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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung und der Abendgymnasien-und Kollegverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung und der Abendgymnasien-und Kollegverordnung vom 25. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 411)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung und der Abendgymnasien- und Kollegverordnung

Vom 25. Juli 2014

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 7 Abs. 6, § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 6, § 40 Abs. 3 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 sowie § 62 Abs. 1, 2 Nr. 4, 6, 7 und Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist,
2.
§ 19 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Gymnasien

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), geändert durch Verordnung vom 27. September 2013 (SächsGVBl. S. 805), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 66 Latinum, Graecum, Hebraicum“ durch die Angabe „§ 66 Nachweis von Sprachkenntnissen in Latein, Griechisch, Hebräisch“ ersetzt.
2.
In § 4 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „anderen“ gestrichen und nach dem Wort „vertiefter“ wird das Wort „sportlicher“ eingefügt.
3.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
 
 
„(3) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Sächsische Bildungsagentur auf Antrag der Eltern abweichend von den in § 6 Abs. 4 genannten Voraussetzungen eine Aufnahme des Schülers nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Mittelschule in die Klassenstufe 10 eines Gymnasiums mit vertiefter Ausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 genehmigen. Vor der Entscheidung ist ein Beratungsgespräch mit dem Schüler und den Eltern am aufnehmenden Gymnasium zu führen.“
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4.
In § 17 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „in“ nach dem Wort „Eltern“ durch die Wörter „bis zum Ende“ ersetzt.
5.
§ 46 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
 
„Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, wobei ab n,5 stets aufgerundet wird.“
6.
§ 47 Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
 
„Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, wobei ab n,5 stets aufgerundet wird.“
7.
§ 48 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Nummer 1 wird vor der Angabe „240“ das Wort „mindestens“ und vor der Angabe „300“ das Wort „höchstens“ eingefügt.
 
 
 
bbb)
In Nummer 2 wird vor der Angabe „180“ das Wort „mindestens“ und vor der Angabe „240“ das Wort „höchstens“ eingefügt.
 
 
bb)
Der folgende Satz wird angefügt:
 
 
 
„Werden dem Prüfungsteilnehmer mehrere Prüfungsaufgaben vorgelegt, aus denen er eine Auswahl für die Bearbeitung zu treffen hat, kann das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift die Bearbeitungszeit in diesem Prüfungsfach um höchstens 30 Minuten verlängern.“
 
b)
In Absatz 7 wird die Angabe „Sorbisch im Falle des Absatzes 5,“ gestrichen.
 
c)
In Absatz 8 wird nach dem Wort „Ethik“ das Wort „, Sorbisch“ eingefügt.
8.
§ 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
 
„Nimmt der Prüfungsteilnehmer aus einem wichtigen Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, kann er die Abiturprüfung im folgenden Schuljahr nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 insgesamt nachholen. Stellt der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder bei minderjährigen Prüfungsteilnehmern deren Eltern hingegen einen besonderen Härtefall fest, kann der Prüfungsteilnehmer an einer weiteren Nachprüfung teilnehmen.“
9.
§ 66 wird wie folgt gefasst:
 

§ 66
Nachweis von Sprachkenntnissen in Latein, Griechisch, Hebräisch

 
Der Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums sowie der Nachweis von Kenntnissen in Latein, Griechisch und Hebräisch richten sich nach Anlage 4.“
10.
§ 71 Abs. 11 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
 
„Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, wobei ab n,5 stets aufgerundet wird.“
11.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
 

Anlage 2
(zu § 47 Abs. 6 Satz 1 und § 48 Abs. 11 Satz 4)

12.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a Satz 5 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
 
 
bb)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Satz 3 wird die Angabe „und cc“ gestrichen und nach dem Wort „spätestens“ die Angabe „zum 15. Oktober jeden Jahres, Bewerber nach Satz 1 Doppelbuchst. cc bis spätestens“ eingefügt.
 
 
 
bbb)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
 
 
 
 
„Bewerber nach Satz 1 Doppelbuchst. bb müssen einen Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit, eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde, beglaubigte Kopien der Abschluss- oder Abgangszeugnisse der bisher besuchten Schulen, eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber bereits an der Prüfung zum Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife teilgenommen hat und einen Nachweis über die angemessene Vorbereitung auf die Prüfung beifügen.“
 
 
 
ccc)
Folgender Satz wird angefügt:
 
 
 
 
„Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Prüfung zweimal nicht bestanden wurde oder die jeweils einzureichenden Unterlagen unvollständig sind.“
 
 
cc)
In Buchstabe c Satz 2 werden die Wörter „an einer Hochschule statt; eine“ durch die Wörter „an der jeweiligen Hochschule statt; bei geringer Anzahl der Bewerber kann sie an einem zentralen Ort im Freistaat Sachsen durchgeführt werden. Eine“ ersetzt.
 
 
dd)
Buchstabe d Satz 3 wird gestrichen.
 
b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
 
 
„3.
Prüfung zum Nachweis von Kenntnissen in Latein, Griechisch oder Hebräisch
 
 
 
a)
Entsprechende Geltung für die Prüfung zum Nachweis von Kenntnissen in Latein, Griechisch und Hebräisch
 
 
 
 
Nummer 2 gilt entsprechend für die Prüfung von Lehramtsstudenten, die an einer sächsischen Universität immatrikuliert sind und gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467), in der jeweils geltenden Fassung, Kenntnisse in Griechisch, Hebräisch oder Latein als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung nachweisen müssen, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist.
 
 
 
b)
Zweck und Anforderungen der Prüfung
 
 
 
 
Abweichend von Nummer 2 Buchst. a Satz 1 erbringt der Lehramtsstudent mit der Prüfung den Nachweis, dass er über Kenntnisse einfacheren Schwierigkeitsgrades in Latein, Griechisch oder Hebräisch verfügt. Die Prüfungsanforderung umfasst die Fähigkeit,
 
 
 
 
aa)
einen lateinischen Originaltext einfacheren Schwierigkeitsgrades von Caesar, Curtius oder Nepos,
 
 
 
 
bb)
einen Originaltext einfacheren Schwierigkeitsgrades des neutestamentlichen Griechisch oder
 
 
 
 
cc)
einen narrativen hebräischen Originaltext einfacheren Schwierigkeitsgrades aus der Biblia Hebraica
 
 
 
 
lesend zu erfassen und zu übersetzen. Außerdem sind Fragen zu einfachen grammatikalischen Phänomenen, zum Grundwortschatz, zum Hintergrundwissen zu den vorgelegten Texten und Autoren sowie zum geschichtlichen Umfeld zu beantworten. Der lateinische und griechische Text soll aus zirka 40 Wörtern, der hebräische Text aus zirka 20 Wörtern bestehen.
 
 
 
c)
Meldung zur Prüfung
 
 
 
 
Abweichend von Nummer 2 Buchst. b Satz 3 ist der Antrag auf Zulassung zur jeweiligen Prüfung bis zum 15. Januar oder 15. Juli bei der Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur einzureichen, in deren Zuständigkeitsbereich der Studienort liegt.
 
 
 
d)
Durchführung der Prüfung
 
 
 
 
Abweichend von Nummer 2 Buchst. a Satz 2 entfällt der schriftliche Teil der Prüfung. Abweichend von Nummer 2 Buchst. a Satz 4 beträgt die Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten. Abweichend von Nummer 2 Buchst. d Satz 2 gehören dem Prüfungsausschuss 1 Vertreter oder Beauftragter der Sächsischen Bildungsagentur als Vorsitzender und 1 von der Sächsischen Bildungsagentur berufener fachlich geeigneter Vertreter der Universität oder einer Schule im Freistaat Sachsen an.
 
 
 
e)
Ergebnis der Prüfung, Nachweis der Qualifikation
 
 
 
 
aa)
Abweichend von Nummer 2 Buchst. e erfolgt die Bewertung der Prüfung mit dem Ergebnis ‚bestanden‘ oder ‚nicht bestanden‘. Die Bewertung ‚bestanden‘ setzt die sichere und sinnvolle Übersetzung des vorgelegten Textes sowie die Beantwortung der auf den Text bezogenen Fragen auf mindestens ausreichendem Niveau voraus.
 
 
 
 
bb)
Unmittelbar nach Abschluss der Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis fest und gibt es dem Prüfungsteilnehmer bekannt.
 
 
 
 
cc)
Abweichend von Nummer 2 Buchst. f erhält der Prüfungsteilnehmer nach bestandener Prüfung ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Dienstsiegel der Sächsischen Bildungsagentur versehenes Zertifikat. Als Datum ist der Tag der erfolgreich abgelegten Prüfung einzusetzen.
 
 
 
f)
Anerkennung anderer Nachweise
 
 
 
 
Das Staatsministerium für Kultus kann andere Leistungsnachweise, die das Leistungsniveau gemäß Buchstabe b belegen, als Nachweis der Kenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch anerkennen. In diesem Fall ist von einer Prüfung nach Buchstabe b abzusehen.“
13.
Anlage 5 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
 
11.
Nachprüfungstermin
 
 
§ 63 gilt mit der Maßgabe, dass für die mündliche Prüfung nach § 67 Abs. 5 und Nummer 2 Buchst. c dieser Anlage keine Nachprüfungstermine im selben Prüfungszeitraum stattfinden. Im Falle eines Versäumnisses dieses Prüfungsfachs erwirbt der Prüfungsteilnehmer lediglich die Allgemeine Hochschulreife, soweit die allgemeinen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.“

Artikel 2
Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (Abendgymnasien- und Kollegverordnung – AGyKoVO) vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 372), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Sie kann, wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde, um den für die Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 und der Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum von einem Jahr überschritten werden.“
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „Einführungsphase“ die Wörter „des Abendgymnasiums“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
 
 
„(5) In die Einführungsphase des Kollegs kann aufgenommen werden, wer
 
 
1.
am Ende eines Vorkurses versetzt wurde oder
 
 
2.
den Realschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten Schulabschluss mit einem Notendurchschnitt von besser als 2,5 in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie einem Notendurchschnitt von mindestens 2,5 in allen Fächern besitzt.
 
 
Bewerber, welche die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, werden zusätzlich dann in die Einführungsphase aufgenommen, wenn sie die Aufnahmeprüfung gemäß § 5 bestanden haben.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
3.
In der Überschrift zu § 7 wird das Wort „Feststellungsprüfung“ durch das Wort „Ersetzungsprüfung“ ersetzt.
4.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
 
 
„(2) Der Unterricht am Abendgymnasium kann in Präsenz- und Distanzphasen organisiert werden, wenn die Voraussetzungen für Online-Unterricht in der Schule gegeben sind. Klassenarbeiten und Klausuren sind stets in der Präsenzphase zu schreiben. Die Entscheidung für diese Unterrichtsform ist für den Schüler freiwillig.“
 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
5.
In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 7, in § 7 Satz 1, 2 und 7, § 14a Abs. 2 Nr. 1 sowie § 21 Abs. 5 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Feststellungsprüfung“ durch das Wort „Ersetzungsprüfung“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.

Dresden, den 25. Juli 2014

Die Staatsministerin für Kultus
In Vertretung
Herbert Wolff
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 11, S. 411
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2014