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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Landesvermessungsamtes Sachsen Sächsische Prüfungsordnung für die Abschluss-/Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/ Vermessungstechnikerin

Vollzitat: Bekanntmachung des Landesvermessungsamtes Sachsen Sächsische Prüfungsordnung für die Abschluss-/Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/ Vermessungstechnikerin vom 10. Februar 1998 (SächsGVBl. S. 91)

Bekanntmachung
des Landesvermessungsamtes Sachsen
Sächsische Prüfungsordnung
für die Abschluss-/Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/ Vermessungstechnikerin
(POVmT)

Vom 10. Februar 1998

Aufgrund

1.
§ 41 Satz 1, § 47 Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476/1479),
2.
§ 1 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst (Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz – öffentlicher Dienst) vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 347), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz – öffentlicher Dienst vom 14. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 78),
3.
des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 28. Januar 1998 und der Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 6. Februar 1998 (gemäß § 41 Satz 4 BBiG),
4.
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3889)

erlässt das Landesvermessungsamt Sachsen als zuständige Stelle folgende Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin:

Inhaltstübersicht

Erster Abschnitt
Prüfungsausschuss

§   1
Errichtung
§   2
Zusammensetzung und Berufung
§   3
Befangenheit
§   4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§   5
Geschäftsführung
§   6
Verschwiegenheit

Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Abschlussprüfung

§   7
Prüfungstermine
§   8
Zulassungsvoraussetzungen
§   9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
§ 10
Anmeldung zur Abschlussprüfung
§ 11
Entscheidung über die Zulassung

Dritter Abschnitt
Durchführung der Abschlussprüfung

§ 12
Prüfungsgegenstand
§ 13
Gliederung der Abschlussprüfung
§ 14
Prüfungsaufgaben
§ 15
Nichtöffentlichkeit
§ 16
Leitung und Aufsicht
§ 17
Ausweispflicht und Belehrung
§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

Vierter Abschnitt
Bewertung der Prüfungsleistungen, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses

§ 20
Bewertung
§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 22
Prüfungszeugnis
§ 23
Nicht bestandene Abschlussprüfung

Fünfter Abschnitt
Wiederholung der Abschlussprüfung

§ 24
Wiederholung der Abschlussprüfung

Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 25
Verfahrensfehler
§ 26
Rechtsmittel
§ 27
Prüfungsunterlagen
§ 28
Umschulung
§ 29
Übergangsregelung
§ 30
In-Kraft-Treten

Erster Abschnitt
Prüfungsausschuss

§ 1
Errichtung

Für die Abnahme der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin werden beim Landesvermessungsamt Prüfungsausschüsse errichtet. Das Landesvermessungsamt regelt die Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Jedem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(4) Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden vom Landesvermessungsamt für vier Jahre berufen.

(5) Die Arbeitnehmermitglieder und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Freistaat Sachsen bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(6) Die Lehrer von berufsbildenden Schulen und deren Stellvertreter werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(7) Werden Mitglieder oder deren Stellvertreter nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb der vom Landesvermessungsamt gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft das Landesvermessungsamt insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(8) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(9) Die Tätigkeit in den Prüfungsausschüssen ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Landesvermessungsamt mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern festgesetzt wird.

§ 3
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Mitglieder der Prüfungsausschüsse nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht der Ausbildende und die Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Mitglieder der Prüfungsausschüsse, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies rechtzeitig dem Landesvermessungsamt, während der Prüfung dem zuständigen Prüfungsausschuss, mitzuteilen.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das Landesvermessungsamt, während der Prüfung der zuständige Prüfungsausschuss.

(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung eines Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann das Landesvermessungsamt die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Jeder Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Jeder Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Besteht ein Prüfungsausschuss lediglich aus drei Mitgliedern, so ist er nur bei vollzähliger Mitwirkung beschlussfähig. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Das Landesvermessungsamt regelt im Einvernehmen mit dem zuständigen Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 9 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und alle an der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung Beteiligten haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Landesvermessungsamtes.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Das Landesvermessungsamt bestimmt in der Regel zwei Prüfungstermine je Kalenderjahr. Die maßgebenden Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Das Landesvermessungsamt soll die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen im Sächsischen Amtsblatt/Amtlichen Anzeiger mindestens drei Monate vorher bekannt geben.

(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind vom Landesvermessungsamt im Einvernehmen mit den anderen beteiligten zuständigen Stellen einheitliche Prüfungstage anzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen

1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Berichtshefte (Ausbildungsnachweise) geführt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern, sind körperlich, geistig oder seelisch Behinderte zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen und die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Vermessungstechnikers/der Vermessungstechnikerin tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargelegt wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin entspricht.

§ 10
Anmeldung zur Abschlussprüfung

(1) Der Ausbildende hat den Auszubildenden mit dessen Zustimmung schriftlich unter Beachtung der vom Landesvermessungsamt bestimmten Fristen und Formulare zur Abschlussprüfung anzumelden.

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung beim Landesvermessungsamt stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen gemäß § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Das Landesvermessungsamt ist örtlich zuständig für die Anmeldung /p>

1.
in den Fällen des § 8 und § 9 Abs. 1, wenn die Ausbildungsstätte im Freistaat Sachsen liegt;
2.
in den Fällen nach § 9 Abs. 2 und 3, wenn die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers im Freistaat Sachsen liegt.

(4) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
in den Fällen des § 8 und des § 9 Abs. 1
 
a)
eine Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
 
b)
das vorgeschriebene Berichtsheft (Ausbildungsnachweis),
 
c)
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,
 
d)
gegebenenfalls weitere Ausbildungs-, Tätigkeits- oder Fortbildungsnachweise,
 
e)
gegebenenfalls eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung;
2.
in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3
 
a)
Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3,
 
b)
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,
 
c)
gegebenenfalls weitere Ausbildungs-, Tätigkeits- und Fortbildungsnachweise.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet das Landesvermessungsamt. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber und dem Ausbildenden rechtzeitig vor Prüfungsbeginn unter Angabe der Prüfungstermine und -orte einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich informiert.

(4) Die Zulassung kann vom zuständigen Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag widerrufen werden, wenn sie aufgrund von Zwang, Bestechung, gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. Wird während der Abschlussprüfung bekannt, dass die Zulassung durch Zwang, Bestechung, gefälschte Unterlagen oder falsche Angaben erlangt wurde, ist der Prüfungsteilnehmer durch den zuständigen Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung auszuschließen. Stellt sich innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses heraus, dass die Zulassung wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 nicht hätte erteilt werden dürfen, kann ein amtierender Prüfungsausschuss binnen eines Jahres nach Kenntniserlangung die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. § 18 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Durchführung der Abschlussprüfung

§ 12
Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin ist zugrunde zu legen.

§ 13
Gliederung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in die praktische Prüfung und in die schriftliche Prüfung.

(2) Im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ sind drei komplexe Aufgaben in insgesamt höchstens zwölf Stunden zu bearbeiten. Der Prüfungsteilnehmer soll dabei zeigen, dass er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden kann.

Es kommen Aufgaben insbesondere aus den in § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin aufgeführten Gebieten in Betracht:

Aufgabenkomplexe
Komplex Aufgabe
Aufgabenkomplex 1: Anfertigen großmaßstäbiger Karten und Pläne sowie Fortführen großmaßstäbiger Karten und Pläne,
Aufgabenkomplex 2: Planen und Vorbereiten von Vermessungen, Ausführen und Dokumentieren von Vermessungen, Bearbeiten von Dateien,
Aufgabenkomplex 3: Auswerten von Vermessungen.

(3) Im Prüfungsteil „Schriftliche Prüfung“ soll der Prüfungsteilnehmer anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle zeigen, dass er die fachlichen und rechtlichen Zusammenhänge sowie die Strukturen des Vermessungswesens versteht. Die Abschlussprüfung wird in den nachfolgend aufgeführten Prüfungsfächern mit einer maximalen Prüfungsdauer von:

Prüfungsfächer
Fach Dauer
1. Vermessungskunde 120 min,
2. Technische Mathematik 120 min,
3. Kartenkunde 60 min,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 min

durchgeführt.

(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Abschlussprüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(5) Die „Schriftliche Prüfung“ ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des zuständigen Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsfächern durch eine „Mündliche Prüfung“ zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

(6) Soweit Behinderte an der Abschlussprüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange zu berücksichtigen.

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Das Landesvermessungsamt bestimmt den Prüfungsausschuss, der für die Erarbeitung und den Beschluss der Prüfungsaufgaben zuständig ist. Dieser Prüfungsausschuss soll nach Möglichkeit überregional erstellte Prüfungsaufgaben übernehmen, wenn diese von Gremien erstellt wurden, die entsprechend § 37 Abs. 2 BBiG zusammengesetzt sind. Er beschließt auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin, die Prüfungsaufgaben sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel.

(2) Die anderen Prüfungsausschüsse sind gehalten, die nach Absatz 1 beschlossenen Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

§ 15
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vertreter des Staatsministeriums des Innern und des Landesvermessungsamtes sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.

(3) Der zuständige Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Landesvermessungsamt andere als in Absatz 2 genannte Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, als Gäste zulassen.

(4) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des zuständigen Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom zuständigen Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei der „Praktischen Prüfung“ und der „Schriftlichen Prüfung“ regelt das Landesvermessungsamt im Einvernehmen mit dem zuständigen Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Über die für die Abschlussprüfung wesentlichen Tatbestände ist ein Protokoll zu fertigen und von der Aufsichtsführung zu unterzeichnen.

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

(1) Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen.

(2) Sie sind vor Beginn der Abschlussprüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis der Prüfungen nach § 13 durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder den Prüfungsablauf zu stören, so verwarnt ihn die Aufsichtsführung und nimmt in das Protokoll einen Vermerk auf, aus dem die Art des Täuschungs- oder Störversuchs ersichtlich ist. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Abschlussprüfung fort. In schweren Fällen kann die Aufsichtsführung ihn vorläufig von der Fortsetzung der Abschlussprüfung in dem betreffenden Prüfungsteil ausschließen. Der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses ist von dieser Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und dessen Folgen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. Der zuständige Prüfungsausschuss kann das Prüfungsfach, die komplexe Aufgabe, die schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder in besonders schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Erlangt ein amtierender Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Kenntnis davon, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann er binnen eines Jahres nach Kenntniserlangung das Prüfungsergebnis nachträglich entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Abschlussprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesvermessungsamt zurücktreten. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.

Die Abschlussprüfung beginnt mit der Aushändigung der Prüfungsaufgaben.

(2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Abschlussprüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (zum Beispiel Krankheitsfall, der durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird). Der zuständige Prüfungsausschuss bestimmt in welcher Weise versäumte Prüfungsleistungen nachzuholen sind.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Abschlussprüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Abschlussprüfung oder Teilen der Abschlussprüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.

Vierter Abschnitt
Bewertung der Prüfungsleistungen, Feststellung
und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Abschlussprüfung nach § 13 sowie das Gesamtergebnis sind, unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen, wie folgt zu bewerten:

Bewertung Prüfungsleistungen
Leistung Bewertung
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht 100 bis 92 Punkte
= sehr gut;
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht unter 92 bis 81 Punkte
= gut;
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; unter 81 bis 67 Punkte
= befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht unter 67 bis 50 Punkte
= ausreichend;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind unter 50 bis 30 Punkte
= mangelhaft;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind unter 30 Punkte
= ungenügend.

(2) Jede Prüfungsleistung in den Prüfungsteilen „Praktische Prüfung“ und „Schriftliche Prüfung“ ist von mindestens zwei Mitgliedern des zuständigen Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen. Diese schlagen dem zuständigen Prüfungsausschuss je eine Bewertung unter Angabe der aus ihrer Sicht hierfür maßgeblichen Gründe vor.

(3) Wird die „Schriftliche Prüfung“ in einzelnen Prüfungsfächern durch eine „Mündliche Prüfung“ gemäß § 13 Abs. 5 ergänzt, so sind diese Prüfungsleistungen durch den zuständigen Prüfungsausschuss zu beurteilen und zu bewerten.

§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der zuständige Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung fest.

(2) Die „Praktische Prüfung“ und die „Schriftliche Prüfung“ haben für die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung das gleiche Gewicht.

(3) Das Ergebnis der „Praktischen Prüfung“ ergibt sich aus der Bewertung der drei komplexen Aufgaben. Die drei komplexen Aufgaben haben gleiches Gewicht.

(4) Das Ergebnis der „Schriftlichen Prüfung“ wird aus den Ergebnissen der Prüfungsfächer ermittelt. Das Prüfungsfach Vermessungskunde hat gegenüber allen anderen Prüfungsfächern doppeltes Gewicht.

(5) Wird die „Schriftliche Prüfung“ durch eine „Mündliche Prüfung“ gemäß § 13 Abs. 5 ergänzt, so hat in jedem Prüfungsfach die „Schriftliche Prüfung“ gegenüber der „Mündlichen Prüfung“ das doppelte Gewicht.

(6) Die Abschlussprüfung ist insgesamt bestanden, wenn jeweils in der „Praktischen Prüfung“ und in der „Schriftlichen Prüfung“ mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn eine komplexe Aufgabe in der „Praktischen Prüfung“ oder ein Prüfungsfach der „Schriftlichen Prüfung“ mit „ungenügend“ bewertet worden ist.

(7) Das Gesamtergebnis, das Ergebnis der „Praktischen Prüfung“ und das Ergebnis der „Schriftlichen Prüfung“ sowie die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsteilen sind mit einer ganzen Punktzahl anzugeben. Beträgt der Dezimalwert bei einer Mitteilung mehr als 49, ist aufzurunden; im Übrigen ist abzurunden.

(8) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann der zuständige Prüfungsausschuss unbeschadet des § 24 Abs. 2 bestimmen, dass eine Wiederholungsprüfung einzelner komplexer Aufgaben der „Praktischen Prüfung“ und in bestimmten oder allen Prüfungsfächern der „Schriftlichen Prüfung“ nicht erforderlich ist.

(9) Über die Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und den feststellenden Mitgliedern des zuständigen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(10) Der zuständige Prüfungsausschuss gibt das Ergebnis der Abschlussprüfung dem Prüfungsteilnehmer bekannt.

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Der Prüfungsteilnehmer, der die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält vom Landesvermessungsamt ein Prüfungszeugnis gemäß § 34 BBiG.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG“,
2.
die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
3.
die Berufsbezeichnung „Vermessungstechniker“ bzw. „Vermessungstechnikerin“
4.
das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung sowie die Ergebnisse der Prüfungsteile „Praktische Prüfung“ und „Schriftliche Prüfung“,
5.
das Datum des Bestehens der Abschlussprüfung,
6.
die Unterschriften des Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses und des Beauftragten des Landesvermessungsamtes; mit Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Prüfungsausschussmitgliedes ersetzt werden,
7.
das Dienstsiegel des Landesvermessungsamtes.

(3) Als Datum des Bestehens der Abschlussprüfung ist bei einer mündlichen Prüfung der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen. Legt der Prüfungsteilnehmer keine mündliche Prüfung ab, gilt als Datum des Bestehens der Abschlussprüfung das Datum der Feststellung des Gesamtergebnisses durch den zuständigen Prüfungsausschuss.

(4) Das Prüfungszeugnis wird dem Prüfungsteilnehmer vom Landesvermessungsamt ausgehändigt oder übersandt.

§ 23
Nicht bestandene Abschlussprüfung

(1) Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und der Ausbildende vom Landesvermessungsamt einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen nach § 13 Abs. 1 keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen nach § 21 Abs. 8 in einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden brauchen.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

Fünfter Abschnitt
Wiederholung der Abschlussprüfung

§ 24
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht und ist in dem Prüfungsteil keine Prüfungsleistung mit ungenügend bewertet, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur nächsten Wiederholungsprüfung anmeldet. Das Gleiche gilt, wenn nach Beschluss des zuständigen Prüfungsausschusses gemäß § 21 Abs. 8 in bestimmten Prüfungsleistungen eine Wiederholung nicht erforderlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über Anmeldung und Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß §§ 8 bis 11 gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfungen anzugeben.

Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 25
Verfahrensfehler

(1) Das Landesvermessungsamt kann Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüfungsbewerbers oder Prüfungsteilnehmers durch geeignete Maßnahmen oder Anforderungen heilen. Es kann insbesondere bei Verletzung der Chancengleichheit eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.

(2) Gehen einzelne Aufsichtsarbeiten verloren oder wird eine Aufgabe vorzeitig bekannt, kann das Landesvermessungsamt anordnen, dass die Arbeit im ersten Fall von den betroffenen Prüfungsteilnehmern, im zweiten Fall von einzelnen oder von allen Prüfungsteilnehmern zu wiederholen ist.

(3) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesvermessungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung nicht zurückgenommen werden. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils (praktische oder schriftliche Prüfung) ein Monat verstrichen ist. Der Prüfungsteilnehmer kann sich in diesem Fall auf den Verfahrensfehler nicht mehr berufen.

§ 26
Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen des zuständigen Prüfungsausschusses sowie des Landesvermessungsamtes, sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Freistaates Sachsen.

§ 27
Prüfungsunterlagen

(1) Zu den Prüfungsunterlagen zählen insbesondere:

1.
die Anmeldung zur Abschlussprüfung nach § 10 Abs. 4,
2.
die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 11,
3.
das Prüfungsprotokoll nach § 16 Abs. 3,
4.
die Prüfungsarbeiten und Bewertungen der „Praktischen Prüfung“ und der „Schriftlichen Prüfung“ sowie gegebenenfalls der „Mündlichen Prüfung“ nach § 20 Abs. 2 und 3,
5.
die Prüfungsniederschrift nach § 21 Abs. 9 und
6.
eine Kopie des Prüfungszeugnisses nach § 22 beziehungsweise des schriftlichen Bescheides nach § 23 Abs. 1.

(2) Der Prüfungsteilnehmer kann innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf schriftlichen Antrag beim Landesvermessungsamt Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen nehmen.

(3) Die Kopie des Prüfungszeugnisses, die Anmeldungen und Niederschriften sind zehn Jahre, die anderen Prüfungsunterlagen sind zwei Jahre gesondert beim Landesvermessungsamt aufzubewahren und danach zu vernichten.

§ 28
Umschulung

(1) Die für die Abschlussprüfung geltenden Regelungen dieser Prüfungsordnung sind entsprechend auf Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach § 47 BBiG anzuwenden.

(2) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer nachweist, dass er eine gelenkte und vom Landesvermessungsamt bestätigte Umschulungsmaßnahme absolviert hat.

(3) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch den Träger der Umschulungsmaßnahme mit Zustimmung des Umschülers.

§ 29
Übergangsregelung

Für Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 1995 begonnen wurden, ist die bisherige Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin vom 31. Juli 1992 (SächsABl. S. 1291) anzuwenden.

§ 30
In-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin vom 31. Juli 1992 (SächsABl. S. 1291) außer Kraft; § 29 bleibt unberührt.

Dresden, den 10. Februar 1998

Landesvermessungsamt Sachsen
Berberich
Präsident

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 4, S. 91

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. März 1998

    Fassung gültig bis: 28. Februar 2005