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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen für Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterbringung

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen für Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterbringung vom 26. Juni 2003 (SächsABl. S. 1164), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 628; 2008 S. 469)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung von Zuwendungen für Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterbringung
(Förderrichtlinie Unterbringung Berufsschüler)

Az.: 41-6661.30/187/2

Vom 26. Juni 2003

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und nach §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für die aus Anlass des Berufsschulunterrichts notwendige auswärtige Unterbringung.
2.
Die Zuwendung wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.
II.
Gegenstand der Förderung
 
Die Zuwendung wird als Pauschalbetrag für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung (Unterkunftskosten) gewährt. Fahrtkosten sind von der Förderung ausgeschlossen.
III.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind Schüler mit Ausbildungsvertrag, die außerhalb ihres Wohnortes am Berufsschulunterricht teilnehmen und keinen Abschluss der Sekundarstufe II erworben haben. Schüler, die bereits einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf haben, und Umschüler sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Förderung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn mehr als zwei Mal eine Ausbildung vor Ablauf der Probezeit oder infolge einer verhaltensbedingten Kündigung erfolglos beendet wurde.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Schüler die nach der Fachklassenliste des Staatsministeriums für Kultus festgelegte Fachklasse besucht oder eine Anmeldung am Ort der Ausbildungsstätte nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsschule – BSO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1998 (SächsGVBl. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurde.
2.
Eine Zuwendung wird nur dann gewährt, wenn die tägliche Fahrt vom Wohnort zum Schulort nicht zumutbar ist. Hiervon ist auszugehen, wenn für die Gesamtwegezeit (Hin- und Rückfahrt) bei Benutzung der günstigsten Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln täglich mindestens drei Stunden benötigt werden.
3.
Eine Zuwendung wird nicht für die Tage gewährt, an denen der Schüler unentschuldigt dem Unterricht fern geblieben ist.
4.
Sofern Leistungen aus anderen öffentlichen Mitteln für denselben Zweck erbracht werden oder ein Anspruch darauf besteht, sind diese auf die Zuwendung anzurechnen.
V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
1.
Im Rahmen der Projektförderung wird die Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
2.
Der Zuschuss wird für jeden notwendigen Aufenthaltstag gewährt. Notwendige Aufenthaltstage sind:
 
a)
Unterrichtstage,
 
b)
unterrichtsfreie Tage und unverschuldet versäumte Unterrichtstage, sofern an diesen Tagen Kosten für die auswärtige Unterkunft oder Verpflegung entstanden sind,
 
c)
An- und Abreisetage, wenn die auswärtige Unterbringung an diesen Tagen aufgrund unzumutbarer Verkehrsverbindungen notwendig ist.
 
Als Unterrichtstage gelten auch Tage, an denen sonstige verbindliche Schulveranstaltungen durchgeführt werden.
3.
Der Zuschuss beträgt für jeden notwendigen Aufenthaltstag 75 % der nachweislich angefallenen Unterkunftskosten, höchstens jedoch 8 i pro Tag.
VI.
Verfahren
1.
Bewilligungsbehörden sind die Regionalschulämter. Ihre örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Schulort, im Falle einer Beschulung außerhalb des Freistaates Sachsens nach dem Wohnort des Schülers.
2.
Zur Antragstellung sind die bei den Regionalschulämtern und Beruflichen Schulzentren erhältlichen Vordrucke zu verwenden.
3.
Folgende Nachweise für die tatsächlich angefallenen Unterkunftskosten sind dem Antrag beizufügen:
 
a)
die Originalrechnung,
 
b)
die Originalquittung mit Leistungsbeschreibung,
 
c)
die Originalquittung nebst Kopie des Mietvertrages oder
 
d)
eine Kopie des Mietvertrages und des jeweiligen Kontoauszuges.
 
Das Regionalschulamt kann weitere Nachweise zulassen, wenn aus ihnen der Name des Zahlungspflichtigen, die Leistung, der Zeitraum, für den die Zahlung zu entrichten ist, und die Empfänger von Leistung und Zahlung zweifelsfrei ersichtlich sind.
4.
Der Schulleiter bestätigt den ordnungsgemäßen Schulbesuch sowie Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Nachweise, soweit ihm dies möglich ist, und weist den Schüler auf Mängel hin.
5.
Der vollständige, insbesondere mit den erforderlichen Nachweisen versehene Antrag muss dem Regionalschulamt spätestens für das erste Schulhalbjahr am 1. April, für das zweite Schulhalbjahr am 1. Oktober vorliegen.
6.
Ist der Antrag fehlerhaft oder unvollständig, fordert das Regionalschulamt den Antragsteller unter Fristsetzung zur Berichtigung oder Ergänzung auf. Wird der Antrag fristgerecht berichtigt oder ergänzt, gilt er als rechtzeitig und vollständig vorgelegt. Andernfalls ist er abzulehnen.
7.
Im Bewilligungsverfahren sollen die Unterrichtsabschnitte je eines Schulhalbjahres zusammengefasst werden. Abweichend von der Ferienregelung gilt
 
a)
für das 1. Schulhalbjahr der Zeitraum 1. August bis 31. Januar,
 
b)
für das 2. Schulhalbjahr der Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli.
8.
Die Zuwendung wird durch Überweisung auf das vom Antragsteller angegebene Konto ausgezahlt. Weist der Antragsteller nach, dass er zur Vorleistung nicht in der Lage ist, kann auf Antrag eine Abschlagszahlung gewährt werden.
9.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
VII.
In-Kraft-Treten
 
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. August 2003 in Kraft.

Dresden, den 26 Juni 2003

Günther Portune
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 51, S. 1164
    Fsn-Nr.: 5573-V03.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2003

    Fassung gültig bis: 1. Januar 2009