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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung vom 20. Oktober 2014 (SächsABl. S. 1336)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung

Vom 20. Oktober 2014

I.

Die Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung vom 29. Dezember 2011 (SächsABl. 2012 S. 761), die durch Ziffer V der Verwaltungsvorschrift vom 11. Juli 2012 (SächsABl. S. 935) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), wird wie folgt geändert:

1.
In Teil I Kapitel D wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Bezüge zum GAK-Rahmenplan beziehen sich auf den Förderbereich 1 – Verbesserung der ländlichen Strukturen, Maßnahmegruppe A. Integrierte ländliche Entwicklung.“
2.
Teil I Kapitel D Nummer D.1.1 wird wie folgt gefasst:
„Maßnahmen im Rahmen der Ländlichen Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, und dem Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG) vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 642), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist.
Förderfähig sind Aufwendungen für die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raumes zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes (Nummer 6.2.1 GAK-Rahmenplan) sowie Maßnahmen der Dorferneuerung und -entwicklung (Nummer 4.2.1 GAK-Rahmenplan), sofern es sich überwiegend um gemeinschaftliche Anlagen nach § 39 FlurbG handelt.“
3.
In Teil I Kapitel D Nummer D.2.2 wird das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Vorhaben“ ersetzt.
4.
In Teil I Kapitel D wird die Nummer D.2.3 wie folgt gefasst:
„Weiterhin gelten die Förderausschlüsse der Nummern 4.2.2, 6.2.2 und 6.2.3 in Verbindung mit 6.5.5 des GAK-Rahmenplans.“
5.
In Teil I Kapitel D Nummer D.3.1 wird das Wort „Nummer 4.5“ durch das Wort „Nummer 6.6“ ersetzt.
6.
Teil I Kapitel D Nummer D.3.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Wort „Eigenleistungen“ wird die Angabe „(Nummer 6.5.8 des GAK-Rahmenplans)“ eingefügt.
 
b)
Der Satz „Beiträge der Beteiligten nach § 10 FlurbG und § 56 Absatz 2 LwAnpG sind keine Zuschüsse Dritter.“ wird angefügt.
7.
Teil I Kapitel D Nummer D.4.1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Reduzieren sich die Fördersätze während laufender Verfahren, gilt weiterhin der Fördersatz zum Zeitpunkt der Anordnung.“
8.
Teil I Kapitel D Nummer D.4.3.4 wird wie folgt gefasst:
„Der Fördersatz in Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung oder in Verfahren mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf 80 Prozent erhöht werden.“
9.
Teil I Kapitel D Nummer D.4.3.6 wird wie folgt gefasst:
„Soweit sich eine Bau- oder Pflanzmaßnahme in Verfahren nach dem FlurbG auch auf den Innenbereich nach §§ 30, 34 BauGB erstreckt, beträgt für diesen Teil der Fördersatz 65 Prozent der dort anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben.“
10.
In Teil I Kapitel F Nummer F.2.5 wird die Angabe „(EG) Nr. 1535/2007“ durch die Angabe „(EU) Nr. 1408/2013“ ersetzt.
11.
Teil I Kapitel G Nummer G. 3.5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „Energieeinsparverordnung – EnEV 2009“ werden durch die Wörter „Energieeinsparverordnung – EnEV“ ersetzt.
 
b)
Die Wörter „die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
c)
Im Unterabsatz a) wird das Wort „EnEV 2009“ durch das Wort „EnEV“ ersetzt.
 
d)
Im Unterabsatz b) wird das Wort „EnEV 2009“ durch das Wort „EnEV“ ersetzt.
 
e)
Die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143)“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130)“ ersetzt.
 
f)
Der Satz „Werden ausschließlich Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 EnEV 2009 durchgeführt, gelten die Anforderungen nach Buchst. a) ebenfalls.“ wird durch den Satz „Werden ausschließlich Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV durchgeführt, gelten die Anforderungen nach Buchst. a) ebenfalls.“ ersetzt.
 
g)
Der Satz „In diesem Fall kann der Nachweis (Bauteilnachweis) durch Vorlage der Unternehmererklärung nach § 26a EnEV 2009 erbracht werden.“ wird durch den Satz „In diesem Fall kann der Nachweis (Bauteilnachweis) durch Vorlage der Unternehmererklärung nach § 26a EnEV erbracht werden.“ ersetzt.
 
h)
Der Satz „Ist bei Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 m\h2, sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften dieser Richtlinie für Neubauten einhält.“ wird gestrichen.
12.
In Teil II Nummer 10.3.1 wird die Angabe „(EG) Nr. 1998/2006“ durch die Angabe „(EU) Nr. 1407/2013“ ersetzt.
13.
In Teil II Nummer 10.3.1 Buchst. a) wird die Angabe „(EG) Nr. 1998/2006“ durch die Angabe „(EU) Nr. 1407/2013“ ersetzt.
14.
In Teil II Nummer 10.3.1 Buchst. b) wird die Angabe „(EG) Nr. 1998/2006“ durch die Angabe „(EU) Nr. 1407/2013“ ersetzt.
15.
In Teil II Nummer 10.3.1 Buchst. c) wird die Angabe „(EG) Nr. 1998/2006“ durch die Angabe „(EU) Nr. 1407/2013“ ersetzt.
16.
In Teil II Nummer 10.3.3 wird die Angabe „(EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, ABl. L 337, S. 35“ durch die Angabe „(EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 352, S. 9)“ ersetzt.
17.
In Teil III Nummer 2.1 wird die Angabe „3.3 Satz 1“ durch die Angabe „6.3“ ersetzt.
18.
In Teil III Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 4.7“ durch die Angabe „Nummer 6.2.3 f)“ ersetzt.
19.
Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen nach der RL ILE/2011 werden wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 4.2 wird gestrichen.
 
b)
Die bisherige Nummer 4.3 wird Nummer 4.2.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

Dresden, den 20. Oktober 2014

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 45, S. 1336
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 19. Dezember 2014