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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Kommunalprüfungsordnung

Vollzitat: Kommunalprüfungsordnung vom 14. August 1995 (SächsGVBl. S. 290), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das kommunale Prüfungswesen
(Kommunalprüfungsordnung – KomPrO)

Vom 14. August 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Janaur 2002

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 127 Abs. 1 Nr. 17 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432),
2.
§ 68 Abs. 1 Nr. 15 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773):

Erster Abschnitt
Prüfungseinrichtungen

§ 1
Rechnungsprüfungsamt

(1) Zum Leiter eines Rechnungsprüfungsamtes darf nur bestellt werden, wer

1.
die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst erworben hat und über eine dreijährige Berufserfahrung im kommunalen Rechnungs- und Haushaltswesen verfügt oder
2.
den erfolgreichen Abschluß eines wirtschafts- oder finanzwissenschaftlichen Studiengangs an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen nachweisen kann und eine dreijährige Berufserfahrung in leitender Stellung im Bereich des kommunalen Rechnungs- und Haushaltswesens nachweist oder
3.
einen nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 902) anerkannten, Nummer 1 oder 2 gleichwertigen Bildungsabschluß nachweist und über eine dreijährige Berufserfahrung in leitender Stellung im Bereich des kommunalen Rechnungs- und Haushaltswesens verfügt.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist mit dem zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und den erforderlichen Sachmitteln auszustatten.

§ 2
Rechnungsprüfer

Zum Rechnungsprüfer nach § 107 Satz 1 SächsGemO kann ernannt werden, wer die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 SächsGemO erfüllt und über eine dreijährige Berufserfahrung im Bereich des kommunalen Haushalts-, Rechnungs- oder Prüfungswesens verfügt. Dem Rechnungsprüfer sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 3
Prüfung durch ein anderes kommunales
Rechnungsprüfungsamt

Ein anderes kommunales Rechnungsprüfungsamt, dessen sich die Gemeinde nach § 103 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO bedient, kann nicht das Rechnungsprüfungsamt der Rechtsaufsichtsbehörde sein. Das Sächsische Staatsministerium des Innern kann Ausnahmen hiervon zulassen.

§ 4
Weisungsbefugnisse im Rechnungsprüfungsamt

(1) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er ist im übrigen dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt. Der Bürgermeister kann diese Zuständigkeit nicht übertragen.

(2) Die Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes unterstellt. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Der Bürgermeister darf gegenüber dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes Maßnahmen nur treffen und Weisungen nur erteilen, soweit eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes gefährdet erscheint.

(4) Auf Art, Umfang, Inhalt und Ergebnis von Prüfungen darf der Bürgermeister keinen Einfluß nehmen. Insbesondere ist es unzulässig,

1.
auf Ort und Zeit von Prüfungen,
2.
auf den Umfang der Prüfung und
3.
auf den Inhalt und das Ergebnis des Prüfungsberichts

Einfluß zu nehmen.

(5) Der Bürgermeister ist nicht berechtigt, den Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes zur Wahrnehmung anderer Aufgaben der Verwaltung gemäß § 103 Abs. 5 Satz 2 SächsGemO zu verpflichten. Die Beurteilung über die Vereinbarkeit der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit der Unabhängigkeit, den Aufgaben und der Arbeitsbelastung des Rechnungsprüfungsamtes obliegt dem Gemeinderat.

(6) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ist befugt, in Ausübung seiner Tätigkeit und Aufgaben mit den Rechtsaufsichtsbehörden und der Prüfbehörde für die überörtliche Prüfung unmittelbar in Verbindung zu treten.

(7) Die Absätze 1 sowie 3 bis 6 gelten für den Rechnungsprüfer gemäß § 2 entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Örtliche Prüfung

Erster Unterabschnitt
Prüfung der Kassen, der Vermögensbestände und Vorräte

§ 5
Kassenprüfung

(1) Bei der Gemeindekasse und den Sonderkassen ist jährlich, bei Zahlstellen alle zwei Jahre mindestens eine unvermutete Kassenprüfung vorzunehmen. Außerdem ist eine Kassenprüfung vorzunehmen, wenn ein neuer Kassenverwalter bestellt wird.

(2) Von einer unvermuteten Kassenprüfung kann abgesehen werden, wenn in demselben Jahr eine überörtliche Kassenprüfung oder eine Kassenprüfung nach Absatz 1 Satz 2 vorgenommen wurde.

(3) Bei Handvorschüssen von mehr als 500 EUR ist alle zwei Jahre mindestens eine unvermutete Prüfung vorzunehmen; die übrigen Handvorschüsse sind stichprobenartig zu prüfen. 1

(4) Vor Beginn der Prüfung sind die jeweils letzten Eintragungen in den zu prüfenden Büchern durch den Prüfer zu kennzeichnen.

§ 6
Umfang der Kassenprüfung

(1) Die Gemeindekasse ist darauf zu überprüfen, ob sie nach den Grundsätzen der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Kassenführung der Gemeinden des Freistaates Sachsen (Gemeindekassenverordnung – GemKVO) vom 8. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 10) geführt wird. Die Kassenprüfung umfaßt eine Kassenbestandsaufnahme, durch die zu ermitteln ist, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt. Außerdem ist festzustellen, ob

1.
der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet und Verwahrgelder und Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden sind,
2.
die erforderlichen Belege vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen,
3.
die Kassenmittel ordnungsgemäß bewirtschaftet werden, insbesondere die Zahlungsbereitschaft der Kasse ständig gewährleistet ist und der tägliche Bestand an Bargeld und der Bestand auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten den notwendigen Umfang nicht überschreiten,
4.
die Bestimmungen über die Entgegennahme von Schecks beachtet worden sind,
5.
bei den Kasseneinnahmeresten die nötigen Sicherungs-, Überwachungs- und Beitreibungsmaßnahmen getroffen worden sind,
6.
die verwahrten Wertgegenstände und die anderen von der Kasse verwahrten oder verwalteten Gegenstände vorhanden sind und ordnungsgemäß aufbewahrt werden,
7.
die Kassensicherheit gewährleistet ist und
8.
die Kassengeschäfte im übrigen ordnungsgemäß erledigt werden.

(2) Die Kassenprüfung umfaßt den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung. Die Bücher und Belege einer abgeschlossenen Jahresrechnung können von der Prüfung ausgenommen werden.

§ 7
Prüfung der Vermögensbestände und Vorräte

(1) Jährlich ist zu prüfen, ob die Bestandsverzeichnisse über bewegliches und unbewegliches Vermögen ordnungsgemäß geführt und die verzeichneten beweglichen Sachen vorhanden sind.

(2) In angemessenen Zeitabständen ist festzustellen, ob die Kontrolle über den Bestand von nicht in Bestandsverzeichnissen zu führenden Vorräten und sonstigen beweglichen Sachen ausreichend ist.

§ 8
Zuständigkeit und Prüfungsbericht

(1) In Gemeinden mit einer örtlichen Prüfungseinrichtung (§ 103 SächsGemO) nimmt diese die Prüfungen nach §§ 5 bis 7 vor: die Überprüfung nach § 7 Abs. 1 2. Halbsatz jedoch nur, wenn der Bürgermeister nicht einen anderen geeigneten Bediensteten hiermit beauftragt. In Gemeinden ohne örtliche Prüfungseinrichtung werden die Prüfungen von dem Fachbediensteten für das Finanzwesen (§ 62 SächsGemO) vorgenommen. Der Prüfungsbericht ist dem Bürgermeister vorzulegen.

(2) Dem Prüfungsbericht ist ein Kassenbestandsausweis beizufügen, der vom Kassenverwalter und dem mit dem Zahlungsverkehr beauftragten Bediensteten zu unterzeichnen ist.

Zweiter Unterabschnitt
Prüfung der Jahresrechnung

§ 9
Gegenstand, Art und Zeit der Prüfung

(1) In Gemeinden mit einer örtlichen Prüfungseinrichtung ist die Jahresrechnung unter Einbeziehung der Unterlagen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, der Vermögensverwaltung und erforderlichenfalls anderer Akten nach Maßgabe des § 104 Abs. 1 SächsGemO zu prüfen. Vorgänge, in denen die Gemeinde für einen anderen kommunalen Aufgabenträger unmittelbar für dessen Haushalt Beträge einnimmt oder ausgibt oder Einnahmen oder Ausgaben gegenüber dessen Kasse anordnet, unterliegen insoweit der Prüfung, als die Gemeinde die sachliche und rechnerische Feststellung trifft.

(2) Die einzelnen Vorgänge sollen in der Regel im sachlichen Zusammenhang in bestimmten Zeitabständen oder nach dem Jahresabschluß der Bücher geprüft werden, sofern sie nicht im Einzelfall bereits unmittelbar vor oder nach dem kassenmäßigen Vollzug geprüft werden.

§ 10
Sachliche Prüfung

(1) Die sachliche Prüfung hat Vorrang. Sie umfaßt alle Merkmale, die Inhalt der sachlichen Feststellung sind, und erstreckt sich darauf, ob

1.
die einzelnen Maßnahmen der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und der Vermögensverwaltung den von der Gemeinde zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Verträgen und Dienstanweisungen der Gemeinde sowie bei zweckgebundenen staatlichen Zuwendungen den Bewilligungsbescheiden entsprechen und
2.
der Inhalt der Verträge sich im Rahmen der Rechtsvorschriften hält.

(2) Insbesondere ist festzustellen, ob

1.
die Einnahmen und Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen,
2.
erforderliche Genehmigungen erteilt, Zustimmungen eingeholt sowie Vorlagepflichten beachtet worden sind,
3.
die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig erhoben oder geleistet worden sind,
4.
Abweichungen von den Ansätzen des Haushaltsplanes zulässig waren,
5.
die Vorschriften über die Vermögensverwaltung und über die Bestellung von Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte beachtet worden sind,
6.
die Voraussetzungen für die Stundung, die Aussetzung der Vollstreckung, die Niederschlagung oder den Erlaß von Ansprüchen vorlagen,
7.
Vorschüsse und Verwahrgelder, durchlaufende Gelder und fremde Mittel, Kassenkredite, Überschüsse sowie Fehlbeträge aus Vorjahren ordnungsgemäß abgewickelt worden sind,
8.
Haushaltsreste aus Vorjahren ordnungsgemäß verwendet worden sind und die Bildung neuer Haushaltsreste zulässig ist,
9.
bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze des § 31 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltverordnung – GemHVO) vom 8. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 1) beachtet worden sind,
10.
bei Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen die vorgeschriebenen Vergleichsberechnungen, Pläne, Kostenberechnungen und sonstigen Unterlagen nach § 10 Abs. 3 GemHVO vorliegen,
11.
bei automatisierten Verfahren des Finanzwesens (§ 87 Abs. 2 SächsGemO) der zuständigen Stelle Gelegenheit zur Programmprüfung vor der Anwendung gegeben worden ist, die bei automatisierten Anordnungs- und Feststellungsverfahren (§ 11 GemKVO) sowie bei der Buchführung (§ 23 GemKVO) angewandten Programme gültig, dokumentiert und freigegeben sind, die Einsatzbedingungen nach Anwendungsbeschreibung und Dienstanweisung eingehalten werden, die Verfahren gegen unbefugte Eingriffe hinreichend gesichert sind und bei automatisierten Anordnungs- und Feststellungsverfahren die Verantwortungsbereiche nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GemKVO getrennt sind,
12.
die Kostenrechnungen, Anlagennachweise und Entgeltkalkulationen ordnungsgemäß geführt werden,
13.
Feststellungen früherer Prüfungsberichte noch unerledigt sind und
14.
die Haushaltswirtschaft im übrigen nach den geltenden Haushaltsgrundsätzen geführt worden ist.

(3) Die Prüfung der Einnahmen erstreckt sich auch auf die Meldungen der Gemeinde über die Berechnungsgrundlagen der Steuerkraftmeßzahl und der Gewerbesteuerumlage. Werden dabei Abweichungen zwischen den Berechnungsgrundlagen und den Meldungen festgestellt, sind die Abweichungen vorab dem Bürgermeister und durch diesen den Stellen mitzuteilen, denen die Meldungen zu machen sind.

§ 11
Rechnerische Prüfung

(1) Die rechnerische Prüfung erstreckt sich auf alle Merkmale, die Gegenstand der rechnerischen Feststellung sind, insbesondere darauf, ob die Beträge in den Büchern und Belegen richtig errechnet und übertragen sind.

(2) Von einer rechnerischen Prüfung kann abgesehen werden, soweit in automatisierten Verfahren unter Beachtung von § 11 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 GemKVO Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen ermittelt und Bücher geführt werden oder soweit Buchungsmaschinen verwendet werden, die zeitliche und sachliche Buchungen in einem Arbeitsgang erledigen und mit einer nachweislich nicht beeinflußbaren Kontrolleinrichtung versehen sind.

§ 12
Förmliche Prüfung

(1) Die förmliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob

1.
die Jahresrechnung mit ihren Bestandteilen und Anlagen (§§ 39 bis 44 GemHVO) vollständig ist und den Formvorschriften entspricht und
2.
die Kassen- und Rechnungsgeschäfte vorschriftsmäßig erledigt worden sind.

(2) Insbesondere ist festzustellen, ob

1.
die Bücher ordnungsgemäß angelegt, geführt und abgeschlossen sind,
2.
die Kostenrechnungen, Anlagennachweise und Entgeltkalkulationen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
3.
für die Kassengeschäfte die vorgeschriebenen Kassenanordnungen und die übrigen Belege vorliegen und diese danach ordnungsgemäß ausgeführt worden sind und
4.
die einzelnen Einnahmen und Ausgaben in der richtigen zeitlichen und sachlichen Ordnung gebucht sind.

Dritter Unterabschnitt
Prüfung des Jahresabschlüsse

§ 13
Gegenstand, Art und Zeitpunkt der Prüfung

(1) In Gemeinden mit einer örtlichen Prüfungseinrichtung sind die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe unter Einbeziehung der Unterlagen der Wirtschaftsführung, des Rechnungswesens, der Vermögensverwaltung und erforderlichenfalls anderer Akten nach Maßgabe des § 105 Satz 1 SächsGemO sachlich zu prüfen; § 10 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Zu den Unterlagen gehören insbesondere Dienstanweisungen, Betriebsabrechnungen, Kostenrechnungen, Unterlagen über die Bewertung des Vermögens sowie die Berechnung der Abschreibungen und Konzessionsabgaben, Konzessionsverträge und andere Energieverträge sowie gegebenenfalls das Ergebnis einer Jahresabschlußprüfung (§ 105 Satz 2 SächsGemO).

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Prüfung der Jahresabschlüsse der anderen Sondervermögen nach § 91 SächsGemO und der Treuhandvermögen nach § 92 Abs. 1 SächsGemO, für welche die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden.

(3) Soweit einzelne Vorgänge nicht bereits in die laufende Prüfung nach § 106 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SächsGemO einbezogen sind, ist die Prüfung unmittelbar nach Aufstellung des Jahresabschlusses vorzunehmen, gegebenenfalls nach Beendigung einer bereits begonnenen Jahresabschlußprüfung (§ 110 SächsGemO). Teile des Rechnungswesens können im Benehmen mit der Betriebsleitung schon vor der Aufstellung des Jahresabschlusses geprüft werden.

Dritter Abschnitt
Überörtliche Prüfung

Erster Unterabschnitt
Prüfung der Kassen, Vermögensbestände und Vorräte

§ 14
Inhalt und Umfang der Prüfung

(1) Die Gemeindekasse und die Sonderkassen sollen bei der überörtlichen Prüfung darauf geprüft werden, ob ihre Aufgaben, Organisation, Geschäftsführung und Überwachung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. § 6 gilt entsprechend. Gleichzeitig soll geprüft werden, ob die Gemeinde ihren Verpflichtungen zur Prüfung der Vermögensbestände und Vorräte genügt hat. Prüfungsberichte oder Niederschriften nach § 8 sind zu berücksichtigen.

(2) Dem Bürgermeister kann angeboten werden, an der Prüfung teilzunehmen oder den Fachbeamten für das Finanzwesen teilnehmen zu lassen. Einer vorhandenen örtlichen Prüfungseinrichtung sollte Gelegenheit zur Teilnahme gegeben werden.

(3) Von der Prüfung kann insoweit abgesehen werden, als sich die Rechtsaufsichtsbehörde von der Wirksamkeit der örtlichen Prüfungen überzeugt hat.

Zweiter Unterabschnitt
Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse

§ 15
Inhalt und Umfang der Prüfung

(1) Für die überörtliche Prüfung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens sowie der Vermögensverwaltung der Gemeinde und ihrer Sonder- und Treuhandvermögen nach § 109 Abs. 1 SächsGemO gelten § 9 Abs. 1 und §§ 10 bis 13 entsprechend. § 9 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß Abweichungen vorab der Gemeinde und den Stellen mitzuteilen sind, denen die betreffenden Meldungen zu machen sind.

(2) Von der Prüfung kann insoweit abgesehen werden, als

1.
Bücher und Belege nach § 14 geprüft worden sind,
2.
sich die Rechtsaufsichtsbehörde von der Wirksamkeit einer Prüfung durch eine örtliche Prüfungseinrichtung überzeugt hat.

§ 16
Verfahren

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde soll an Ort und Stelle prüfen, soweit nicht im Einzelfall die Prüfung an ihrem Sitz zweckmäßiger ist.

(2) Vor Fertigstellung des Prüfungsberichts soll das Ergebnis einer Prüfung größeren Umfangs oder bei wesentlichen Vorfällen mit der Gemeinde in einer Schlußbesprechung erörtert werden. Die Schlußbesprechung ist mit angemessener Frist unter Mitteilung der wesentlichen Besprechungspunkte anzuberaumen. Bei der Schlußbesprechung ist eine weitere Aufklärung und die Erledigung von Beanstandungen anzustreben.

Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die örtliche und
überörtliche Prüfung

§ 17
Pflichten und Rechte des Prüfers

(1) Der Prüfer ist für eine sachgemäße Prüfung verantwortlich. Er hat auf die Klärung von Unregelmäßigkeiten zu achten. Unwesentliche Beanstandungen soll er im Verlauf der Prüfung bereinigen lassen.

(2) Die Gemeinde hat den Prüfer bei seinen Aufgaben zu unterstützen. Der Prüfer kann alle Auskünfte und Unterlagen verlangen sowie eigene Erhebungen vornehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.

§ 18
Stichproben und Schwerpunkte

(1) Die Prüfung kann sich mit Ausnahme der Kassenbestandsaufnahme auf Stichproben beschränken. Die Stichproben sollen so ausgewählt werden, daß sie sich zeitlich und sachlich über den gesamten Prüfungszeitraum und Prüfungsstoff verteilen und den größten Prüfungserfolg versprechen. Der Prüfer hat durch Art und Umfang der Stichproben festzustellen, ob die den Prüfungsinhalten zugrunde liegenden Vorschriften im wesentlichen eingehalten sind. Ergeben sich wesentliche Beanstandungen, ist die Prüfung entsprechend zu erweitern. Erforderlichenfalls ist eine vollständige Prüfung durchzuführen.

(2) Bei der Prüfung können Schwerpunkte gebildet werden. Ihre Auswahl soll so getroffen werden, daß jedes Prüfungsgebiet je nach Schwierigkeit und wirtschaftlicher Bedeutung in angemessenen Zeitabständen eingehend geprüft wird.

§ 19
Prüfungsvermerk, Prüfungszeichen

(1) Der Prüfer hat den Tag und die Art der Prüfung auf dem ersten Blatt des Sachbuches, bei einer Prüfung der Gemeindekasse außerdem im Zeitbuch und in den Vorbüchern neben der letzten Eintragung zu vermerken. Bei Speicherbuchführung sind die Vermerke auf den entsprechenden Ausdrucken der Jahresrechnung anzubringen.

(2) Der Prüfer hat die geprüften Buchungen, Belege, Zahlenangaben und Unterlagen urkundenecht zu kennzeichnen, soweit eine Kennzeichnung möglich ist.

(3) Für Prüfungsvermerke und Prüfungszeichen ist bei der örtlichen Prüfung die Farbe Grün, bei der überörtlichen Prüfung die Farbe Braun zu verwenden.

§ 20
Prüfungsbericht

(1) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen. Er muß Art und Umfang der Prüfung bezeichnen, den Namen des Prüfers enthalten und darstellen, inwiefern sich die Prüfung auf Stichproben und Schwerpunkte beschränkt hat.

(2) Der Prüfungsbericht soll sich auf wesentliche Feststellungen im Rahmen des Prüfungszwecks einschließlich der dazu erforderlichen Darstellung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde und ihrer Sonder- und Treuhandvermögen beschränken. Feststellungen über Vorfälle sind nur aufzunehmen, wenn diese wesentlich sind und nicht im Prüfungsverfahren ausgeräumt wurden; diese Feststellungen sind für das weitere Verfahren nach § 109 Abs. 5 SächsGemO besonders zu kennzeichnen. Der Prüfungsbericht soll eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Prüfung enthalten.

(3) Werden aufgrund der Prüfung Vorschläge und Anregungen über den Prüfungszweck hinaus gemacht, sind sie der Gemeinde gesondert mitzuteilen.

(4) Feststellungen des Prüfungsberichts über fremde Kassengeschäfte nach § 2 GemKVO, Finanzvorfälle nach § 56 Abs. 3 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HaushaltsgrundsätzegesetzHGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), Vorgänge nach § 9 Abs. 1 Satz 2 sowie über die bestimmungsgemäße Verwendung staatlicher Zuwendungen sind auch den hierfür zuständigen Stellen mitzuteilen. Zuständig für diese Mitteilungen ist bei der örtlichen Prüfung der Bürgermeister, bei der überörtlichen Prüfung die Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 21
Kosten der Prüfung der Jahresabschlüsse

Die Kosten der örtlichen und der überörtlichen Prüfung der Jahresabschlüsse tragen die Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen, bei denen eine Prüfung durchgeführt worden ist.

Fünfter Abschnitt
Programmprüfung

§ 22
Inhalt und Umfang der Prüfung

(1) Bei der Programmprüfung durch die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (§ 87 Abs. 2 SächsGemO) ist festzustellen, ob die Programme eine sachlich, rechnerisch und förmlich richtige Abwicklung der Finanzvorgänge gewährleisten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Programme unter Berücksichtigung ihrer Einsatzbedingungen hinsichtlich der Programmdokumentation, der Erfassung, Eingabe, Verarbeitung, Speicherung und Ausgabe der Daten sowie der Sicherung der Programme und der gespeicherten Daten den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 23 Abs. 2 GemKVO entsprechen und ob bei automatisierten Anordnungs- und Feststellungsverfahren (§ 11 GemKVO) die Trennung der Verantwortungsbereiche nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 GemKVO sichergestellt ist. Den für die Programmprüfung zuständigen Stellen ist Gelegenheit zu geben, Prüfungshandlungen bereits bei der Entwicklung und Änderung der Programme vorzunehmen (begleitende Prüfung).

(2) Die Prüfung der Programme ist in der Regel mit den dafür geeigneten besonderen Verfahren so zu vertiefen, daß mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, ob sie den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 entsprechen. Eine Prüfung allein anhand der Ergebnisse der Programmanwendung in laufenden Fällen genügt nur, wenn diese Feststellung auch schon dabei möglich ist.

(3) Für die Programmprüfung gelten §§ 17 und 20 entsprechend. 2

Sechster Abschnitt
Jahresabschlußprüfung

§ 23
Prüfungsauftrag

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde/der Sächsische Rechnungshof schließt für die Gemeinde mit dem Abschlußprüfer (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO) einen Vertrag über die Vornahme der Jahresabschlußprüfung, sofern die Prüfung nicht im Einzelfall durch einen eigenen Abschlußprüfer vorgenommen wird.

(2) § 110 Abs. 2 SächsGemO sowie die Vorschriften dieser Verordnung sind der Prüfung zugrunde zu legen.

§ 24
Prüfungsbericht

(1) Der Abschlußprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im Prüfungsbericht ist besonders festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ob die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht worden sind. Die Posten des Jahresabschlusses sind aufzugliedern und ausreichend zu erläutern. Werden bei der Prüfung Tatsachen festgestellt, die die Entwicklung des Unternehmens wesentlich beeinträchtigen können oder schwerwiegende Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder die Betriebssatzung erkennen lassen, ist auch darüber zu berichten. Das Ergebnis der Prüfung ist am Schluß des Prüfungsberichts zusammenzufassen. Dabei ist auch festzustellen, ob die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalt im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 2 HaushaltsgrundsätzegesetzHGrG Anlaß zu wesentlichen Beanstandungen geben. Sofern sich die Prüfung auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung erstreckt (§ 110 Abs. 2 Satz 4 SächsGemO), ist dabei ferner festzustellen, ob die Geschäftsführung Anlaß zu wesentlichen Beanstandungen gibt.

(2) Sind nach dem Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zum Jahresabschluß zu bestätigen (Bestätigungsvermerk):

 
„Die Buchführung und der Jahresabschluß entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften und der Betriebssatzung. Der Jahresabschluß vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluß.“.

(3) Der Bestätigungsvermerk ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Bestätigungsvermerks zu vermeiden. Sind Einwendungen zu erheben, hat der Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk einzuschränken oder in einem Vermerk zu versagen. Die Einschränkung und die Versagung sind zu begründen. Der Abschlußprüfer hat den Prüfungsvermerk (Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen Versagung) unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen und in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

§ 25
Befreiung von der Prüfungspflicht

(1) Unternehmen, die als Eigenbetriebe geführt werden, sind von der Prüfungspflicht nach § 110 Abs. 1 SächsGemO befreit, wenn

1.
ihre Bilanzsumme nicht mehr als 1 250 000 EUR und die Summe der Umsatzerlöse nicht mehr als 375 000 EUR betragen;
2.
sie ausschließlich der Wasserversorgung dienen, wenn ihr Versorgungsgebiet 20 000 Einwohner nicht überschreitet;
3.
sie ausschließlich der Energieversorgung dienen, wenn ihr Versorgungsgebiet 20 000 Einwohner nicht überschreitet und ihre Eigenerzeugung zehn vom Hundert der Abgabe an Gas, Elektrizität oder Fernwärme nicht übersteigt.

Als Unternehmen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten auch Unternehmen mit Nebenbetrieben, sofern die Bilanzsummen und die Umsatzerlöse der Nebenbetriebe insgesamt durchschnittlich zehn vom Hundert der Bilanzsumme und der Summe der Umsatzerlöse des gesamten Unternehmens nicht übersteigen.

(2) Unternehmen, deren Bilanzsumme und Umsatzerlöse oder deren Versorgungsgebiet das Doppelte der Werte nach Absatz 1 nicht überschreiten, unterliegen nur mit jedem zweiten Jahresabschluß der Prüfungspflicht.

(3) Für die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse und den Anteil der Eigenerzeugung ist der jeweilige Jahresabschluß maßgebend. Ergibt sich bei den für die Prüfungspflicht maßgebenden Werten eine Änderung, ändert sich die Prüfungspflicht erst, wenn diese Werte in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils überschritten oder jeweils unterschritten werden. 3

Siebenter Abschnitt
Organisations- und Wirtschaftlichkeitsberatung

§ 26
Durchführung und Kosten

Ist im Falle des § 109 Abs. 2 SächsGemO die Rechtsaufsichtsbehörde Prüfungsbehörde, kann sie im Einvernehmen mit der Gemeinde und dem Rechnungshof diesen mit der Vornahme der beantragten Beratung beauftragen. Die Kosten der Beratung trägt die Gemeinde.

Achter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

§ 27
Anwendung auf Landkreise

Diese Verordnung gilt für die Prüfung der Landkreise, ihrer Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gemeinde der Landkreis, an die Stelle des Bürgermeisters der Landrat und an die Stelle des Gemeinderats der Kreistag tritt.

§ 28
Sächsischer Rechnungshof

Die Prüfungstätigkeit des Sächsischen Rechnungshofes bleibt unberührt.

§ 29
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. August 1995

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 23, S. 290

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 30. März 2006