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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes sowie der Pauschale nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes

Vollzitat: Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes sowie der Pauschale nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes vom 23. Februar 2015 (SächsGVBl. S. 276)

Bekanntmachung
des Präsidenten des Sächsischen Landtages
über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes sowie der Pauschale nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes

Vom 23. Februar 2015

Die steuerfreie monatliche Kostenpauschale beträgt ab 1. April 2015 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 2 134,30 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresden) vom Sitz des Landtages

Kostenpauschale
lfd. Buchstabe bis km Betrag
a) bis 50 km 2 639,17 Euro,
b) 51 bis 100 km 2 868,68 Euro,
c) über 100 km 3 098,16 Euro.

Die zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Wahrnehmung der Stellvertretung beträgt ab 1. April 2015 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 34,43 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresden) vom Sitz des Landtages

Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale
lfd. Buchstabe bis km Betrag
a) bis 50 km 51,64 Euro,
b) 51 bis 100 km 68,83 Euro,
c) über 100 km 86,06 Euro.

Dresden, den 23. Februar 2015

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 4, S. 276
    Fsn-Nr.: 110

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2015

    Fassung gültig bis: 31. März 2016