1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter

Vollzitat: Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter vom 10. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 214)

Zweite Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung
zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter

Vom 10. Juli 1995

Aufgrund von § 24 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter (ZuVBD-VO) vom 12. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 570), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1319), wird wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
„Für den Zulassungstermin 1995 werden für das Lehramt an Grundschulen 120, für das Lehramt an Mittelschulen 146, für das Lehramt an Förderschulen 10, für das Höhere Lehramt an Gymnasien 544 und für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen 87 Bewerber aufgenommen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1995 in Kraft.

Dresden, den 10. Juli 1995

Der Ministerpräsident
in Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit und Familie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 18, S. 214

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 1995

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2006