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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung

Vollzitat: Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung vom 3. Juni 2014 (SächsABl. S. 769)

Dritte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung

Vom 3. Juni 2014

Artikel 1

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Marktstrukturverbesserung und von Zusammenschlüssen (Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung – RL MSV/2007) vom 8. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1487), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 11. Juni 2012 (SächsABl. S. 917), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), wird wie folgt geändert:

1.
In der Bezeichnung der Richtlinie wird das Wort „Zusammenschlüssen “ durch das Wort „Erzeugerzusammenschlüssen“ ersetzt.
2.
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „Zusammenschlüssen“ durch das Wort „Erzeugerzusammenschlüssen“ ersetzt.
 
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes, insbesondere von Wasser und Energie, leisten und damit die ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.“
 
c)
Die bisherigen Sätze 3 bis 8 werden Sätze 4 bis 9.
 
d)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Förderung nach dieser Richtlinie umfasst folgende Abschnitte:
 
 
Abschnitt C
 
 
Gründung und Tätigkeit von Erzeugerzusammenschlüssen,
 
 
Abschnitt D
 
 
Investitionen.“
3.
Abschnitt B.1 wird wie folgt gefasst:
 
B.1
 
Erzeugerzusammenschlüsse sind nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturgesetz – AgrarMSG) vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannte Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen sowie Agrarorganisationen, deren Anerkennung gemäß § 11 AgrarMSG bestehen bleibt.“
4.
Abschnitt B.2 wird wie folgt gefasst:
 
B.2
 
Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis, das im Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt ist und bei der das durch den Vorgang entstehende Erzeugnis ebenfalls zu den im Anhang I des AEUV genannten Erzeugnissen zählt.“
5.
Die Abschnitte B.3 bis B.6 werden aufgehoben.
6.
In der Bezeichnung von Abschnitt C wird das Wort „ Zusammenschlüssen “ durch das Wort „ Erzeugerzusammenschlüssen “ ersetzt.
7.
Abschnitt C.1 wird wie folgt gefasst:
 
C.1
Gegenstand der Förderung
 
Zuwendungsfähig sind angemessene Aufwendungen für die Organisationskosten der erstmaligen Errichtung von Erzeugerzusammenschlüssen.“
8.
Die Abschnitte C.1.1 und C.1.2 werden aufgehoben.
9.
In Abschnitt C.2.1 werden die Wörter „und Ausgaben für die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit eines Zusammenschlusses nach Abschnitt B.4“ gestrichen.
10.
In Abschnitt C.3.6 wird das Wort „Zusammenschlüsse“ durch das Wort „Erzeugerzusammenschlüsse“ ersetzt.
11.
Der Abschnitt C.4 wird wie folgt gefasst:
 
C.4
Zuwendungsempfänger
 
Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, sofern im jeweiligen Erzeugnisbereich keine entsprechende Erzeugerorganisation im Freistaat Sachsen bereits besteht. Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sind von der Förderung ausgeschlossen.“
12.
Die Abschnitte C.4.1 und C.4.2 werden aufgehoben.
13.
Im Abschnitt C.5.2 wird das Wort „Zusammenschlüsse“ durch das Wort „Erzeugerzusammenschlüsse“ ersetzt.
14.
Abschnitt C.5.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „Zusammenschlüsse“ durch das Wort „Erzeugerzusammenschlüsse“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „Zusammenschluss“ durch das Wort „Erzeugerzusammenschluss“ ersetzt.
15.
Abschnitt C.5.4 wird wie folgt gefasst:
 
C.5.4
 
Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegende Vertrag und der Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und die Ziele des Zusammenschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass der Erzeugerzusammenschluss die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreichen kann und
 
a)
zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
 
b)
neue Märkte erschließt oder
 
c)
der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.“
16.
Abschnitt C.5.5 wird wie folgt gefasst:
 
C.5.5
 
Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten. Spätestens nach Ablauf des Förderzeitraums wird überprüft, ob die Ziele des Geschäftsplans des Erzeugerzusammenschlusses verwirklicht worden sind.“
17.
Abschnitt C.5.6 wird wie folgt gefasst:
 
C.5.6
 
Zuwendungsempfänger nach Abschnitt C.4 können Zuwendungen zu den Organisationskosten für solche Aufwendungen erhalten, die mit Beginn des Förderjahres, laut Anerkennungsbescheid des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, entstanden sind. Das erste Förderjahr beginnt frühestens mit Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen, jedoch nicht vor Eingang des Antrages auf Anerkennung. Gründungskosten sind unabhängig davon zuwendungsfähig.“
18.
Abschnitt C.5.7 wird wie folgt gefasst:
 
C.5.7
 
Die Auszahlung der letzten Tranche der Zuwendungen zu den Organisationskosten kann erst dann erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft worden ist. Sollten die Ziele des Geschäftsplans nicht oder nicht vollständig erreicht werden, sind die Zuwendungen teilweise oder vollständig zurückzufordern.“
19.
Abschnitt C.6.3 wird wie folgt gefasst:
 
C.6.3
 
Die Höhe der Zuwendungen zu den Organisationskosten darf
 
a)
im ersten und zweiten Jahr 5 Prozent,
 
b)
im dritten Jahr 4 Prozent,
 
c)
im vierten Jahr 3 Prozent,
 
d)
im fünften Jahr 2 Prozent
 
der jährlich nachgewiesenen Verkaufserlöse des Erzeugerzusammenschlusses nicht übersteigen. Für die Berechnung der Zuwendungen kann nur die angediente Menge der nachgewiesenen Verkaufserlöse berücksichtigt werden.“
20.
Abschnitt C.6.4 wird wie folgt gefasst:
 
C.6.4
 
Die jährliche Zuwendung darf den Betrag von 100 000 EUR nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen nach Abschnitt C darf 400 000 EUR nicht überschreiten.“
21.
Die Abschnitte C.6.5 und C.6.6 werden aufgehoben.
22.
In Abschnitt D.1.4 Satz 1 wird das Wort „Bauabschnitte“ durch das Wort „Projektabschnitte“ ersetzt.
23.
Abschnitt D.2.1 wird wie folgt gefasst:
 
D.2.1
 
Neuanlagen, wenn dem Aus- und Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist. Der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden.“
24.
In Abschnitt D.2.13.4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
25.
Nach Abschnitt D.2.13.4 werden folgende Abschnitte angefügt:
 
a)
„D.2.13.5
anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730, 2743), in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden,“
 
b)
„D.2.13.6
Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse.“
26.
Abschnitt D.3.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Abschnittsbezeichnung „C.4“ durch die Bezeichnung „B.1“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „Zusammenschlusses“ durch das Wort „Erzeugerzusammenschlusses“ ersetzt.
27.
In Abschnitt D.4.3 Satz 1 wird das Wort „Investitionsplanes“ durch das Wort „Investitionskonzeptes“ ersetzt.
28.
Nach Abschnitt D.4.7 wird folgender Abschnitt angefügt:
 
D.4.8
 
Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben ist an eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes gebunden. Eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, insbesondere von Wasser und Energie. Die verbesserte Ressourcennutzung ist in geeigneter Weise darzustellen.“
29.
In Abschnitt D.5.2 werden die Wörter „können Zuwendungen bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt werden“ durch die Wörter „werden Zuwendungen in Höhe von 35 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt“ ersetzt.
30.
In Abschnitt D.5.3 werden die Wörter „können Zuwendungen bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt werden“ durch die Wörter „werden Zuwendungen in Höhe von 25 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt“ ersetzt.
31.
In Abschnitt D.5.4 werden die Wörter „können Zuwendungen bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt werden“ durch die Wörter „werden Zuwendungen in Höhe von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt“ ersetzt.
32.
Abschnitt D.5.5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird gestrichen.
 
b)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 1 und 2.
 
c)
In dem neuen Satz 1 werden die Wörter „Investitionszulage“ und „jedoch“ gestrichen.
33.
Abschnitte E bis E 6 werden aufgehoben.
34.
Abschnitt F.3 Satz 9 wird gestrichen.
35.
In Abschnitt F.4 Satz 10 werden die Wörter „mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen“ durch die Wörter „als gefördert zu kennzeichnen“ ersetzt.
36.
In Abschnitt F.5 Satz 2 Buchst. a werden die Wörter „und C.5.4 bestimmten Fristen“ durch die Wörter „bestimmten Frist“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

Dresden, den 3. Juni 2014

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 25, S. 769
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014