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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung von offenen Hilfen für Menschen mit Behinderungen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung von offenen Hilfen für Menschen mit Behinderungen vom 11. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 62), die durch Ziffer I der Richtlinie vom 27. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 63) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Förderung von offenen Hilfen für Menschen mit Behinderungen

Vom 11. Dezember 2001

[Geändert durch Nr. 2 der VwV vom 27. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 63) mit Wirkung vom 1. Januar 2003]

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Zweck der staatlichen Förderung ist es, den Auf- beziehungsweise Ausbau sowie die Stabilisierung offener Hilfen für behinderte oder chronisch kranke Menschen im Freistaat Sachsen zu erleichtern und auf Dauer zu unterstützen. Im Vordergrund steht dabei die Stärkung der Selbsthilfekräfte so weit und so lange als nötig. Damit soll auch ein Beitrag zur Prävention geleistet werden. Es gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Dabei besteht fachliche Übereinstimmung dahingehend, dass den offenen Hilfen eine wesentliche Funktion bei der Ermöglichung eines der jeweiligen Behinderung oder Erkrankung entsprechenden selbständigen Lebens zukommt und sie deshalb, neben stationären und teilstationären Angeboten sowie der Selbsthilfeförderung, eine unverzichtbare Säule der Behindertenhilfe darstellen.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach der Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der jeweils geltenden Fassung sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen. Diese dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
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Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
2.1
Ambulante familienentlastende Dienste für schwer oder schwerst körperlich oder geistig behinderte, sinnesgeschädigte oder chronisch kranke Menschen einschließlich Angebote zur Kurzzeitbetreuung,
2.2
Beratungsdienste für behinderte Menschen und ihre Angehörigen,
2.3
Frühförderungs- und Frühberatungsdienste,
2.4
Veranstaltungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft und zur Förderung des Miteinanders von Behinderten und Nichtbehinderten wie zum Beispiel Begegnungstage, Kultur- und Sportveranstaltungen,
2.5
Maßnahmen der Erwachsenenbildung wie Seminare oder Tagungen für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Otto-Perl-Stiftung nicht in Anspruch nehmen können und
2.6
Integrationsprojekte im Sinne von § 132 SGB IX.
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Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige freie und öffentliche Träger, die im Rahmen der Behindertenhilfe tätig sind. Bei Nummer 2.4. können auch freie Träger wie Sportverbände und -vereine sowie bei 2.5 Träger der Erwachsenenbildung Zuwendungsempfänger sein, wenn ihre Maßnahmen vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales als förderungswürdig anerkannt sind.

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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Bei der Förderung von Einrichtungen, Leistungen und Diensten nach Nummer 2.1 bis 2.3 ist dem Antrag eine Bestätigung von der kreisfreien Stadt beziehungsweise dem Landkreis, in dem diese angeboten werden, beizulegen, dass die Maßnahme Bestandteil der örtlichen Behindertenhilfeplanung ist. Freie Träger, die einem Spitzenverband angehören, legen ebenfalls eine Bestätigung ihres Spitzenverbandes vor.
4.2
Mit den Landeszuwendungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 können nur solche Ausgaben gefördert werden, die von keinem gesetzlichen Kostenträger finanziert werden.
4.3
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.4 und 2.5 in der sächsischen Euro-Region können auch Teilnehmer aus den angrenzenden Ländern gefördert werden. Vor der Reservierung von Unterkünften, Tagungs- und Veranstaltungsräumen ist mit den Bewilligungsbehörden dazu Einvernehmen herzustellen.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Einrichtungen nach Nummer 2.1 bis 2.3
5.1.1
Zuschuss zur Ausstattung (Ergänzungsausstattung)
Der Zuschuss wird im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Er beträgt höchstens 5 100 EUR.
5.1.2
Fachkraftförderung
Der Zuschuss wird im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Er beträgt bis zu 7 600 EUR für jede ganzjährig eingesetzte vollzeitbeschäftigte Fachkraft und bis zu 3 500 EUR für jede ganzjährig eingesetzte vollzeitbeschäftigte Hilfskraft in Einrichtungen nach Nummer 2.1. Teilzeitkräfte werden anteilig gefördert.
5.2
Maßnahmen nach Nummer 2.4 und 2.5
Für diese Maßnahmen kann ein Zuschuss mit bis zu 80 Prozent als Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Die Höhe der Honorarkosten nach Nummer 2.5 darf 25 EUR pro Stunde nicht überschreiten. Der Eigenanteil beträgt grundsätzlich 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Zuwendung nach Nummer 2.6.
Im Rahmen der Fachkraftförderung wird ein Zuschuss als Festbetragsfinanzierung gewährt; er beträgt bis zu 15 300 EUR pro Vollzeitstelle und Jahr.
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Verfahren
6.1
Zuständigkeit
Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales.
6.2
Antragsverfahren
Der Antrag auf Zuwendung Nummer 2.1 bis 2.3 und 2.6 ist bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde vollständig nach deren Antragsformularen bis zum 30. November des Vorjahres zu stellen, der Antrag nach Nummer 2.4 und 2.5 mindestens zwölf Wochen vor Beginn der Maßnahme. Die geforderten Anlagen sind beizufügen. Freie Träger, die einem Spitzenverband angehören, reichen den Antrag über ihren Spitzenverband ein. Dieser fügt dem Antrag eine Stellungnahme bei und leitet diesen fristgerecht an die Bewilligungsbehörde weiter.
6.3
Zuwendungsbescheide
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen § 44 SäHO ( Vorl. VwV-SäHO ) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.4
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis nach Nummer 2.1, 2.2, 2.3 und 2.6 ist spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der Verwendungsnachweis nach Nummer 2.4. und 2.5 ist spätestens vier Monate nach Beendigung der Veranstaltung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Diese prüft den Verwendungsnachweis in eigener Verantwortung; sie ist auch für die Rücknahme, den Widerruf des Zuwendungsbescheides und für die Rückforderung der Zuwendung zuständig. Bei einer Festbetragsfinanzierung ist ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
7
Ausnahmeregelung
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen oder Abweichungen von den in Nummern 4 bis 6.2 festgelegten Förderkriterien zulassen.

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In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von offenen Hilfen für Behinderte vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S357), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Januar 2001 (SächsABl. S. S 119), außer Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2001

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 2, S. 62
    Fsn-Nr.: 5584-V02.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009