Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV AktO-Fachgerichtsbarkeiten
Vom 23. März 2015
I.
Die VwV AktO-Fachgerichtsbarkeiten vom 16. Dezember 2011 (SächsJMBl. 2012 S. 2), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2013 (SächsJMBl. 2014 S. 11) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Anlage II wird wie folgt geändert:
- a)
- § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- Beschwerden gegen Entscheidungen in Erinnerungsverfahren nach Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung, des Kostenansatzes im Sinne des Gerichtskostengesetzes und Festsetzungen im Sinne des § 4 Abs. 1 JVEG.“
- b)
- In Anlage II.2 wird in der Tabelle die Zeile
- „BG
- Betreuungsgeldverfahren“
- gestrichen.
- 2.
- Die Anlage III wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst:
- „§ 13
- Register für erstinstanzliche Beschlussverfahren und Beschwerden in Beschlussverfahren“.
- b)
- § 1 Absatz 2 Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
- „i)
- Register für erstinstanzliche Beschlussverfahren und Beschwerden in Beschlussverfahren (§ 13),“.
- c)
- § 2 Absatz 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Registerzeichen „SHa“ wird das Wort „Verfahrens“ durch die Wörter „Berufungs- oder Klageverfahrens“ ersetzt.
- bb)
- Im Registerzeichen „Ta“ wird nach dem Wort „Beschlussverfahren“ das Wort „nach“ eingefügt.
- cc)
- Nach der Zeile
- Ta
- Beschwerden (einschließlich Verfahrensbeschwerden in Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 5 ArbG),
- werden die folgenden Zeilen
- „BVL
- Erstinstanzliche Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 und 5 ArbGG,
- BVLHa
- Anträge außerhalb eines anhängigen erstinstanzlichen Beschlussverfahrens,“
- eingefügt.
- d)
- In § 3 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 3“ ersetzt.
- e)
- § 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 2 Buchstabe c wird die Angabe „§ 198 Abs. 3 GVG“ durch die Angabe „§ 198 GVG“ ersetzt.
- bb)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- f)
- § 11 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 wird das Wort „Berufungsregister“ durch die Wörter „Berufungs- und Klageregister“ ersetzt und nach der Angabe „(Oa-Verfahren)“ wird ein Komma eingefügt.
- bb)
- In Absatz 6 wird die Angabe „§ 198 Abs. 3 GVG“ durch die Angabe „§ 198 GVG“ ersetzt.
- cc)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Dem Buchstaben d Satzteil vor Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „bei Berufungen das“ vorangestellt.
- bbb)
- Dem Buchstaben j werden die Wörter „bei Berufungen der“ vorangestellt.
- dd)
- In Absatz 8 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
- g)
- § 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 198 Abs. 3 GVG“ durch die Angabe „§ 198 GVG“ ersetzt.
- bb)
- In Absatz 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 8“ ersetzt.
- h)
- § 13 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 13
Register für erstinstanzliche Beschlussverfahren und Beschwerden in Beschlussverfahren“ . - bb)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Register für erstinstanzliche Beschlussverfahren und Beschwerden in Beschlussverfahren werden erstinstanzliche Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 und 5 ArbGG (BVL-Verfahren), Anträge außerhalb des anhängigen erstinstanzlichen Beschlussverfahrens (BVLHa-Verfahren), Beschwerden gegen instanzbeendende Beschlüsse (TaBV-Verfahren), Arreste und einstweilige Verfügungen in Beschlussverfahren (TaBVGa-Verfahren) sowie Anträge außerhalb des anhängigen Beschwerdeverfahrens (TaBVHa- Verfahren) erfasst.“ - cc)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Im Register für erstinstanzliche Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 und 5 ArbGG (BVL-Verfahren, BVLHa-Verfahren) sind zu erfassen: - a)
- Verfahren zur Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung,
- b)
- Verfahren zur Entscheidung über die Wirksamkeit
- aa)
- einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des TVG,
- bb)
- einer Rechtsverordnung nach den §§ 7 oder 7a des AEntG,
- cc)
- einer Rechtsverordnung nach § 3a des AÜG,
- c)
- die diesen Verfahren vorausgegangenen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 117 ZPO), es sei denn, das zugrunde liegende Verfahren ist bereits anhängig oder wird gleichzeitig anhängig gemacht; in diesem Fall wird nur das zugrunde liegende Verfahren erfasst.“
- dd)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
- aaa)
- Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Beschwerderegister“ durch die Wörter „Register für Beschwerden“ ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe a wird das Komma durch die Wörter „einschließlich der Beschwerden gegen Beschlussverfahren nach § 126 InsO,“ ersetzt.
- ccc)
- In Buchstabe e wird nach den Wörtern „es sei denn“ ein Komma eingefügt.
- ee)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort „mehrere“ werden die Wörter „Anträge auf Entscheidung in derselben Sache oder mehrere“ eingefügt.
- ff)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird das Komma durch die Wörter „(bei natürlichen Personen mit Vorname und Familienname, bei juristischen Personen mit deren Bezeichnung),“ ersetzt.
- bbb)
- Dem Buchstaben d Satzteil vor Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „bei Beschwerden das“ vorangestellt.
- ccc)
- Dem Buchstaben i werden die Wörter „bei Beschwerden der“ vorangestellt.
- gg)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach dem Wort „und“ werden die Wörter „bei Beschwerden zudem“ eingefügt und die Angabe „§ 11 Abs. 7“ wird durch die Angabe „§ 11 Abs. 8“ ersetzt.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2015 in Kraft.
Dresden, den 23. März 2015
Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow