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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. August 2002 (SächsJMBl. S. 120)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz

Vom 19. August 2002

A.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (VwV DB-GvKostG) vom 9. Juli 2001 (SächsJMBl. S. 78) wird wie folgt geändert:

I.

Teil I Abschnitt A wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Es handelt sich grundsätzlich um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen, aufgrund der Titel Vollstreckungshandlungen gegen den Schuldner auszuführen und beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 ZPO die eidesstattliche Versicherung abzunehmen (§ 900 Abs. 2 Satz 1 ZPO).“
 
b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Widerspricht dagegen der Gläubiger der sofortigen Abnahme oder scheitert die sofortige Abnahme nur deshalb, weil der Schuldner abwesend ist, handelt es sich um zwei Aufträge, sobald die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO gegeben sind.“
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an mehrere Drittschuldner handelt es sich um mehrere Aufträge. Die Zustellungen an Schuldner und Drittschuldner sind ein Auftrag.“
 
d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„Mehrere Aufträge liegen jedoch vor, wenn der Auftraggeber lediglich als Vertreter (zum Beispiel als Inkassounternehmen, Hauptzollamt, Rechtsanwalt) für mehrere Gläubiger tätig wird; maßgebend ist die Zahl der Gläubiger.“
 
e)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Entgegennahme einer Zahlung im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsauftrag oder einem sonstigen selbständigen Auftrag ist ein Nebengeschäft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 GvKostG. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Entgegennahme der Zahlung das Hauptgeschäft bereits abschließend erledigt ist.“
2.
In Nummer 3 Abs. 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 4" durch die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 5“ ersetzt.
3.
In Nummer 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(4,89 Deutsche Mark)“ gestrichen.
4.
Nummer 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(48,90 Deutsche Mark)“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 3 Buchstabe b wird das Wort „Schreibauslagen“ durch das Wort „Dokumentenpauschalen“ ersetzt.

II.

Teil I Abschnitt B wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
2.
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
 
„Zu Nr. 102 KV
Nr. 10a
 
Für die Beglaubigung der von dem Gerichtsvollzieher selbst gefertigten Abschriften wird keine Beglaubigungsgebühr erhoben.“

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2002 in Kraft.

Dresden, den 19. August 2002

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2002 Nr. 9, S. 120
    Fsn-Nr.: 303

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2002

    Fassung gültig bis: 30. September 2013