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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft RL-Nr.: 52/00

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft RL-Nr.: 52/00 vom 20. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 63), die durch Ziffer I der Richtlinie vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft
RL-Nr.: 52/00

Vom 20. Dezember 2000

[Berichtigt 20. Februar 2002 (SächsABl. S. 428);
geändert durch Ziffer I. Nr. 2 der RL vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509, 651) mit Wirkung vom 28. Februar 2003]

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Zur Stabilisierung des Waldes durch naturnahe Bewirtschaftung, zur Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft im ländlichen Raum und zum Schutz der Naturgüter im Wald können folgende Maßnahmen gefördert werden, die der Sicherung der wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Funktionen des Waldes sowie der Verbesserung der Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft nachhaltig dienen:

I
Investitionen in der Forstwirtschaft
 
A
Waldbauliche Maßnahmen
 
B
Forstwirtschaftlicher Wege- und Brückenbau
 
C
Waldschadenssanierung
 
D
Naturschutz, Landschaftspflege und Erhaltung der Schutz- und Erholungsfunktion
II
Verbesserung und Rationalisierung der Nutzung, Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
III
Erschließung neuer Vermarktungsmöglichkeiten für forstwirtschaftliche Erzeugnisse
IV
Gründung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
V
Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen und Einführung geeigneter präventiver Schutzmaßnahmen
VI
Aufforstung nicht landwirschaftlicher Flächen
VII
Verbesserung/Erhaltung der ökologischen Stabilität von Schutzwäldern – Vertragsnaturschutz im Wald

Allgemeines (Zuwendungsempfänger, sonstige Zuwendungsbestimmungen et cetera)

Die Zuwendungen erfolgen auf Grundlage des „Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen für den Zeitraum 2000 bis 2006 (OP)“ nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung verschiedener Vorschriften des Sächsischen Landesrechts vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), und der §§ 48, 49 und 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht.

I
Investitionen in der Forstwirtschaft
A
Waldbauliche Maßnahmen
1
Gegenstand der Förderung
1.1
Langfristige Überführung/Umbau

Die langfristige Überführung von Nadelbaumbeständen und der Umbau nicht standortgerechter Bestände in standortgerechte und stabile Mischbestände.

1.2
Voranbau von Laubbäumen oder Weißtanne

Voranbau von Laubbäumen oder Weißtanne in Nadelbaumbeständen, die mehr als 70 vom Hundert der Umtriebszeit (UZ) erreicht haben.

1.3
Ökologischer Unterbau

Ökologischer Unterbau in Nadelbaumbeständen, die älter als 40 Jahre sind und 70 vom Hundert der Umtriebszeit noch nicht erreicht haben.

1.4
Nachbesserung

Nachbesserungen, wenn bei Maßnahmen, die nach Nummern 1.1 oder 1.2 gefördert wurden, in den beiden ersten Jahren nach Aufforstung infolge biotischer und abiotischer Schadeinwirkungen, ausgenommen Wildschäden, Ausfälle in Höhe von mehr als 40 vom Hundert der Pflanzenzahl aufgetreten sind.
Nachbesserungen bei vergleichbaren Maßnahmen, die auf Grundlage der VO (EG) Nr. 2080/92 oder des „Operationellen Programms zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes vom 22. August 1994“ bewilligt wurden.

1.5
Jungwuchs- und Jungbestandspflege

Waldbauliche Maßnahmen in Jungbeständen mit dem Ziel, diese an Standort und Bestockungsziel anzupassen sowie die Stabilität und Wertleistung der Bestände zu erhöhen.

1.6
Gatterung/Ausbringung von Verbissschutzmitteln

Erstmalige Gatterung oder Ausbringung von Verbissschutzmitteln zum Schutz von Laubbäumen und Weißtanne gegen Wildverbiss bei Maßnahmen nach Nummern 1.1, 1.2, 7.2, 7.3 und 21.2 sowie zur Förderung von Verjüngungsmaßnahmen im Sinne der Nummern 1.1, 1.2, 7.2, 7.3 und 21.2 mittels Naturverjüngung.
Erstmalige Gatterung soll nur noch in begründeten Fällen gefördert werden. Gefördert wird nur die Gatterung von Laubbäumen/Weißtanne mit maximal 25 vom Hundert Nadelholzbeimischung.
Die Förderung einer erstmaligen Gatterung beinhaltet auch die Gatterunterhaltung (das heißt Folgemaßnahmen sind somit nicht förderfähig) sowie dessen Beseitigung nach Zweckerfüllung.

2
Zuwendungsvoraussetzungen
2.1
nach Nummer 1.1 (Langfristige Überführung/Umbau)

Das Mindestalter des Bestandes beträgt 40 Jahre oder im Bestand erfolgt eine Absenkung des Volumenschlussgrades infolge biotischer oder abiotischer Schadeinwirkung auf weniger als 60 vom Hundert. Die Bestände dürfen 70 vom Hundert der Umtriebszeit (UZ) noch nicht erreicht haben.
Keine Altersbegrenzung besteht für den Umbau aus Gründen des Naturschutzes sowie von Pionier- und Interimsbestockungen auf Waldflächen im Immissionsschadgebiet und von Kippenaufforstungen. Hierzu zählen unter anderem folgende bestandesbildende Baumarten: Murray-Kiefer, Stech-Fichte, Omorika-Fichte, Rumelische Strobe, Eberesche, Birke, Berg-Kiefer, Aspe, Japanische Lärche und Pappel.
Es ist in jedem Fall ein mindestens 25 vom Hundert Mischungsanteil an Verjüngungsbaumarten erforderlich. Mindestens 50 vom Hundert der Fläche muss mit Laubbäumen bestockt sein.
Vorhandene übernahmewürdige Naturverjüngung kann als Mischungsanteil ohne Förderung anerkannt werden.

2.2
nach Nummer 1.2 (Voranbau von Laubbäumen oder Weißtanne)

Förderfähig sind nur Bestände, deren Bestockungsanteil über 80 vom Hundert aus Nadelbäumen besteht.
Es werden nur Voranbauten mit Laubbäumen und/oder Weißtanne bei Einbringung von mindestens zwei Verjüngungsbaumarten gefördert. Es ist in jedem Fall ein mindestens 25 vom Hundert Mischungsanteil an Verjüngungsbaumarten erforderlich. Vorhandene übernahmewürdige Naturverjüngung kann als Mischungsanteil ohne Förderung anerkannt werden.

2.3
nach Nummer 1.3 (Ökologischer Unterbau)

Der zu unterbauende Bestand hat einen Nadelbaumanteil an der Bestockung von mindestens 80 vom Hundert und ist ausreichend aufgelichtet.
Der Unterbau erfolgt mit standortgerechten Laubbaumarten. Die Mindestpflanzenzahl beträgt 600 Stück/ha.

2.4
nach Nummer 1.5 (Jungwuchs- und Jungbestandspflege)
2.4.1
Jungwuchspflege (Bestandesoberhöhe 2 bis 5 m)

Eine Förderung der Jungwuchspflege erfolgt dann, wenn Kranke, Protzen oder Zwiesel in ausreichendem Maße entfernt sind und, falls erforderlich, eine Mischungsregulierung durchgeführt wurde. Dienende Weichlaubhölzer sollen aus ökologischen Gründen in ausreichendem Umfang erhalten bleiben. In Nadelbaumbeständen ist eine Standraumregulierung Fördervoraussetzung.

2.4.2
Jungbestandspflege (Bestandesoberhöhe 5 bis 12 m, bei Kiefer bis 15 m, bei Laubbäumen bis 18 m)

Eine Förderung der Jungbestandspflege erfolgt dann, wenn durch einen Pflegeeingriff in der herrschenden Bestandesschicht die verbleibenden gesunden und herrschenden Bestandesglieder gute Wachstumsbedingungen erhalten. Die alleinige Entnahme zwischenständiger und unterdrückter Bäume ist nicht förderfähig.

2.5
nach Nummer 1.6 (Gatterung/Ausbringung von Verbissschutzmitteln)

Die Mindesthöhe des Gatters muss 1,60 m betragen.
Es dürfen nur durch die Biologische Bundesanstalt Braunschweig anerkannte chemische oder geeignete mechanische Verbissschutzmittel angewandt werden. Die forstfachliche Begutachtung entscheidet über die Dauer der Ausbringung von Verbissschutzmitteln, maximal fünf Jahre nach Kulturbegründung.

3
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
3.1
Zuwendungsart/Zuwendungsform

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Festbetragsfinanzierung in Form einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschüsse.

3.2
Umfang und Höhe der Zuwendung
3.2.1
nach Nummer 1.1 (Langfristige Überführung/Umbau), Nummer 1.2 (Voranbau von Laubbäumen oder Weißtanne) und nach Nummer 1.4 (Nachbesserung)

Zuschuss je nach Baumart von:

Zuschuss
Baumart Mindest-stückzahl Umbau/ langfr. Überführung Voranbau Nachbesserung
Baumart Mindest-stückzahl
Stück/ha
Umbau/ langfr. Überführung
EUR/ha
Voranbau  >70% UZ
EUR/ha
Nachbes-
serung
Reduz. Fläche
EUR/ha
Fichte, Douglasie, Lärche 1 500    765    510
Kiefer 3 000 1 530 1 020
Tanne 1 000 1 020    765    765
Rot-Buche, Stiel-Eiche, Trauben- Eiche 3 000 2 810 2 045 1 685
Linde, sonstige Hartlaubbäume 1 200 1 530 1 225 1 225
Sonstige Laubbäume und Sträucher 1 200    765    380    380
3.2.2
nach Nummer 1.3 (Ökologischer Unterbau)
nach Nummer 1.3
Zuwendung Betrag
Die Höhe der Zuwendung beträgt 515 EUR/ha
3.2.3
nach Nummer 1.5 (Jungwuchs-/Jungbestandspflege)
nach Nummer 1.5
Pflege Betrag
Jungwuchspflege (Bestandesoberhöhe 2 bis 5 m) 260 EUR/ha
Jungbestandspflege (bis 12 m Bestandesoberhöhe) erstmalige Pflege, alle Baumarten 410 EUR/ha
Jungbestandspflege (ab 12 m Bestandesoberhöhe) erstmalige Pflege oder einmalige Folgepflege,
bei Kiefer, Lärche bis 15 m und Laubbäumen bis 18 m
205 EUR/ha
3.2.4
nach Nummer 1.6 (Gatterung oder Ausbringung von Verbissschutzmitteln)
nach Nummer 1.6
Gatterung/Ausbringung Betrag
Erstmalige Gatterung für alle Wildarten 1,6 EUR/lfd. m
Ausbringung von Verbissschutzmitteln 130 EUR/ha
B
Forstwirtschaftlicher Wege- und Brückenbau
4
Gegenstand der Förderung
4.1
Forstwirtschaftlicher Wegebau

Neubau forstwirtschaftlicher Wege nach § 21 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 330, 333), die Zweitbefestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege einschließlich der dazugehörigen notwendigen Anlagen. Die Ausgaben der dazugehörigen notwendigen Bauentwürfe, der Bauausführung und der Bauleitung sowie notwendiger Werkzeuge und Kleingeräte für Regiearbeiten sind Bestandteile der förderfähigen Ausgaben.
Im Rahmen des Wegeneubaus und der Zweitbefestigung können Wege zwischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätten und den dazugehörigen Waldflächen sowie zu deren Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz gefördert werden.
Von der Förderung sind ausgeschlossen:

a)
Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Straßen und Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß- und Radwege,
b)
Forstwirtschaftswege mit einer befestigten Fahrbahn von über 4 m Breite,
c)
Rückewege,
d)
Wegebefestigungen mit Schwarz- oder Betondecke, ausgenommen Steilstücke,
e)
Unterhaltung und spätere Pflege von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material, ausgenommen ausgewiesene Erholungswege.

Werden durch eine forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese in unabwendbar erforderlichem Umfang ebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip). Vorteile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen.
Beantragt ein forstlicher Zusammenschluss zu einem Wegebau Zuwendungen, so kann die Bewilligung auch dann erfolgen, wenn der zu bauende Weg aus sachlichen Erwägungen über Flächen von Nichtmitgliedern führt. Das schriftliche Einverständnis der Nichtmitglieder muss vorliegen.

4.2
Landschaftsgestaltung

Maßnahmen der Landschaftsgestaltung, die infolge des Baus forstwirtschaftlicher Wege und Brücken notwendig werden.
Dazu gehören unter anderem:

Wegerandbepflanzungen,
Böschungsbepflanzungen,
Aufforstungen im Bereich von Kreuzungen und Wegeeinmündungen,
Begrünungen von Bau- und Lagerflächen.
4.3
Forstwirtschaftlicher Brückenbau

Neubau oder Instandsetzung von LKW-befahrbaren oder sonstigen Brücken.

4.4
Schaffung von Lagermöglichkeiten für Schadholz
4.5
Unterhaltung von ausgewiesenen Erholungswegen

Gefördert wird die Neuprofilierung und die Wiederherstellung der Deckschicht auf ausgewiesenen Erholungswegen in Erholungswäldern der Intensitätsstufe I nach Waldfunktionenkartierung.

5
Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
nach Nummer 4.1 (Forstwirtschaftlicher Wegebau)

Bei der Durchführung der Maßnahme sind die Ergebnisse der forstlichen Rahmenplanung oder – soweit diese nicht vorliegt – der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung und der Landschaftsplanung zu berücksichtigen.
Für den Wegeneubau und die Zweitbefestigung wird folgendes Regelbauverfahren vorgesehen:

Regelbauverfahren
Fahrbahnbreite Breite
Fahrbahnbreite mindestens 3,50 m
Bankette je 0,50 m
bergseitiger Graben
Quergefälle mindestens 5 %
Mindestdurchmesser der Durchlässe 300 mm
ganzjährig LKW-befahrbar mit einer Achslast von mindestens 11,5 t
5.2
nach Nummer 4.3 (Forstwirtschaftlicher Brückenbau)

Bei LKW-befahrbaren Brücken muss die Achslast 11,5 t und die Breite mindestens 3 m betragen. Es ist ein Statiknachweis zu erbringen.
Sonstige Brückenbauten müssen zur Holzrückung geeignet sein.

5.3
nach Nummer 4.4 (Schaffung von Lagermöglichkeiten für Schadholz)

Die geschätzte Kapazität der zu schaffenden Lagermöglichkeiten muss mindestens 500 fm betragen. Eine ganzjährige Zu- und Abfahrt von Holz muss gewährleistet sein.

6
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart/Zuwendungsform

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschüsse.

6.2
Umfang und Höhe der Zuwendung
6.2.1
 

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Bauausführung, die nach Abzug von Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen und der übrigen nicht förderfähigen Ausgaben verbleiben.

6.2.2
nach Nummer 4.1 (Forstwirtschaftlicher Wegebau)

Für Wegeneubaumaßnahmen und Zweitbefestigungen im Regelbauverfahren beträgt der Fördersatz bis zu 70 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, jedoch nicht mehr als maximal 55 EUR/lfd. m.
Für Wegeneubaumaßnahmen und Zweitbefestigungen außerhalb des Regelbauverfahrens beträgt der Fördersatz bis zu 70 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, jedoch nicht mehr als maximal 30 EUR/lfd. m.
Für anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften kann der Fördersatz bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben betragen.

6.2.3
nach Nummer 4.2 (Landschaftsgestaltung)

Die Förderung beträgt bis zu 70 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben.

6.2.4
nach Nummer 4.3 (Forstwirtschaftlicher Brückenbau)

Der Fördersatz beträgt bei LKW-befahrbaren Brücken bis zu 70 vom Hundert und bei sonstigen Brückenbauten bis zu 40 vom Hundert der Investitionsausgaben, maximal 50 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Maßnahme.
Bei Brücken in Holzbauweise können bis zu 80 vom Hundert und maximal 60 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Maßnahme gefördert werden.

6.2.5
nach Nummer 4.4 (Schaffung von Lagermöglichkeiten für Schadholz)

Die Förderung beträgt bis zu 40 vom Hundert der Investitionsausgaben, maximal 20 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Maßnahme.

6.2.6
nach Nummer 4.5 (Unterhaltung von ausgewiesenen Erholungswegen)

Die Förderung beträgt bis zu 60 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, maximal 5 EUR/lfd. m.

C
Waldschadenssanierung
7
Gegenstand der Förderung
7.1
Beseitigung der unverwertbaren Schadholzreste
7.2
Voranbau (einschließlich Naturverjüngung)

in verlichteten oder lückigen Beständen und Bestandsrändern,

7.3
Wiederaufforstung (einschließlich Naturverjüngung)

mit dem Ziel, die betroffenen Waldflächen, deren gegenwärtige Bestände nicht mehr lebensfähig oder abgestorben sind, in Bestockung zu halten oder zu bringen und die Vitalität der neu zu begründenden Bestände im Vergleich zum Vorbestand deutlich zu verbessern,

7.4
Nachbesserungen

bei Maßnahmen, die nach Nummern 7.2 und 7.3 gefördert wurden, in den beiden ersten Jahren nach Aufforstung infolge biotischer und abiotischer Schadfaktoren, ausgenommen Wildschäden, Ausfälle in Höhe von mehr als 40 vom Hundert der Pflanzenzahl aufgetreten sind,

7.5
Bodenschutz- und Kompensationskalkung

Bodenschutz- und Kompensationskalkung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann (gutachterlicher Nachweis gemäß Nummer 8.3).

8
Zuwendungsvoraussetzungen
8.1
nach Nummer 7.2 (Voranbau)

Der Bestand muss die Schadstufe 2 aufweisen.
Ein Bestand ist lückig oder verlichtet, wenn er aufgrund neuartiger Waldschäden einen Volumenschlussgrad unter 0,7 aufweist. Kronenverlichtungen bleiben unberücksichtigt und führen nicht zur Förderfähigkeit. Sind nur Teile des Bestandes lückig und verlichtet, ist nur im betroffenen Flächenanteil eine Förderung zu gewähren.
Für die Förderung von Nadelbäumen ist ein Anteil von mindestens 25 vom Hundert Laubbäumen, bei Laubbäumen ein Anteil von mindestens 25 vom Hundert Mischbaumarten erforderlich.

8.2
nach Nummer 7.3 (Wiederaufforstung)

Eine Wiederaufforstung ist dann förderfähig, wenn der Volumenschlussgrad des betroffenen Bestandes aufgrund neuartiger Waldschäden auf unter 0,4 abgesenkt ist und gleichzeitig mindestens die Schadstufe 3 aufweist.
Bei Wiederaufforstungen von Flächen, deren Vorbestände 70 vom Hundert ihrer Umtriebszeit erreicht hatten oder älter waren, werden nur bis zu 80 vom Hundert der Fördersätze nach Nummer 9.2.2 als förderfähig anerkannt.
Für die Förderung von Nadelbäumen ist ein Anteil von mindestens 25 vom Hundert Laubbäumen, bei Laubbäumen ein Anteil von mindestens 25 vom Hundert Mischbaumarten erforderlich.
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

8.3
nach Nummer 7.5 (Bodenschutz- und Kompensationskalkung)

Eine gutachtliche Stellungnahme muss die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme bestätigen; gegebenenfalls ist eine Boden- oder eine Blatt- oder Nadelanalyse durchzuführen.

9
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
9.1
Zuwendungsart/Zuwendungsform

Projektförderung mit Anteilfinanzierung bei Nummern 7.1 und 7.5,
Projektförderung mit Festbetragsfinanzierung bei Nummern 7.2, 7.3 und 7.4.
Die Zuwendung erfolgt als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss.

9.2
Umfang und Höhe der Zuwendung
9.2.1
nach Nummer 7.1 (Beseitigung der unverwertbaren Schadholzreste)

bis zu 70 vom Hundert der anerkannten Ausgaben, maximal 510 EUR/ha und maximal 50 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Jahr.

9.2.2
nach Nummern 7.2 (Voranbau), 7.3 (Wiederaufforstung) und 7.4 (Nachbesserungen)

wird folgender Zuschuss gewährt:

Zuschuss nach Nr. 7.2, 7.3, 7.4
Baumart Mindeststückzahl Betrag Betrag
Baumart Mindest-
stückzahl
Stück/ha
Betrag EUR/ha
für
Nrn. 7.2,
7.3
Betrag EUR/ha
reduzierte
Fläche für
Nr. 7.4
Fichte, Douglasie, Tanne, sonstige Nadelbäume 2 000 2 045    380
Kiefer 5 000 2 555 1 020
Rot-Buche, Trauben-Eiche, Stiel-Eiche 5 000 5 420 1 685
Linde, sonstige Hartlaubbäume 2 000 4 090 1 225
sonstige Laubbäume
und Sträucher
2 000 2 045    380
9.2.3
nach Nummer 7.5 (Bodenschutz- und Kompensationskalkung):

Die Zuwendung umfasst 100 vom Hundert der nachgewiesenen Ausgaben, maximal 80 EUR je ausgebrachte Tonne Kalk, wobei die geförderte Ausbringungsmenge maximal 4,5 t/ha beträgt.

D
Naturschutz, Landschaftspflege und Erhaltung der Schutz- und Erholungsfunktion
10
Gegenstand der Förderung
10.1
 

Anlage von Waldrändern an Kulturen, Beständen und Gewässern mit standortheimische Baum- und Straucharten,

10.2
 

Anlage von Erholungseinrichtungen (zum Beispiel Wanderparkplätze, Rast- und Grillplätze, Spielplätze),

10.3
 

Umbau naturferner Bestockungen entlang von Fließgewässern in einer Breite von bis 20 m auf beiden Seiten,

10.4
 

Sicherungsmaßnahmen in ausgewiesenen Schutzwäldern und Erholungswäldern der Intensitätsstufe I nach Waldfunktionenkartierung, die der Erhaltung der Schutz- und Erholungsfunktion dienen,

10.5
 

Investiver Artenschutz, wie zum Beispiel Anbau und Pflege seltener heimischer Baum- und Straucharten, besondere Artenschutzmaßnahmen,

11
Zuwendungsvoraussetzungen

Maßnahmen nach Nummer 10.2 werden in Wald mit ausgewiesener Erholungsfunktion (Waldfunktionenkartierung) gefördert. Eine gewerbliche Nutzung dieser Einrichtung ist förderschädlich.

12
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
12.1
Zuwendungsart/Zuwendungsform

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschüsse.

12.2
Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Förderung beträgt bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 50 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Jahr.

II
Verbesserung und Rationalisierung der Nutzung, Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
13
Gegenstand der Förderung

Gründung und Betrieb von Kontrollvereinigungen zur Überwachung der Holzvermessung und -lieferung und von Vermarktungsorganisationen zur Bündelung und Organisation des Holzverkaufes.
Die Kontrollvereinigung überwacht die Werkseingangsvermessung und -sortierung, den Transport, die Zuordnung und Kennzeichnung des Holzes aus dem Privat- und Körperschaftswald.
Als Förderzeitraum werden maximal drei Jahre nach der Gründung anerkannt. Nicht förderfähig ist der Erwerb von Grundstücken und Immobilien.

14
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Kontrollvereinigung müssen landesweit oder länderübergreifend und für alle körperschaftlichen und privaten Waldbesitzer arbeiten.

15
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
15.1
Zuwendungsart/Zuwendungsform

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschüsse.

15.2
Umfang und Höhe der Zuwendung
15.2.1
 

Förderfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben.

15.2.2
 

Der Fördersatz beträgt für nachgewiesene Ausgaben bei Kontrollvereinigungen und bei Vermarktungsorganisationen

Fördersatz
Jahr Satz 
im 1. Jahr bis zu 80 vom Hundert
im 2. Jahr bis zu 60 vom Hundert
im 3. Jahr bis zu 40 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben,

maximal jedoch 50 000 EUR/Zuwendungsempfänger und Jahr.

III
Erschließung neuer Vermarktungsmöglichkeiten für forstwirtschaftliche Erzeugnisse
16
Gegenstand der Förderung
16.1
Maßnahmen zur Verbesserung des Absatzes forstlicher Erzeugnisse

Marketingmaßnahmen von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und Verbänden zur Förderung des Absatzes von Holz. Hierzu zählen Veröffentlichungen, Präsentationen sowie die Erstellung von Marketingkonzepten.

16.2
Investitionen zur Aufbereitung von Holz zur energetischen Verwertung

Die erstmalige Beschaffung von Maschinen zur Aufbereitung von Holz zur Energiegewinnung.

17
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Investitionen nach Nummer 16.2 müssen die Gewähr bieten, dass Waldholz in erheblichem Umfang über den Eigenbedarf hinaus zur Energiegewinnung eingesetzt wird.

18
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
18.1
Zuwendungsart/Zuwendungsform

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschüsse.

18.2
Umfang und Höhe der Zuwendung
18.2.1
 

Förderfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben.

18.2.2
nach Nummer 16.1 (Maßnahmen zur Verbesserung des Absatzes forstlicher Erzeugnisse)

Der Fördersatz beträgt für nachgewiesene Ausgaben

Fördersatz
Jahr Satz 
im 1. Jahr bis zu 80 vom Hundert
im 2. Jahr bis zu 60 vom Hundert
im 3. Jahr bis zu 40 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben,

maximal 50 000 EUR/Zuwendungsempfänger und Jahr.

18.2.3
Maßnahmen nach Nummer 16.2 werden bis zu 40 vom Hundert der nachgewiesenen Aufwendungen gefördert, maximal 15 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Jahr.
IV
Gründung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
19
Gegenstand der Förderung
19.1
Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
19.1.1
Erstinvestitionen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
19.1.1.1
 

Die erstmalige Beschaffung von Geräten und Maschinen für forstliche Betriebsarbeiten; Be- und Verarbeitung einfachster Art; ebenso die erstmalige Beschaffung von beweglichen Schutzhütten und Waldarbeiterschutzwagen.

19.1.1.2
 

Die erstmalige Anlage von Holzaufarbeitungsplätzen sowie Holzhöfen einschließlich geeigneter technischer Einrichtungen.

19.1.1.3
 

Die erstmalige Erstellung von Betriebsgebäuden (Unterstellräume für Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und Hilfsstoffe, Werkstätten, Hütten in Pflanzgärten).

19.1.2
Verwaltung und Beratung

Die angemessenen Ausgaben für die Verwaltung und für die Beratung der Mitglieder, dazu gehören:

a)
Ausgaben für die Gründung,
b)
Ausgaben für Personal, Reisekosten,
Die Ausgaben für Personal beschränken sich auf die Wirtschaftsverwaltung im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 4 SächsWaldG des Zusammenschlusses im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben,
c)
Geschäftsausgaben, einschließlich Büroeinrichtung, -maschinen und -geräte, Hard- und Software, Ausgaben für die Erstellung betriebsnotwendiger Datenbanken (Erstausstattung).
19.2
 

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

a)
Abschreibungen für Investitionen,
b)
Ausgaben für Personal und Reisen, soweit sie nicht bei den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen selbst anfallen und soweit sie nicht zu Aufgaben gemäß der Satzung des Zusammenschlusses gehören,
c)
Ausgaben, die unmittelbar die Erzeugung betreffen und sonstige Betriebsausgaben,
d)
die anteiligen Investitions-, Verwaltungs- und Beratungsausgaben angegliederter Waldflächen im Eigentum des Bundes, des Landes oder von Landkreisen,
e)
Investitionen, die von einzelnen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben vorgenommen werden,
f)
Investitionen nach Nummern 19.1.1.1 und 19.1.1.2 – mit Ausnahme der erstmaligen Beschaffung von beweglichen Schutzhütten und Waldarbeiterschutzwagen, wenn es sich nicht um neue oder noch mindestens 70 vom Hundert des Neuwertes darstellende Geräte, Maschinen, Fahrzeuge sowie gewerblich gefertigte Einrichtungen oder Einrichtungsteile handelt,
g)
Aufwendungen im Zusammenhang mit Investitionen nach der Nummer 19.1.1.3 für Wohnbauten oder Verwaltungsräume und für den Erwerb von Grund und Boden, der nicht für das betreffende Vorhaben benötigt wird (sondern zum Beispiel nur für Wohnbauten, Werkwohnungen oder für später durchzuführende Erweiterungsbauten),
h)
Ausgaben für Kreditbeschaffung, Pachten, Erbbauzinsen und vergleichbare Aufwendungen und
i)
Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen einschließlich der Ersatzteile. Die Beschaffung von Geräten, Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen mit wesentlichen technischen Neuerungen oder mit wesentlich verbesserter Leistung sind keine Ersatzbeschaffungen.
20
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
20.1
Zuwendungsart/Zuwendungsform

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschüsse.

20.2
Umfang und Höhe der Zuwendung
20.2.1
 

Förderfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben.

20.2.2
 

Eigenleistungen und Sachleistungen bei der erstmaligen Anlage von Holzaufbereitungsplätzen, von Holzhöfen einschließlich geeigneter technischer Einrichtungen sowie bei der erstmaligen Erstellung von Betriebsgebäuden können bis 15 vom Hundert der anerkannten Bausumme berücksichtigt werden, soweit sie anhand prüfungsfähiger Unterlagen nachgewiesen werden.

20.2.3
nach Nummer 19.1.1 (Erstinvestitionen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse)

Der Fördersatz für Erstinvestitionen beträgt bis zu 40 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben.

20.2.4
nach Nummer 19.1.2 (Verwaltung und Beratung)

Der Fördersatz beträgt im Jahr 2000 bis zu 60 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben.
Ab dem Jahr 2001 beträgt der Fördersatz für Ausgaben der Verwaltung und Beratung bezogen auf den Gründungszeitpunkt in den ersten fünf Jahren bis zu 60 vom Hundert, in den darauffolgenden fünf Jahren bis zu 40 vom Hundert und für weitere fünf Jahre bis zu 30 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben.
Bei der Berechnung für die Verwaltung und Beratung dürfen vergleichbare Ausgaben der Landesforstverwaltung nicht überschritten werden.
Der Verwaltungsaufwand, der über den Rahmen gemäß § 17 Bundeswaldgesetz und der genehmigten Satzung getätigt wird, ist nicht förderfähig.
Die anerkannten förderfähigen Ausgaben der Verwaltung und Beratung werden auf 22 EUR/ha und Jahr begrenzt.

V
Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen und Einführung geeigneter präventiver Schutzmaßnahmen
21
Gegenstand der Förderung
21.1
vorbeugende Waldbrandbekämpfung
a)
Anlegen und Unterhalten von Waldbrandschutzgräben und -streifen,
b)
Bau von Löschwasserentnahmestellen.
21.2
Beseitigung von Waldbrandschäden
a)
Beseitigung von unverwertbaren Schadholzresten nach Waldbränden,
b)
Aufforstung von Waldbrandflächen, einschließlich Kulturvorbereitung und Kultursicherung,
c)
Nachbesserungen.
21.3
Überwachung und Bekämpfung von Waldkrankheiten
a)
Vorbeugung gegen das massenhafte Auftreten von Schädlingen inklusive Einsatz von Luftfahrzeugen,
b)
Bekämpfung von Schädlingen und Aufarbeitung von insektenbefallenem Schadholz.
22
Zuwendungsvoraussetzungen
22.1
nach Nummer 21.1 (Vorbeugende Waldbrandbekämpfung)

Maßnahmen zur vorbeugenden Waldbrandbekämpfung werden in der Regel nur in den Waldbrandgefahrenklassen A und B gefördert. Für den Bau von Löschwasserentnahmestellen muss ein begründeter Bedarf vorliegen.
Waldbrandschutzstreifen sollen eine Mindestbreite von 2,5 m aufweisen. Eine zusätzliche Nutzung als Wildacker, Wildwiese oder ähnliches ist förderschädlich.

22.2
nach Nummer 21.2 (Beseitigung von Waldbrandschäden)

Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das örtlich zuständige Forstamt unverzüglich von dem Schadensfall in Kenntnis gesetzt worden ist.
Eine Zuwendung wird gewährt, wenn ein Verursacher des Schadens nicht festgestellt werden kann. Eine entsprechende Bescheinigung der Ermittlungsbehörde ist nach Waldbrand dem Antrag beizufügen.
Der Zuwendungsempfänger ist nach Waldbrand verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte zu verfolgen.
Eine Zuwendung wird gewährt, wenn Ersatzleistungen Dritter nicht in Anspruch genommen werden können oder diese nicht ausreichen, den Schadenswert abzudecken.
Eine Zuwendung wird nicht gewährt, wenn Ersatzleistungen Dritter aus Gründen nicht in Anspruch genommen werden können, die der Waldbesitzer zu vertreten hat.
Eine Zuwendung ist zu versagen oder zu kürzen, wenn der Antragsteller die Schäden selbst verursacht oder es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mildern.
Sollten Leistungen Dritter, Leistungen aus einer Waldbrandversicherung und die Zuwendung zusammen den zuwendungsfähigen Schadenswert übersteigen, so ist die Zuwendung um den übersteigenden Betrag zu kürzen.
Die Mindestgröße der geschädigten Fläche muss 0,1 ha betragen. Die geschädigte Fläche ist innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten und durch geeignete Maßnahmen zu sichern.

22.3
nach Nummer 21.3 (Überwachung und Bekämpfung von Waldkrankheiten)

Als Schädlinge gelten Insekten, Pilze und Mäuse.
Der Einsatz von Luftfahrzeugen zur Bekämpfung von Waldschädlingen ist vom zuständigen Forstamt zu befürworten.
Die Bekämpfung von Schädlingen und Aufarbeitung insektenbefallenem Schadholz wird nur gefördert, wenn das Auftreten der Schädlinge nicht durch Unterlassen angemessener Vorbeugungsmaßnahmen oder durch Nichtausführung hoheitlicher Auflagen selbst verschuldet wurde. Ersatzleistungen von Dritten sind zu berücksichtigen.
Das Schadholz muss vor Ausflug der Schadinsekten aus dem Wald abgefahren sein oder anderweitig wirksam entseucht sein.

23
Art, Umfang, Höhe
23.1
Zuwendungsart/Zuwendungsform

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteil- beziehungsweise Festbetragsfinanzierung in Form eines einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschusses.

23.2
Umfang und Höhe der Zuwendung
23.2.1
nach Nummer 21.1 (Vorbeugende Waldbrandbekämpfung)

Die Förderung beträgt bis zu 80 vom Hundert der Investitionsausgaben

  • für die Anlage von Waldbrandschutzgräben, -streifen und Löschwasserentnahmestellen maximal 15 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Jahr,
  • für die Unterhaltung von Waldbrandschutzstreifen 26 EUR je km und Bearbeitung, es sind maximal zwei Bearbeitungen je Jahr förderfähig.
23.2.2
nach Nummer 21.2 (Beseitigung von Waldbrandschäden)

Die Förderung beträgt

  • für die Beseitigung unverwertbarer Schadholzreste bis zu 80 vom Hundert der Investitionsausgaben, maximal 760 EUR/ha (1 480 DM/ha) und maximal 50 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Jahr,
  • für die Aufforstung von Waldbrandflächen und deren Nachbesserungen maximal 50 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Jahr, es gelten die Förderbeträge nach Nummer 9.2.2.
23.2.3
nach Nummer 21.3 (Überwachung und Bekämpfung von Waldkrankheiten)

Die Förderung beträgt bis zu 80 vom Hundert der Investitionausgaben, maximal 50 000 EUR je Zuwendungsempfänger und Jahr.

VI
Aufforstung nicht landwirtschaftlicher Flächen
24
Gegenstand der Förderung
24.1
Erstaufforstung bisher nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen

Neubegründung von Wald durch Saat oder Pflanzung einschließlich der Kulturvorbereitung auf bisher nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen.

24.2
Schutz und Pflege der Kultur

Kulturpflege einschließlich Schutzmaßnahmen gegen biotische Schadfaktoren und Nachbesserungen bei Maßnahmen nach Nummer 24.1 während der ersten fünf Jahre.

25
Zuwendungsvoraussetzungen
25.1
nach Nummer 24.1 (Erstaufforstung bisher nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen)

Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist die Begründung einer Kultur mit einer oder mehreren Mischbaumarten mit einem Flächenanteil von mindestens 25 vom Hundert. Bei Aufforstungen mit Nadelbäumen ist der Mischungsanteil mit Laubbäumen zu erbringen.

25.2
nach Nummer 24.2 (Schutz und Pflege der Kultur)

Flächenanteile von Laub- oder Nadelbäumen bis 25 vom Hundert bleiben bei der Berechnung des Fördersatzes unberücksichtigt. Pflanzenausfälle von mehr als 20 vom Hundert sind durch Nachbesserungen zu ersetzen.

26
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
26.1
Zuwendungsart/Zuwendungsform

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Festbetragsfinanzierung in Form eines einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschusses.

26.2
Umfang und Höhe der Zuwendung
26.2.1
nach Nummer 24.1 (Erstaufforstung bisher nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen)

Zuschuss je nach Baumart von:

Zuschuss
Baumart Mindeststückzahl Betrag
Baumart Mindeststückzahl
Stück/ha
Betrag
EUR/ha
Fichte, Douglasie, Lärche, Tanne, sonstige Nadelbäume 1 500 2 045
Kiefer 5 000 2 556
Rotbuche, Tr-Eiche, St-Eiche 5 000 5 420
Linde, sonstige Hartlaubbäume 2 000 4 090
Sonstige Laubbäume und Sträucher 2 000 2 045
Schnellwachsende Arten (Pappel, Weide) 1 000 1 020
26.2.2
nach Nummer 24.2 (Schutz und Pflege der Kultur)

Während der ersten fünf Jahre nach Begründung der Kultur betragen die Fördersätze einschließlich Schutzmaßnahmen gegen biotische Schadfaktoren für Erstaufforstungen mit

Fördersätze
Strich Baum Satz 
Nadelbäumen 205 EUR/ha und Jahr,
Laubbäumen 435 EUR/ha und Jahr.
VII
Verbesserung/Erhaltung der ökologischen Stabilität in Schutzwäldern – Vertragsnaturschutz im Wald
27
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen auf vertraglicher Basis, die der Erhaltung und Entwicklung von Waldflächen als Lebensräume gefährdeter Pflanzen- und Tierarten, als naturnahe Biotope, als wichtige Elemente in einem Biotopverbundsystem oder als Bestandteil der sächsischen Kulturlandschaft dienen.

27.1
Nutzungsverzicht beziehungsweise Nutzungseinschränkungen wie zum Beispiel
a)
Erhaltung hiebsreifen Altholzes,
b)
Erhaltung von Einzelbäumen (zum Beispiel Horstbäume),
c)
Belassen von starkem Totholz in größerem Umfang.
27.2
Ausgleich von Bewirtschaftungseinschränkungen
a)
Vorgaben zur Art der einzusetzenden Ernte- und Rücketechnik,
b)
Vorgaben zu Waldwegen, Rückegassen, Holzlagerplätzen et cetera,
c)
Sachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkung forstlicher Arbeiten,
d)
Vorgaben zur Kalkung.
28
Zuwendungsvoraussetzungen
28.1
 

Die Maßnahmen finden auf Flächen mit gesetzlichem Schutzstatus statt oder dienen der Erhaltung beziehungsweise Entwicklung von Lebensräumen gefährdeter oder seltener Arten.

28.2
 

Als Voraussetzung für die vertragliche Vereinbarung einer naturschutzgerechten Bewirtschaftung sind grundsätzlich folgende Bedingungen einzuhalten:

a)
Verzicht auf Entwässerungsmaßnahmen (ausgenommen Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Wasserverhältnisse),
b)
Verzicht auf Düngung und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
c)
Verzicht auf flächiges Bearbeiten und Befahren der Böden,
d)
Verzicht auf Boden- und Humusentnahme oder –auftrag,
e)
Verwendung standortheimischer Herkünfte bei Pflanzung und Saat,
f)
Erhaltung von Kleinstrukturen und Sonderstandorten.

Nicht gefördert werden Leistungen, zu denen der Bewirtschafter aufgrund gesetzlicher Vorgaben ohnehin verpflichtet wäre.
Abweichungen von diesen Vertragsgrundsätzen sowie gesonderte, weitere Festlegungen können im Vertrag (zusätzliche Vereinbarungen) aufgenommen werden.

29
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
29.1
Zuwendungsart/Zuwendungsform

Die Zuwendung erfolgt als Festbetrag in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Sie kann je Fläche jährlich nur einmal in Anspruch genommen werden.

29.2
Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung gemäß Nummern 27.1 und 27.2 ist für jede Fläche auf Grundlage naturschutzbedingter Mehraufwendungen und Einnahmeminderungen individuell zu berechnen. Soweit möglich, ist für diese Berechnung die Waldwertrichtlinie 2000 heranzuziehen.
Der jährlich auszuzahlende Betrag ergibt sich aus der gleichmäßigen Aufteilung der berechneten Gesamtsumme auf den Vertragszeitraum.
Je nach Art und Umfang der Bewirtschaftungsauflagen kann die Zuwendung zwischen 40 EUR/ha/Jahr und 120 EUR/ha/Jahr betragen.

Allgemeines

30
Zuwendungsempfänger
30.1
 

Private oder körperschaftliche Waldbesitzer und deren Vereinigungen.
Die Förderung von Maßnahmen nach Abschnitt VII ist auf private Waldflächen beschränkt.
Juristische Personen des Privatrechts sind nur förderfähig, wenn sie den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus der Land- beziehungsweise Forstwirtschaft beziehen oder kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

30.2
zusätzlich zu den unter Nummer 30.1 genannten Zuwendungsempfängern

Bund, Land und regionale Gebietskörperschaften als Eigentümer von Waldflächen für Maßnahmen nach Nummer 21.2 (Beseitigung unverwertbarer Schadholzreste, Aufforstung von Waldbrandflächen).

31
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
31.1
 

Im Falle der Durchführung von Maßnahmen durch Pächter oder von gemeinschaftlichen Wegebauvorhaben ist die Einverständniserklärung des Eigentümers vorzuweisen.

31.2
 

Maßnahmen im Zusammenhang mit Rekultivierungsmaßnahmen nach Bergrecht sowie Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG), dem Sächsischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115), oder nach Bundesimmissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), sind nicht förderbar.

31.3
 

Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger, seiner Familienangehörigen und seiner Arbeitskräfte sind bei Anteilfinanzierungen förderfähig bis 50 vom Hundert der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen nach Nummern 19.1.1.2 und 19.1.1.3.
Holz für Brückenbauten aus der Produktion des Zuwendungsempfängers kann mit höchstens 50 vom Hundert der üblichen Vergleichspreise gefördert werden.

31.4
 

Die förderfähigen Ausgaben vermindern sich um die Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen.
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

31.5
 

Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Wege und baulichen Anlagen, Maschinen und Geräte innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Förderung veräußert oder nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden.
Für alle übrigen Maßnahmen gilt der Vorbehalt des Widerrufs für den Fall der Nutzungsartenänderung in einem Zeitraum von zehn Jahren ab Beginn der Förderung.

31.6
 

Die gleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für dieselbe Maßnahme im Rahmen anderer Förderprogramme schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie aus.

31.7
Bagatellgrenze

Die Mindestsumme für die Bewilligung und Auszahlung beträgt 155 EUR je Antrag. Auszuzahlende Beträge werden auf volle 5 EUR abgerundet.

31.8
 

Für Antragsteller mit Vorsteuerabzugsberechtigung ist die Mehrwertsteuer bei Anteilfinanzierung nicht Bestandteil der zuwendungsfähigen Ausgaben. Skonti und Rabatte sind ebenfalls von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.

31.9
 

Die Maßnahmen sind nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderfähig. Die Bestimmungen des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut und die Empfehlungen der Landesforstverwaltung für die Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für forstliches Saat- und Pflanzgut im Freistaat Sachsen (Herkunftsempfehlungen) sind bindend.
Durch Maßnahmen nach Nummer 24.2 ist sicherzustellen, dass fünf Jahre nach Kulturbegründung noch mindestens 80 vom Hundert der Mindeststückzahl jeder Baumart ohne wesentliche Beeinträchtigung durch Wildverbiss (weniger als 20 vom Hundert Terminaltriebverbiss) vorhanden sind. Ein 20 vom Hundert Ausfall (nicht flächenhaft) oder eine 20 vom Hundert Veränderung der Baumartenzusammensetzung infolge angekommener Naturverjüngung ist förderunschädlich. Bei Maßnahmen nach Nummern 1.1, 1.2, 7.2, 7.3 und 24.1 müssen zehn Jahre nach Beginn der Förderung die geförderten Baumarten den überwiegenden Teil der Bestockung darstellen.

31.10
Beginn der Maßnahme

Vor Bewilligung beziehungsweise Genehmigung des vorzeitigen Beginns darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden.

31.11
 

In besonders begründeten Einzelfällen kann die oberste Landesbehörde Abweichungen von den Förderobergrenzen genehmigen.

31.12
 

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, bei geförderten Maßnahmen keine Herbizide und keine lindanhaltigen Forstschutzmittel sowie bei vorbeugenden Waldschutzmaßnahmen (Nummer 21.3) nur von der Biologischen Bundesanstalt zugelassene Mittel nach anerkannten Verfahren in notwendiger Aufwandmenge zu verwenden.

31.13
 

Die in Nummern 3.2, 6.2, 9.2, 12.2, 15.2, 18.2, 20.2, 23.2, 26.2, 29.2 und 31.7 angegebenen Euro-Beträge sind bis zum 31. Dezember 2001 mit dem Faktor 1,95583 in DM-Beträge umzurechnen und nach den Vorgaben des Artikel 5 der VO (EG) Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 (ABl. EG L 162 S. 1) zu runden.

32
Verfahrensregelungen
32.1
Antragsverfahren

Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn er, unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen, beim zuständigen Sächsischen Forstamt (FOA) oder der zuständigen Forstdirektion (FD) eingegangen ist.
Förderunschädlich ist es, wenn der Antrag bei einer anderen sächsischen Forstbehörde eingeht.

32.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die zuständige Forstdirektion.
Anträge nach Abschnitt VII der Richtlinie können nur auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit der unteren Naturschutzbehörde beziehungsweise Nationalparkverwaltung/Biosphärenreservatsverwaltung durch die Forstdirektion bewilligt werden. Die Vertragsinhalte sind mit dem jeweiligen Forstamt und dem zuständigen Staatlichen Umweltfachamt abzustimmen. Die Bewirtschaftungsverträge werden zwischen dem Waldbesitzer und der unteren Naturschutzbehörde beziehungsweise der Nationalpark- oder Biosphärenreservatsverwaltung abgeschlossen. Nach der Richtlinie abgeschlossene Verträge treten vorbehaltlich der Bewilligung durch die Forstdirektionen in Kraft.

32.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Maßnahme innerhalb des Bewilligungszeitraumes gemäß des durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Musters beim zuständigen Sächsischen Forstamt vorzulegen.
Das Sächsische Forstamt führt bei allen Maßnahmen eine Vor-Ort-Kontrolle durch und stellt die sachliche Richtigkeit fest.
Bei Maßnahmen mit Festbetragsfinanzierung gilt der Verwendungsnachweis mit der Prüfung auf die tatsächliche Durchführung der Maßnahmen als erbracht.

32.4
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag wird durch die Vorlage des Verwendungsnachweises mit den dazu geforderten Unterlagen gestellt.
Die Auszahlung für Maßnahmen nach Abschnitt VII der Richtlinie setzt einen Prüfvermerk über die Einhaltung der festgelegten Bewirtschaftungsauflagen durch die jeweilige vertragsschließende Behörde (UNB/Nationalparkverwaltung/Biosphärenreservatsverwaltung) und das zuständige staatliche Forstamt voraus.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Kassenanweisung die Förderung abschließend fest und veranlasst die Auszahlung.

32.5
zu beachtende Vorschriften

Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161). Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P), für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ( AnBest-K) und die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids sind Grundlage der Zuwendung.
Das Verfahren ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.

33
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am 20. Dezember 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.

Dresden, den 20. Dezember 2000

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 3, S. 63

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Februar 2003

    Fassung gültig bis: 2. Dezember 2004