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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ergänzung der Zahlstellenbestimmungen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ergänzung der Zahlstellenbestimmungen vom 25. Juni 1996 (SächsJMBl. S. 86), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Ergänzung der Zahlstellenbestimmungen
(VwV ZErgBest-Justiz)

Vom 25. Juni 1996

Zur Ausführung der Anlage 1 (Zahlstellenbestimmungen – ZBest) zu den Verwaltungsvorschriften zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VV) zu § 79 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) erläßt das Staatsministerium der Justiz mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen aufgrund von Nummer 13 ZBest folgende ergänzende Bestimmungen:

A. Zahlstellen

1. Aufgaben
Die Zahlstelle hat folgende Aufgaben:

1.
Die Annahme von Einzahlungen und Hinterlegungen sowie die Leistung von Auszahlungen der in den folgenden Nummern 2 und 3 näher bezeichneten Art,
2.
den Verkauf von Gerichtskostenmarken,
3.
die Verwendung von Gebührenstemplern,
4.
die Verwahrung von Geldbeträgen und von Wertgegenständen, soweit ihr nach Nummer 12 ZBest die Verwahrung übertragen worden ist,
5.
die Abrechnung mit den Zahlstellen besonderer Art (Nummer 14, 15 und 16 ZBest).

2. Einzahlungen

1.
Die Zahlstelle darf Einzahlungen nur in deutscher Währung annehmen.
2.
Die Zahlstelle hat folgende Einzahlungen und Einlieferungen anzunehmen, zu A. Nummer 2.2.3 und 2.2.4 mit der Maßgabe, daß die Einzahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln bewirkt wird und aus den vom Einzahler vorgelegten Unterlagen der Grund der Einzahlung und das Buchungszeichen der Landesjustizkasse hervorgehen:
2.1
Vorauszahlungen von Gebühren oder Vorschüssen, von deren Entrichtung die Vornahme einer Amtshandlung abhängt;
2.2
Zahlungen auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Justizbeitreibungsordnung und Teil I § 1 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom 20. November 1974 (EBAO) vom 20. November 1992 (SächsABl. S. 15) bezeichneten Ansprüche, auch wenn die Voraussetzungen von A. Nummer 2.2.4 nicht vorliegen;
2.3
Zahlungen auf Forderungen, die der Landesjustizkasse nach § 4 der Kostenverfügung (KostVfg) vom 1. März 1976, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 1994 (SächsJMBl. S. 136), und Nummer 4 der Durchführungsbestimmungen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Gesetz über die Prozeßkostenhilfe (DB-PKHG) vom 24. Juni 1992 (SächsABl. S. 838), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Mai 1996 (SächsJMBl. S. 78, 86) zur Einziehung überwiesen sind;
2.4
Zahlungen auf die in A. Nummer 2.2.2 bezeichneten Ansprüche, die nach dem EDV-Geldstrafenvollstreckungsprogramm an die Landesjustizkasse zu zahlen sind;
2.5
Einzahlungen von privaten Fotokopierkosten. Für die Annahmeanordnung verwendet die Anordnungsstelle Muster nach Anlage 1;
2.6
Einzahlung von privaten Fernsprechgebühren. Für die Annahme gelten Nummer 13 (Einzahlschein) und 19 (allgemeine Annahmeanordnung) der Verwaltungsvorschrift über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Fernmeldeanlagen für die Landesverwaltung des Freistaates Sachsen (Dienstanschlußvorschriften – DAV -) vom 13. Juli 1992 (SächsABl. 1993, S. 767);
2.7
Geldhinterlegungen und Werthinterlegungen, sofern der Hinterleger die Annahme durch die Zahlstelle verlangt; Werthinterlegungen jedoch nur, wenn eine Annahmeanordnung vorliegt.
3.
An die Landesjustizkasse sind gemäß Nummer 2.1.2 und 9.3 ZBest insbesondere weiterzuleiten:
3.1
Einzahlungen nach A. Nummer 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.7,
3.2
Geldhinterlegungen, für die eine Annahmeanordnung noch nicht vorliegt.
4.
In Zahlungsaufforderungen ist auf eine Überweisung auf das Konto der Landesjustizkasse hinzuwirken.

3. Auszahlungen

1.
Die Zahlstelle darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, Auszahlungen nur durch Übergabe von Bargeld und nur insoweit leisten, als es sich um Ausgaben handelt, deren sofortige Barauszahlung notwendig ist. Danach dürfen von der Zahlstelle insbesondere ausgezahlt werden:
1.1
Entschädigungen der Zeugen und Sachverständigen,
1.2
Entschädigungen der ehrenamtlichen Richter,
1.3
Reisekostenabschläge an Justizbedienstete in dringenden Fällen,
1.4
kleinere sächliche Verwaltungsausgaben.
2.
Die Zahlstelle darf angenommene Beträge, die irrtümlich eingezahlt und noch nicht mit der Landesjustizkasse abgerechnet worden sind, ohne Auszahlungsanordnung – auch unbar – an den Einzahler zurückzahlen. In diesen Fällen hat die Zahlstelle das Muster nach Anlage 1 zu verwenden; ist Zahlungsempfänger nicht eine Behörde, ist die Auszahlung vom Zahlstellenaufsichtsbeamten zu genehmigen.
3.
Hat die Zahlstelle Einzahlungen nach A. Nummer 2.2.2 angenommen, die einem anderen Bundesland zustehen, können diese Zahlungen unbar direkt an die zuständige Kasse dieses Bundeslandes weitergeleitet werden.

4. Zahlungsanzeigen, Quittungen

1.
Die Zahlstelle hat eine Zahlungsanzeige zu erstatten über
1.1
die Einzahlungen in den Fällen nach A. Nummer 2.2.1 und 2.2.2 zu den Sachakten, sofern nicht in den Fällen der A. Nummer 2.2.2 eine Weiterleitung nach A. Nummer 3.3 in Betracht kommt,
1.2
die Einzahlungen bei Hinterlegungen, für die eine Annahmeanordnung noch nicht vorliegt (A. Nummer 2.2.7 in Verbindung mit A. Nummer 2.3.2), als Verwahranzeige an die Hinterlegungsstelle.
2.
Die Quittungen und Zahlungsanzeigen über bare Einzahlungen sind im Durchschreibeverfahren unter Verwendung von Quittungsblöcken nach Vordruck HKR 171 auszustellen und vom Zahlstellenverwalter zu unterschreiben; bei maschinellen Quittungen genügt das Namenszeichen. Die Zahlungsanzeige ist durch die Unterschrift zu vervollständigen und an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
3.
Bei Quittungen, die nicht unter A. Nummer 4.2 fallen, gilt Nummer 39.2.9 Vorl. VV zu § 70 SäHO. Ist die Zahlstelle nur mit einem Bediensteten besetzt, fügt dieser der Unterschrift das Dienstsiegel bei.
4.
Über die im unbaren Zahlungsverkehr entrichteten Einzahlungen sind die Zahlungsanzeigen nach Vordruck HKR 170 zu erstellen und vom Zahlstellenverwalter zu unterschreiben.
5.
Auf Zahlungsanzeigen und Quittungen ist von der Zahlstelle die laufende Nummer des Titelverzeichnisses anzugeben. Die Landesjustizkasse gibt bei Quittungen und Zahlungsanzeigen über bare Einzahlungen die laufende Nummer des Schalterbuches an.

5. Verfahren bei Einzahlung durch Scheck

1.
Behandlung von Schecks (zu Nummer 6.1 ZBest)
1.1
Hat die Zahlstelle Schecks als Einzahlungen angenommen, hat sie die Zahlstelle nach Nummer 9.4 ZBest im Titelverzeichnis und nach Nummer 15.2.2 Vorl. VV zu § 71 SäHO im Kontogegenbuch einzutragen.
1.2
Schecks, die die Zahlstelle für die Landesjustizkasse angenommen hat ( Nummer 6 Anlage 1 zu § 70 SäHO, A. Nummer 2.2 VwV ZErgBest-Justiz), sind an diese unverzüglich weiterzuleiten. Bei der Weiterleitung ist das Buchungszeichen der Landesjustizkasse anzugeben.
2.
Gegenleistung (zu Nummer 6 Anlage 1 zu § 70 SäHO, Nummer 25 Anlage 2 zu § 79 SäHO)
Abweichend von Nummer 6.1 Satz 1 der Anlage 1 der Vorl. VV zu § 70 SäHO kann die Gegenleistung bereits bei Annahme des Schecks erfolgen, wenn sie besteht in
2.1
der Aushändigung von Kostenmarken, der Verwendung eines Gebührenstemplers oder der Erteilung einer Zahlungsanzeige, sofern der Scheck von einem Rechtsanwalt ausgestellt ist;
2.2
der Einstellung der Wertvorgabe eines Gerichtskostenstemplers.

6. Beschaffung von Quittungsblöcken

1.
Die Landesjustizkasse versorgt die Zahlstellen mit den benötigten Quittungsblöcken.
2.
Die Quittungen und die Durchschriften nach Vordruck HKR 171 tragen die Aufschrift „Landesjustizkasse Chemnitz“, das Herstellungsjahr und eine im Herstellungsjahr fortlaufende Blocknummer. Die einzelnen Blätter eines jeden Blocks sind im Druck so mit fortlaufenden Nummern versehen, daß je drei verschiedenfarbige Blätter die gleiche Nummer aufweisen.

7. Titelverzeichnisse für Zahlungen nach Nummer 3.1. (zu Nummer 9 ZBest)

1.
Der Präsident des Oberlandesgerichts kann genehmigen, daß die Titelverzeichnisse für Kapitel 0604 Titel 412 03, 526 02, 526 06 und 526 07 in vereinfachter Form nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geführt werden:
1.1
Die Belege werden getrennt nach Titeln während des Auszahlungstages gesammelt und beim Tagesabschluß mit einem Rechenstreifen zusammengeheftet.
1.2
Die Summe des Rechenstreifens wird beim Tagesabschluß in die Spalte 5 des entsprechenden Titelverzeichnisses eingetragen. In Spalte 12 des Zahlstellenbuchs ist auf die laufende Nummer des Titelverzeichnisses hinzuweisen (Nummer 9.2.3 ZBest).
1.3
Die Bestimmungen über kasseninterne Aufträge gelten sinngemäß (vgl. Nummer 19.2 Vorl. VV zu § 71 SäHO, Nummer 27.3 Vorl. VV zu § 70 SäHO).
1.4
Den Monatsabrechnungen sind in den Titelverzeichnissen Rechenstreifen mit den einzelnen Tagessummen und der Monatssumme beizufügen.
1.5
Bezirksrevisoren, an deren Dienstort sich keine Kasse befindet, beteiligen bei der Prüfung der vollständigen Erhebung der Auslagen (§§ 48 Abs. 1 Nr. 3, 49 Abs. 4 KostVerf) den zuständigen Kassenaufsichtsbeamten.
2.
Die vereinfachte Führung des Titelverzeichnisses soll nur genehmigt werden, wenn bei einem Titel wenigstens fünf Zahlungen am Tag zu erwarten sind. Ein Abdruck der Genehmigung ist dem Staatsministerium der Justiz sowie der Landesjustizkasse vorzulegen.

8. Hinterlegungen

1.
Über angenommene Hinterlegungen ist dem Hinterleger unter entsprechender Anwendung der Nummer 39.1 Vorl. VV zu § 70 SäHO als Quittung ein Hinterlegungsschein (s.a. § 6 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Hinterlegungsordnung (VwV AusfHO) vom 4. April 1996 (SächsJMBl. S. 58) zu erteilen.
2.
Die Unterlagen für die Annahme sind unverzüglich der Landesjustizkasse zu übersenden.
3.
Die zur Hinterlegung eingelieferten Gegenstände und ihr Zubehör sind alsbald der Landesjustizkasse zu übermitteln.
4.
Über die für die Landesjustizkasse angenommenen Werthinterlegungen führt die Zahlstelle als Nachweis für den Eingang und die Weiterleitung ein Wertezeitbuch als Kartei nach Nummer 28 Vorl. VV zu § 71 SäHO.

B. Handvorschüsse, Geldannahmestellen

I.
Handvorschüsse

1. Einrichtung von Handvorschüssen (zu Nummer 15.1 ZBest)

1.
Zur baren Auszahlung von Ausgaben in Rechtssachen können bei den Justizbehörden Handvorschüsse bewilligt werden, wenn die Auszahlung durch die Landesjustizkasse oder die Zahlstelle wegen der örtlichen Verhältnisse umständlich oder mit unzumutbarem Zeitverlust für die Beteiligten verbunden wäre. Handvorschüsse bis zum Betrag von fünfhundert DM bewilligen die Präsidenten der Obergerichte sowie der Generalstaatsanwalt des Freistaats Sachsen jeweils für ihren Geschäftsbereich.
2.
Der Leiter der Justizbehörde, bei der der Vorschuß bewilligt ist, hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung und der vom Staatsministerium der Finanzen erlassenen besonderen Bestimmungen die zur sicheren Aufbewahrung der Zahlungsmittel und der Belege nötigen Anordnungen zu treffen.
3.
Aus dem Handvorschuß können in Ausnahmefällen auch kleinere sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden. Bei der Prüfung des Bedürfnisses ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2. Führung eines Titelverzeichnisses (zu Nummer 15.8 ZBest)

1.
Der Verwalter hat bei Verfahrensausgaben in Rechtssachen für jede Buchungsstelle ein Titelverzeichnis nach Muster 4 zu § 79 SäHO zu führen, dessen Tagessumme in die Anschreibeliste nach Muster 6 zu § 79 SäHO zu übernehmen ist, wenn aus einem Titel mehr als fünf Ausgaben einzutragen sind.
2.
Nummer 14.2 ZBest bleibt unberührt.

3. Übergabe von Anschreibeliste und Belegen (zu Nummer 15.9 ZBest)
Anschreibeliste und Belege sind der Stelle zu übergeben, die die Auszahlung des Handvorschusses angeordnet hat.

II.
Geldannahmestellen

1. Besondere Bestimmungen bei der Verwendung von Gebührenstemplern (Zu Nummer 16.4 bis 16.6 ZBest)

Verwendet eine als Kostenmarkenverkaufsstelle errichtete Geldannahmestelle nur einen Gebührenstempler, gelten Nummer 16.4 bis 16.6 ZBest mit folgenden Maßgaben:

1. Ablieferung angenommener Gelder (zu Nummer 16.5 ZBest)
Angenommene Gelder sind bei Erreichen eines Betrags von fünfhundert DM abzuliefern, soweit sie nicht als Wechselgeld benötigt werden.

2. Nachweis angenommener Beträge (zu Nummer 16.6 ZBest)
Der Nachweis erfolgt unter Vorlage der Urschrift der Anschreibeliste gegenüber dem Geschäftsleiter der Behörde, bei der die Geldannahmestelle errichtet ist, oder einem anderen vom Behördenleiter bestimmten Bediensteten.

III.
Gemeinsame Verwaltung von Handvorschuß und Geldannahmestelle

Für Handvorschuß und Geldannahmestelle kann ein gemeinsamer Verwalter bestellt werden, wenn dadurch ein rationellerer Personaleinsatz ermöglicht wird. Für diesen Fall gilt:

1.
Die Bestände an Bargeld und Gerichtskostenmarken werden zusammen aufbewahrt.
2.
Es ist eine gemeinsame Anschreibeliste nach Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Verwendung von Kostenmarken (Justizkostenmarkenordnung – JKMO) vom 26. Januar 1996 (SächsJMBl. S. 12) zu führen. Gebucht werden:
2.1
in Spalte 4 der aus der letzten Anschreibeliste vorzutragende Geldbestand, die Auffüllung des Handvorschusses in Geld sowie die Tageseinnahmen aus dem Kostenmarkenverkauf und aus der Verwendung des Gebührenstemplers,
2.2
in Spalte 5 die Auszahlungen, im Falle von B. I. Nummer 2 die Tagessummen der Titelverzeichnisse, aus dem Handvorschuß und die Ablieferung an die Zahlstelle (Landesjustizkasse),
2.3
in Spalte 6 Buchst. b die Kostenmarkenauffüllungen.
3.
Bei Dienstschluß fertigt der Verwalter einen Tagesabschluß, indem er als Istbestand in Spalte 6 Buchst. a bis c den vorhandenen Bargeldbestand, den vorhandenen Kostenmarkenbestand und den Gesamtbestand einträgt. Der Sollbestand wird in Spalte 8 wie folgt ermittelt: Der Summe der ständigen Vorschüsse (Handvorschuß und Kostenmarken) werden die Solleinnahmen aus der Verwendung des Gebührenstemplers, die sich nach dem Stand des Zählers seit der letzten Abrechnung aus dem Nachweis nach Vordruck HKR 168 ergeben, hinzugesetzt, dann werden die noch nicht durch Kostenmarken ersetzten Ablieferungen (Nummer 6 Buchst. d Doppelbuchst. aa JKMO) und die Summe der Ausgabenbelege abgesetzt. Die Richtigkeit des Tagesabschlusses beurkundet der Verwalter mit seiner Unterschrift.
4.
Stimmen Kassenistbestand und Kassensollbestand nicht überein, gilt Nummer 10.3 ZBest entsprechend.
5.
Die Einnahmen aus dem Kostenmarkenverkauf und der Verwendung des Gebührenstemplers können bei Bedarf zu Auszahlungen verwendet werden.
6.
Die Zahlstelle kann den Gesamtbetrag der durch Belege nachgewiesenen Auszahlungen nach Prüfung und Anordnung durch die gemäß B. I. Nummer 1.2 und 3. zuständige Stelle ganz oder zum Teil in Gerichtskostenmarken erstatten.
7.
Die Geschäftsführung des Handvorschusses und der Geldannahmestelle ist gleichzeitig durch den nach Nummer 15.1.1 Vorl. VV zu § 78 SäHO und Nummer 6 Buchst. e JKMO zuständigen Beamten zu prüfen.

C. Ergänzende Bestimmungen für Geldannahmestellen
(zu Nummer 16.7 ZBest)

Ergänzende Bestimmungen enthält die Justizkostenmarkenordnung.

D. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 25. Juni 1996

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Anlage 1
(zu A. Nummer 2.2.5)
(Ort)              (Datum)    

(Dienststelle)

(Abteilung)

In der Zeit von...........bis..................sind nach Anschreibliste Nr................private Fotokopierkosten in Höhe von...................DM angenommen worden.

(Unterschritt des zur Annahme befugten Bediensteten)

Anlage 1
Annahmeanordnung
Annahmeanordnung
An die (Zahlstelle)
hj. Buchungsstelle (z. B. Kap./Tit.) Betrag DM
Betrag in Worten
Sachlich richtig – Rechnerisch richtig  
(Unterschrift)  
Der Betrag ist wie oben angegeben anzunehmen und zu buchen.
Anordnende Stelle
Ort, Datum
HÜL-A Nr. Unterschrift des Anordnungsbefugten
Namensz.

HKR 83 a:  Annahmeanordnung für private Fotokopierkosten (zu VwV ZErgBest-Justiz A. Nummer 2.2.5)

Anlage 2
(zu A Nummer 3.2)

Anlage 2
Kasseninterner Auftrag für Auszahlungen
Kasseninterner Auftrag für Auszahlungen
der Zahlstelle beim Amtsgericht/Landgericht
hj. Buchungsstelle:
Zst-Buch (Sp. 8) Nr. 
Betrag DM
Betrag in Worten
Der wie oben gebuchte Verwahrbetrag ist auszuzahlen an:
Anschrift und Konto wie Anlage
Ort, Datum Unterschrift des Zahlstellenverwalters
Ort, Datum Unterschrift des Zahlstellenaufsichtsbeamten

HKR 83: Auszahlungsauftrag für irrtümliche Einzahlungen (zu VwV ZErgBest-Justiz A, Nummer 3.2)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1996 Nr. 6, S. 86
    Fsn-Nr.: 32-V96.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. August 1996

    Fassung gültig bis: 28. August 2008