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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über das Internationale Hochschulinstitut Zittau

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über das Internationale Hochschulinstitut Zittau vom 28. September 1994 (SächsGVBl. S. 1590)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über das Internationale Hochschulinstitut Zittau (IHI Zittau)

Vom 28. September 1994

Aufgrund von § 152 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691) wird verordnet:

§ 1
Aufgabe

(1) Das Internationale Hochschulinstitut Zittau (IHI Zittau) dient der internationalen Zusammenarbeit in Lehre und Forschung mit polnischen, tschechischen und deutschen Hochschulen in der Euroregion Neiße und angrenzenden Gebieten. Es führt insbesondere ein Hauptstudium von bis zu sechs Semestern Dauer für Studenten durch, die ihr Grundstudium an polnischen, tschechischen oder deutschen Universitäten mit dem Vordiplom abgeschlossen oder eine vergleichbare Ausbildung durchlaufen haben.

(2) Das Internationale Hochschulinstitut schließt zur Erfüllung seiner Aufgaben mit den polnischen, tschechischen und deutschen Partnerhochschulen

a)
der Technischen Universität Gliwice,
b)
der Ökonomischen Akademie Wroclaw,
c)
der Technischen Universität Liberec,
d)
der Technischen Universität Bergakademie Freiberg und
e)
der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Sozialwesen Zittau/Görlitz (FH)
Partnerschaftsabkommen ab. Weitere Hochschulen können mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einbezogen werden. Die Verträge sollen insbesondere Bestimmungen über die Beteiligung der Hochschullehrer der Partnerhochschulen an den Lehrveranstaltungen, die Auswahl und Entsendung der Studenten sowie über den Studentenaustausch und die Betreuung von Studenten des IHI Zittau bei Aufenthalten an Partnerhochschulen enthalten.

§ 2
Rechtsstellung

(1) Das IHI Zittau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine staatliche Einrichtung. Es hat das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und dieser Verordnung.

(2) Sitz des IHI Zittau ist Zittau.

(3) Das IHI Zittau ist Mitglied der Landeshochschulkonferenz.

§ 3
Anwendung des Sächsisches Hochschulgesetz

(1) Die Regelungen des Sächsisches Hochschulgesetz finden entsprechende Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Bestimmungen über das Kuratorium (§ 117 SHG) sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß dessen Zusammensetzung dem internationalen Charakter des IHI Zittau angemessen Rechnung trägt.

(3) Nicht anzuwenden sind insbesondere folgende Bestimmungen des Sächsisches Hochschulgesetz:

1.
Vierter Teil, Dritter Abschnitt: Die Fakultät; das IHI Zittau nimmt in seiner Gesamtheit auch die Aufgaben der Fakultät wahr;
2.
Vierter Teil, Vierter Abschnitt: Die zentralen Organe der Hochschule; Organe des IHI Zittau, deren Aufgaben und Zusammensetzung ergeben sich aus den §§ 6 bis 8 dieser Verordnung;
3.
Vierter Teil, Sechster Abschnitt: Beauftragte; der Direktor des IHI Zittau ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Ziele, die mit der Bestellung der Beauftragten angestrebt werden, auch am IHI Zittau Beachtung finden.

(4) In dem Verwaltungshilfevertrag gemäß § 152 Abs. 5 SHG ist die Mitbenutzung der zentralen Einrichtungen der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Sozialwesen Zittau/Görlitz (FH) vorzusehen. Entsprechende zentrale Einrichtungen sollen am IHI Zittau nicht gebildet werden.

§ 4
Lehre und Forschung

(1) Die Einrichtung von Studiengängen und die Studien- und Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ordnungen gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen. Die Genehmigung kann auch aus fachlichen, insbesondere aus den in § 29 Abs. 4 SHG genannten Gründen versagt werden.

(2) Zusätzlich zu den in § 10 Abs. 1 SHG angeführten Zielen des Studiums sollen die Studenten des IHI Zittau auch befähigt werden, ihren Beruf im Herkunftsland und in einem der Partnerländer auszuüben. Hierzu dienen insbesondere Studienaufenthalte und durch die Partnerhochschulen betreute Praktika in den Partnerländern sowie die sprachliche und interkulturelle Ausbildung der Studenten.

(3) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung (Diplomprüfung) abgeschlossen, für die ein Diplom des IHI Zittau verliehen wird. Durch Vereinbarung der Partnerhochschulen ist anzustreben, daß die Studierenden den Abschluß mindestens eines weiteren Partnerlandes erwerben.

(4) Das IHI Zittau hat das Recht zur Promotion auf dem Gebiet der dort vertretenen Wissenschaftsgebiete. Es wird gemeinsam mit mindestens zwei Partnerhochschulen in der Weise ausgeübt, daß von diesen je ein Professor in die Prüfungskommission auf zunehmen ist. Das Nähere regelt die Promotionsordnung, die der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bedarf.

(5) Forschungsvorhaben sollen in Zusammenarbeit mit den Partnerhochschulen durchgeführt werden. § 5 Abs. 2 SHG bleibt unberührt.

§ 5
Berufungen

Für Berufungen gilt § 53 Abs. 2 SHG mit der Maßgabe, daß die Berufungskommission neben den sonstigen Mitgliedern aus mindestens fünf Professoren besteht, von denen je ein Professor aus einer polnischen, tschechischen und deutschen Partnerhochschule stammen muß.

§ 6
Organe des IHI Zittau

Organe des IHI Zittau sind:

1.    Der Institutsrat;
2.    das Direktorium.

§ 7
Institutsrat

(1) Am IHI Zittau wird ein Institutsrat gebildet. Zu seinen Aufgaben gehören:

1.
Beratung und Beschlußfassung über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des IHI Zittau;
2.
Beschlußfassung über Ordnungen des IHI Zittau;
3.
Beschlußfassung über das Studienangebot;
4.
Beschlußfassung über die Einsetzung von Berufungskommissionen und über Berufungsvorschläge;
5.
Beschlußfassung über Vorschläge für die Ernennung des Direktors, des stellvertretenden Direktors und des Leiters der Verwaltung;
6.
Beschlußfassung über Vorschläge für die Bestellung des verantwortlichen Professors als Leiter eines Studienganges;
7.
Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes.

(2) Der Institutsrat sorgt insbesondere für die Zusammenarbeit zwischen den Partnerhochschulen. Er nimmt auch die an Universitäten und Hochschulen dem Fakultätsrat und dem Senat obliegenden Aufgaben wahr.

(3) Dem Institutsrat gehören an:

1.
Die Rektoren der Partnerhochschulen des IHI Zittau;
2.
die für die einzelnen Studiengänge bestellten Leiter;
3.
der Direktor des IHI Zittau;
4.
ein gewählter Vertreter des wissenschaftlichen Personals;
5.
ein gewählter Vertreter der Studenten;
6.
ein gewählter Vertreter des sonstigen Personals;
7.
der Leiter der Verwaltung mit beratender Stimme.
Ist der Direktor des IHI Zittau zugleich Leiter eines Studienganges, entsendet dieser Studiengang einen anderen Hochschullehrer in den Institutsrat.

(4) Der Institutsrat wählt einen der Rektoren der Partnerhochschulen zu seinem Präsidenten für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Institutsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. In Angelegenheiten, die Forschung und Lehre betreffen, sind nur die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 1 bis 5 stimmberechtigt.

§ 8
Direktor, stellvertretender Direktor,
Leiter der Verwaltung, Direktorium

(1) Der Direktor vertritt das IHI Zittau. Er wird von einem ständigen Vertreter unterstützt. Direktor und stellvertretender Direktor werden aus dem Kreis der Professoren auf Vorschlag des Institutsrats vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist möglich.

(2) Der Leiter der Verwaltung wird vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag des Institutsrats bestellt. Die Bestimmungen des § 116 Abs. 3 bis 5 SHG gelten entsprechend.

(3) Der Direktor, der stellvertretende Direktor und der Leiter der Verwaltung bilden das Direktorium. Die Bestimmungen des § 115 SHG gelten entsprechend.

§ 9
Leiter eines Studienganges

Für jeden Studiengang ist ein Hochschullehrer als verantwortlicher Leiter zu bestellen. Er hat die Rechte und Pflichten gemäß § 104 Abs. 2 und § 108 Abs. 8 SHG. Die Bestellung erfolgt durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag des Institutsrates.

§ 10

Durch Ordnungen, die der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bedürfen, regelt das IHI Zittau insbesondere die Voraussetzungen für die Immatrikulation der Studenten, die Wahl der Vertreter in den Institutsrat sowie dessen Geschäftsablauf. Für die Wahl gelten die Grundsätze des § 84 SHG.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 28. September 1994

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 58, S. 1590
    Fsn-Nr.: 711-8.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. November 1994

    Fassung gültig bis: 1. Juli 2009