1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Initiativen zur Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Umwelt- und Naturschutzes, der Ernährungsberatung, -erziehung und Verbraucheraufklärung im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Initiativen zur Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Umwelt- und Naturschutzes, der Ernährungsberatung, -erziehung und Verbraucheraufklärung im Freistaat Sachsen vom 17. April 2002 (SächsABl. S. 644), die durch Ziffer I der Richtlinie vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2005 (SächsABl. SDr. S. S 909)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung von Initiativen zur Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Umwelt- und Naturschutzes, der Ernährungsberatung, -erziehung und Verbraucheraufklärung im Freistaat Sachsen
RL-Nr.: 70/2002

Vom 17. April 2002

[Geändert durch Ziffer I.8 der RL vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509) mit Wirkung vom 28. Februar 2003]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Die Unterstützung einer nachhaltig positiven Entwicklung der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe zu stabilen, markt- und zukunftsorientierten, wettbewerbsfähigen Unternehmen, der Umwelt- und Naturschutz, eine ganzheitliche integrierte Entwicklung des Ländlichen Raumes als Lebens-, Arbeits- und Erholungsraum und die Ernährungsberatung, -erziehung und Verbraucheraufklärung, deren Aufgaben die Verbesserung des Ernährungsverhaltens der sächsischen Bevölkerung, die gezielte Prävention von ernährungsabhängigen Krankheiten und der bewusste Umgang mit Lebensmitteln ist, sind wesentliche Ziele der sächsischen Politik.
Deshalb unterstützt das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) die Aufgabenerfüllung von Einrichtungen und Maßnahmen, die für die Land- und Forstwirtschaft, den Umwelt- und Naturschutz, den Ländlichen Raum und die Ernährungsberatung, -erziehung und Verbraucheraufklärung von besonderem Interesse und Bedeutung sind.
Die Zuwendung erfolgt auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung von 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:
2.1.1
fachspezifische Projekte, soweit diese die nachfolgend genannten Ziele erfüllen:
  • der Erhaltung und Entwicklung natürlicher Ressourcen, insbesondere nachwachsender Rohstoffe,
  • der Verringerung der Belastungen der Umweltmedien (Boden, Wasser, Luft) sowie der Verbesserung der pflanzlichen und tierischen Erzeugung einschließlich von Sanierungsmaßnahmen und Verfahren des integrierten und ökologischen Landbaus sowie emissionsmindernde Maßnahmen,
  • der Verbesserung der Effizienz land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
  • der Verbesserung der Vermarktungs- und Absatzbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Produkte,
  • des Erhalts und der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie der Unterstützung einer ganzheitlichen, integrierten Entwicklung des Ländlichen Raumes,
  • der Weiterentwicklung von Ernährungsberatung, -erziehung und Verbraucheraufklärung sowie der Durchführung von Lebensmittelanalysen und Analysen zum Ernährungs- und Konsumverhalten der sächsischen Bevölkerung.
2.1.2
die Ausgaben für die Gründung und das Tätigwerden von Fachverbänden/-vereinen.
2.1.3
Ausgaben für laufende fachbezogene Tätigkeiten sowie Maßnahmen von Verbänden/Vereinen, sofern diese im besonderen Interesse des SMUL sind.
2.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
2.2.1
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer,
2.2.2
Abschreibungsbeträge für Investitionen,
2.2.3
der Erwerb von Immobilien und Grundbesitz sowie Kosten für Wohnbauten nebst Zubehör,
2.2.4
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
2.2.5
Projekte, die in die Zuständigkeit der Land- und Forstwirtschafts- sowie Umweltverwaltung fallen sowie
  • Ausgaben, welche zur Erfüllung der Fachaufgaben nicht erforderlich sind (zum Beispiel in der Regel Exkursionen) und
  • Verbandszeitschriften.
2.2.6
die Anschaffungsausgaben von Pkw und Betriebsfahrzeugen.
2.2.7
Von der Förderung nach Nummer 2.1.1 sind Folgekosten, die durch die Realisierung des Vorhabens entstehen, ausgeschlossen.
3
Zuwendungsempfänger
 
  • juristische Personen,
  • natürliche Personen und Personengesellschaften für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.

4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Für Vorhaben nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 muss der Zuwendungsempfänger grundsätzlich seinen Sitz im Freistaat Sachsen haben.
Eine Förderung nach Nummer 2.1.2 kann nur erfolgen, sofern für die Tätigkeit des Verbandes/Vereines ein überregionales oder landesweites Interesse des SMUL besteht und der Zuwendungsempfänger über eine angemessene Mitgliederzahl verfügt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der Verbands-/Vereinsmitglieder muss so bemessen sein, dass eine angemessene Eigenfinanzierungskraft zur Erfüllung der laufenden Verbandsaufgaben gegeben ist. Die Zahl der hauptamtlich tätigen Verbands-/Vereinsvertreter muss in einem angemessenen Verhältnis zur Erfüllung der Aufgaben und zur Mitgliederzahl stehen.
4.2
gestrichen
4.3
Die Maßnahmen zur Ernährungsberatung, -erziehung oder Verbraucheraufklärung müssen im Freistaat Sachsen durchgeführt werden und auf der Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE) basieren.
4.4
Unternehmen als Zuwendungsempfänger darf durch die Förderung kein Wettbewerbsvorteil entstehen.
4.5
Der Zuwendungsempfänger erklärt sein Einverständnis zur Prüfung des Antrages durch Sachverständige/Gutachter.
4.6
Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass die entsprechenden anonymisierten Daten erfasst und dem Land und gegebenenfalls dem Bund und der Europäischen Union im Rahmen der Agrarberichterstattung für eine statistische Auswertung zur Verfügung gestellt werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
Zuwendungsfähig sind die durch das Vorhaben verursachten Ausgaben.
Die Finanzierung erfolgt als Fehlbedarfs-, Anteil- oder Festbetragsfinanzierung durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Zuwendung ist vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
5.2
Höhe der Förderung
5.2.1
Maßnahmen nach 2.1.1
Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem Neuigkeitsgrad beziehungsweise dem zu erwartenden Nutzen für eine Region beziehungsweise den Freistaat und wird unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Antragstellers im Einzelfall festgelegt. Sie beträgt bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben .
Sofern der Zuwendungsempfänger eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung ist und anderweitige Deckungsmittel nicht gegeben sind, können im Einzelfall mit Zustimmung des SMUL die zuwendungsfähigen Ausgaben in voller Höhe übernommen werden.
Für Maßnahmen der Ernährungsberatung, -erziehung und Verbraucheraufklärung beträgt der Zuschuss bei Projektförderung maximal 200 000 EUR. Soweit der Projektträger keine Eigenmittel oder sonstige Mittel (Zuwendungen Dritter) einbringen kann, können Projektausgaben bei Nutzung der vorhandenen Infrastruktur bis zur vollen Höhe gefördert werden.
Alle in Verbindung mit dem Projekt anfallenden Einnahmen, unter anderem Einnahmen aus Spenden, Einnahmen aus dem Selbstkostenanteil einer Veranstaltung und dem Verkauf von Infomaterial oder Ähnlichem, sind zur Finanzierung einzusetzen.
5.2.2
Maßnahmen nach Nummer 2.1.2
Für die Gründung und das Tätigwerden von Verbänden/Vereinen gelten folgende Förderhöchstbeträge:
  • im 1. Förderjahr:
    bis zu 80 vom Hundert der Personalausgaben,
    bis zu 70 vom Hundert der Sachausgaben,
  • im 2. Förderjahr:
    bis zu 60 vom Hundert der Personalausgaben,
    bis zu 50 vom Hundert der Sachausgaben,
  • im 3. Förderjahr:
    bis zu 40 vom Hundert der Personalausgaben,
    bis zu 30 vom Hundert der Sachausgaben.
Ab dem 4. Jahr erfolgt keine Förderung mehr.
Eine Förderung kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Gründung des Verbandes/Vereines zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
Die Zuwendung ist beschränkt auf maximal 50 000 EUR im ersten Förderjahr.
5.2.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 orientiert sich der zu gewährende Förderbetrag an den zur Erfüllung der Aufgaben zwingend erforderlichen Personal- und Sachausgaben.
5.3
Abzugsfähige Vorsteuerbeträge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Skonti, Boni, Rabatte und Mahngebühren zählen nicht zu den förderfähigen Ausgaben.
5.4
Eine Zuwendung erfolgt nicht, sofern der Zuwendungsbetrag bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 unter 2 500 EUR liegt.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln nach dieser oder anderen Richtlinien ist im Rahmen eines einheitlichen Projektes zulässig, soweit die einzelnen Maßnahmen hinreichend voneinander abgrenzbar sind und eine genaue Kostentrennung erfolgt. Die unter Nummer 5 genannten Förderhöchstsätze dürfen dabei nicht überschritten werden.
6.2
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, Ergebnisse und Erkenntnisse, die sich aus der Realisierung von Projekten ergeben, dem Freistaat Sachsen uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Der Freistaat Sachsen behält sich vor, diese Erkenntnisse einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Im Einzelfall ist außerdem die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf das Land und Dritte und eine angemessene Beteiligung des Landes an den Erträgen aus diesen Rechten zu regeln.
6.3
Maßnahmen, deren Förderung in anderen Richtlinien des SMUL geregelt ist, werden nach dieser Richtlinie nicht gefördert.
6.4
Bei Veröffentlichungen, die aus Mitteln der Zuwendung finanziert werden, ist in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben vom SMUL gefördert wird.
6.5
Der Zuwendungsempfänger kann Fördermittel auch an Dritte (Mitglieder) weitergeben, wenn er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben dieser bedient und seine Haftung als Projektträger erhalten bleibt. Der Zuwendungsempfänger hat bei Weitergabe der Mittel den Letztempfänger durch schriftliche Erklärung zur Einhaltung aller maßgeblichen Bestimmungen und Auflagen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu verpflichten und deutlich zu machen, dass es sich um Fördermittel des SMUL handelt.
7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt durch Einreichung des aktuellen Antragsformulares sowie der gemäß Antragsformular beizufügenden Unterlagen bei der
 
 
Sächsischen Landesanstalt
für Landwirtschaft
Bewilligungsstelle
Söbrigener Straße 3a
01326 Dresden.
 
Die Anträge für das Folgejahr müssen grundsätzlich
  • bei Erstzuwendungen bis 15. August und
  • bei Anschlusszuwendungen bis 15. Juli
eingegangen sein.
7.2
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet in Abstimmung mit dem zuständigen Fachreferat des SMUL beziehungsweise basierend auf der Positivliste des SMUL durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wird, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe sämtlicher Gründe, die die Bewilligungsbehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall dem vorzeitigen Beginn zustimmen.
7.3
Auszahlung
Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Anlagen bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft einzureichen und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Ausgaben und Maßnahmen verwendet werden.
Der Abruf von Teilauszahlungsbeträgen ist möglich, jedoch sollte der Teilbetrag im Einzelfall nicht unter 2 500 EUR liegen.
Sofern der Bewilligungsbetrag unter 2 500 EUR liegt, ist ein Abruf von Teilbeträgen nicht zulässig.
7.4
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme gemäß dem vorgegebenen Muster der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde setzt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises durch schriftlichen Bescheid die Zuwendung endgültig fest. Änderungen sind zu begründen.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3308) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) ) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
In-Kraft-Treten
 
Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 17. April 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 24, S. 644

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Februar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006