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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 am Gymnasium im Schuljahr 2014/15

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 am Gymnasium im Schuljahr 2014/15 vom 28. April 2014 (MBl. SMK S. 99), die durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 2. Januar 2015 (MBl. SMK S. 5) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 am Gymnasium im Schuljahr 2014/15

Vom 28. April 2014

[Geändert durch Ziffer I der VwV vom 2. Januar 2015
(MBl. SMK S. 5)
mit Wirkung vom 6. Februar 2015]

I.
Grundlegendes

Die Vorbereitung und Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 des allgemeinbildenden Gymnasiums erfolgt auf der Grundlage von § 27 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), in der jeweils geltenden Fassung.

Die besondere Leistungsfeststellung wird jeweils in der ersten und zweiten Unterrichtsstunde geschrieben.

Grundlage der Aufgabenstellungen sind die Inhalte des jeweiligen Lehrplans des Gymnasiums bis einschließlich der Klassenstufe 10 sowie der Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz für den mittleren Schulabschluss.

II.
Fächerspezifische Hinweise

1.
Alle Fächer
 
Teilnehmer mit Migrationshintergrund, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, können zusätzlich in allen Fächern ein zweisprachiges nichtelektronisches Wörterbuch (Deutsch-Herkunftssprache/Herkunftssprache-Deutsch) verwenden.
2.
Fach Deutsch
 
a)
Struktur der Arbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus. Zur Auswahl der Aufgaben und der damit verbundenen Texte wird eine Einlesezeit von 20 Minuten zusätzlich zur Arbeitszeit gewährt.
Die Aufgabenarten können sein:
 
 
Untersuchendes Erschließen literarischer Texte: Textinterpretation,
 
 
Untersuchendes Erschließen pragmatischer Texte: Textanalyse,
 
 
Erörterndes Erschließen literarischer Texte: Literarische Erörterung,
 
 
Erörterndes Erschließen pragmatischer Texte: Texterörterung,
 
 
Erörterndes Erschließen ohne Textvorlage: Freie Erörterung,
 
 
Gestaltendes Erschließen literarischer Texte: Gestaltende Interpretation,
 
 
Gestaltendes Erschließen pragmatischer Texte: Adressatenbezogenes Schreiben einschließlich der Variante „Adressatenbezogenes Schreiben auf der Basis untersuchenden Erschließens pragmatischer Texte“.
 
b)
Zugelassenes Hilfsmittel
 
 
nichtelektronisches Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung.
 
c)
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der zentral vorgegebenen Korrekturrichtlinien.
3.
Fach Sorbisch
 
a)
Struktur der Arbeit
 
 
wie für das Fach Deutsch
 
b)
Zugelassene Hilfsmittel
 
 
Nichtelektronisches Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung,
 
 
Obersorbisch-deutsches Wörterbuch,
 
 
Deutsch-obersorbisches Wörterbuch.
 
c)
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
 
 
wie für das Fach Deutsch
4.
Fach Englisch
 
a)
Struktur der Arbeit
Die Aufgabe umfasst folgende Bereiche:
 
 
Hörverstehen,
 
 
Sinngemäßes Übertragen/Sprachmittlung vom Deutschen ins Englische,
 
 
schriftliche Textproduktion.
 
 
Der Anteil der Textproduktion umfasst mindestens die Hälfte der Arbeitszeit. Die Textproduktion findet auf der Grundlage englischsprachiger, vorwiegend authentischer Materialien statt und setzt Kompetenzen im Leseverstehen voraus.
 
b)
Zugelassene Hilfsmittel
 
 
nichtelektronisches Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung.
 
 
zweisprachiges nichtelektronisches Wörterbuch Deutsch-Englisch/Englisch-Deutsch,
 
 
einsprachiges nichtelektronisches Wörterbuch Englisch.
 
c)
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Die Vergabe von Bewertungseinheiten erfolgt auf der Grundlage der zentral vorgegebenen Korrekturrichtlinien.
Der Anteil der schriftlichen Textproduktion geht mindestens zur Hälfte in die Gesamtbewertung ein. Die sprachliche und inhaltliche Leistung der Textproduktion wird als Ganzes bewertet.
5.
Fach Mathematik
 
a)
Struktur der Arbeit
Jeder Schüler hat die Teile A und B zu bearbeiten.
Teil A:
Mehrere Aufgaben geringerer Komplexität zu grundlegenden mathematischen Sachverhalten, darunter auch Aufgaben mit Auswahlcharakter.
Arbeitszeitanteil: 25 Minuten
Teil B:
Aufgaben mit höherem Komplexitätsgrad zu grundlegenden mathematischen Sachverhalten und deren Anwendung, darunter eine Aufgabe, die verschiedene mathematische Teilgebiete vernetzt.
Arbeitszeitanteil: 65 Minuten
 
b)
Zugelassene Hilfsmittel
 
 
Teil A und Teil B:
 
 
nichtelektronisches Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung
 
 
Zeichengeräte
 
 
nur Teil B:
 
 
nichtelektronisches Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung
 
 
Tabellen- und Formelsammlung sowie grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner mit oder ohne Computer-Algebra-System
 
c)
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Die Vergabe von Bewertungseinheiten erfolgt auf der Grundlage der zentral vorgegebenen Korrekturrichtlinien.

III.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 am Gymnasium im Schuljahr 2013/14 vom 28. Mai 2013 (MBl. SMK S. 138), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895), außer Kraft.

Dresden, den 28. April 2014

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Herbert Wolff
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2014 Nr. 6, S. 99
    Fsn-Nr.: 710-V14.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Februar 2015

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2015