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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Benachrichtigung in Nachlaßsachen

Vollzitat: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Benachrichtigung in Nachlaßsachen vom 26. März 1992 (SächsABl. S. 364)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Benachrichtigung in Nachlaßsachen

Vom 26. März 1992

A

Um zu erreichen, daß die Stellen, bei denen sich Testamente und Erbverträge sowie Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, in amtlicher Verwahrung befinden, rechtzeitig vom Tode des Erblassers benachrichtigt werden, wird bestimmt:

I.
Benachrichtigung des Standesamts von der Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen

1.
(1) Der Notar, vor dem ein Testament errichtet wird, vermerkt auf dem Umschlag, in dem das Testament gemäß § 34 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), zu verschließen ist, die folgenden Angaben:
 
a)
die Vornamen und den Familiennamen des Erblassers, gegebenenfalls den Geburtsnamen und gegebenenfalls die Familien- (Ehe-)namen aus früheren Ehen, bei sogenannten Sammelnamen (wie Müller, Schulze usw.) auch die Namen der Eltern,
 
b)
Geburtstag und Geburtsort, bei kleinen Orten auch die Gemeinde und den Kreis; nach Möglichkeit zusätzlich das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenbuch- (Geburtsregister-)nummer,
 
c)
Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit,
 
d)
Tag der Errichtung des Testaments.
 
 
 
(2) Die Angaben zu a) bis d) vermerkt auch der Notar, vor dem ein Erbvertrag geschlossen wird (§ 2276 BGB, § 34 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes) oder von dem Erklärungen beurkundet werden, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird (z. B. Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erbverzichtsverträge, Eheverträge mit erbrechtlichen Auswirkungen etwa durch Änderung des gesetzlichen Güterstandes, Vereinbarungen über den vorzeitigen Erbausgleich eines nichtehelichen Kindes), sowie der Rechtspfleger, der ein eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung nimmt (§ 2248 BGB).
 
(3) Wird ein Testament einer Einzelperson verwahrt, ist die nicht benötigte Spalte des Vordrucks (Anlage 1) durchzustreichen. Wird ein Erbvertrag zwischen Personen, die nicht Ehegatten sind, in Verwahrung genommen, sind die auf die Ehegatteneigenschaft hinweisenden Textteile des Vordrucks entsprechend zu ändern. Sofern an einer Verfügung von Todes wegen mehr als zwei Personen beteiligt sind, ist für die dritte und jede weitere Person ein besonderer Umschlag zu beschriften. Die Umschläge werden mindestens an drei Stellen des unteren Randes durch Heftung oder in anderer Weise dauerhaft miteinander verbunden. Um zu verhüten, daß die Verfügung von Todes wegen hierbei beschädigt wird, sollen die Umschläge vor dem Einlegen der Verfügung zusammengeheftet werden. Die Verfügung von Todes wegen ist in den obersten Umschlag zu legen; dieser ist zu versiegeln.
 
(4) Die Angaben zu a) bis d) vermerkt das Gericht, das durch rechtskräftiges Urteil einem nichtehelichen Kind vorzeitigen Erbausgleich zuerkannt hat, sowie das Gericht, vor dem ein Erbvertrag in einem gerichtlichen Vergleich errichtet wird oder sonstige Erklärungen in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen werden (§ 127a BGB), nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, in den Akten.
2.
(1) Das Gericht, das ein öffentliches oder privates Testament oder einen Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung nimmt (§ 34 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Beurkundungsgesetz, § 2248, § 2249 Abs. 1 Satz 4 BGB), benachrichtigt hiervon durch verschlossenen Brief,
 
a)
wenn die Geburt des Erblassers von einem Standesbeamten im Inland beurkundet worden ist, das für den Geburtsort zuständige Standesamt,
 
b)
in allen anderen Fällen die Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin. Gehen Benachrichtigungen beim Standesamt des Geburtsortes ein und ist dort nicht, wie in Buchstaben a) vorgesehen, die Geburt des Erblassers beurkundet worden, hat dieses die Benachrichtigungen an die Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin weiterzuleiten.
 
(2) Wird ein Erbvertrag nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen oder wird eine Erklärung beurkundet, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird (z. B. Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erbverzichtsverträge, Eheverträge mit erbrechtlichen Auswirkungen, Vereinbarungen über den vorzeitigen Erbausgleich eines nichtehelichen Kindes), so obliegt die Benachrichtigungspflicht nach Absatz 1 dem Notar, vor dem der Erbvertrag geschlossen oder von dem die Erklärung beurkundet worden ist.
 
(3) Ist durch rechtskräftiges Urteil einem nichtehelichen Kind vorzeitiger Erbausgleich zuerkannt worden, wird ein in einem gerichtlichen Vergleich errichteter Erbvertrag nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen oder wird eine Erklärung in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, so obliegt die Benachrichtigungspflicht nach Absatz 1 dem Prozeßgericht.
 
(4) Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag sind für sämtliche Erblasser getrennte Benachrichtigungen vorzunehmen. Der für die Verwahrungsnachricht bestimmte Vordruck sieht je eine Spalte für die Aufnahme der Personalien der Frau und des Mannes lediglich vor, um zu ermöglichen, daß die Verwahrungsnachrichten in einem Arbeitsgang beschriftet werden. In den im Durchschreibeverfahren hergestellten Verwahrungsnachrichten sind daher die Personalien des jeweils nicht betroffenen Teils zu durchkreuzen.
3.
Wird ein gemeinschaftliches Testament, das nicht in die besondere amtliche Verwahrung genommen war, nach dem Tode des Erstverstorbenen eröffnet und dann offen zu den Nachlaßakten genommen, so ist für den Überlebenden eine Benachrichtigung nach Nummer 2 Abs. 1 Buchst. a) oder b) vorzunehmen, sofern das Testament nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tode des verstorbenen Ehegatten eingetretenen Erbfall beziehen.
4.
In der Nachricht ist der Erblasser gemäß Nummer 1 Buchst. a) bis d), mit Ausnahme von Angaben über dessen Beruf, näher zu bezeichnen. Für die Benachrichtigung nach Nummer 2 Abs. 1 ist ein (nach Möglichkeit mit der Schreibmaschine auszufüllender) Vordruck in hellgelber Farbe und einer Papierstärke von 130 g/m2 nach Anlage 2 zu verwenden. In der Anschrift ist das Standesamt möglichst genau zu bezeichnen. Von der Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen aus der amtlichen Verwahrung wird keine Nachricht gegeben.
5.
(1) Das Standesamt versieht die ihm gemäß Nummer 2 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2 und 3 oder gemäß Nummer 3 zugehenden Nachrichten in der rechten oberen Ecke mit fortlaufender Nummer und reiht sie nach dieser Nummernfolge in eine Kartei (Testamentskartei) ein. Sobald die Zahl 100 000 erreicht ist, beginnt eine neue Reihe, die sich von der vorhergehenden durch Beifügung der Buchstaben A usw. unterscheidet.
 
(2) Das Standesamt macht am unteren Rand des Eintrags im Geburtenbuch (Geburtsregister), und zwar an der inneren Ecke, einen auf die Nummer der Testamentskartei hinweisenden Vermerk (zum Beispiel „T Nr. 12“ oder bei einer späteren Reihe „T Nr. A 310“). Der Vermerk wird nicht in das Zweitbuch (Nebenregister) und nicht in die Personenstandsurkunden übertragen; bei Herstellung einer Ablichtung ist der Vermerk abzudecken.
 
(3) Erhält das Standesamt die Nachricht, daß der Erblasser eine weitere Verfügung von Todes wegen errichtet hat, so wird die neue Nachricht mit der ersten Nachricht durch Heftung am unteren Rand fest verbunden; sie erhält keine besondere Nummer. Der Vermerk im Geburtenbuch (Geburtenregister) bleibt unverändert.
6.
Das Amtsgericht Schöneberg reiht die ihm gemäß Nummer 2 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 und 3 oder gemäß Nummer 3 zugehenden Nachrichten in die nach Geburtsnamen, Vornamen und Geburtsdatum der Erblasser geordnete Hauptkartei für Testamente ein.
7.
Die Testamentskarteien (Nummern 5 und 6) sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tode des Erblassers darf über eine Eintragung oder über das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden. Die Karten sind nach dem Tode des Erblassers noch fünf Jahre aufzubewahren; ist der Erblasser für tot erklärt worden oder ist die Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, so sind die Karten noch 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an aufzubewahren.

II.
Benachrichtigung des Gerichts oder des Notars vom Tode des Erblassers

1.
Der Standesbeamte, der einen Sterbefall beurkundet, hat in der Mitteilung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1991 (BGBl. 1992 I S. 3), den letzten Wohnort des Verstorbenen anzugeben, ferner – soweit bekannt – wie Name und Anschrift eines nahen Angehörigen (zum Beispiel Ehegatten) lauten und welche nichtehelichen oder angenommenen Kinder gegebenenfalls vorhanden sind.
2.
(1) Sobald das Standesamt, das das Geburtenbuch (Geburtsregister) führt, durch eine Mitteilung nach Nummer 1 oder auf andere Weise von dem Tode, der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit oder der Todeserklärung einer Person Kenntnis erlangt, bei deren Geburtseintrag auf die Testamentskartei hingewiesen ist, gibt es durch Brief der Stelle, bei der die Verfügung von Todes wegen in Verwahrung gegeben ist (Abschnitt I Nr. 2 Abs. 1) oder vor der der Erbvertrag geschlossen oder von der die Erklärung, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird (zum Beispiel Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erbverzichtsverträge, Eheverträge mit erbrechtlichen Auswirkungen, Vereinbarungen über den vorzeitigen Erbausgleich eines nichtehelichen Kindes), beurkundet worden ist (Abschnitt I Nr. 2 Abs. 2 und 3), Nachricht darüber, wann der Erblasser gestorben ist, wo der letzte Wohnort war, von welchem Standesamt und unter welcher Sterbebuchnummer der Sterbefall beurkundet worden ist, ferner – soweit bekannt – wie Name und Anschrift eines nahen Angehörigen (zum Beispiel Ehegatten) lauten und welche nichtehelichen oder angenommenen Kinder gegebenenfalls vorhanden sind (§ 324 Abs. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz, Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden – DA – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1987 – BAnz. Nr. 227a vom 4. Dezember 1987, zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 11. Januar 1991 – BAnz. S. 241). Liegen Verwahrungsnachrichten verschiedener Stellen vor, so ist jede dieser Stellen entsprechend zu benachrichtigen. Wäre die Nachricht an ein inzwischen aufgehobenes Gericht oder Staatliches Notariat oder an einen namentlich bezeichneten Notar zu senden und ist bekannt, daß das Gericht bzw. das Staatliche Notariat aufgehoben wurde oder der Notar nicht mehr amtiert, oder kommt die an das Gericht oder das Staatliche Notariat oder den Notar gerichtete Nachricht als unzustellbar zurück, so ist sie an das Gericht zu richten, in dessen Bezirk der Sitz des aufgehobenen Gerichts oder des Staatlichen Notariats oder der Amtssitz des Notars gelegen ist. Ist die Testamentskartei vernichtet, sind die Geburtenbücher (Geburtsregister) aber erhalten geblieben, verständigt das Standesamt das für den letzten Wohnsitz zuständige Nachlaßgericht.
 
(2) Für die Benachrichtigung soll grundsätzlich ein Vordruck nach Anlage 3 verwendet werden. Beim Einsatz von Textverarbeitungsgeräten kann von der Verwendung des amtlichen Vordrucks abgesehen werden; der Inhalt der Benachrichtigung muß in diesem Fall jedoch dem der Anlage 3 entsprechen. Die Benachrichtigung ist zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Das Standesamt vermerkt auf der Verwahrungsnachricht den Tag des Abgangs der Nachricht über den Sterbefall; bei erneuter Absendung einer als unzustellbar zurückgekommenen Nachricht ist der Vermerk zu ändern.
3.
(1) Die benachrichtigende Stelle verfährt nach den Vorschriften der §§ 2259 ff., 2300 BGB, § 16 Abs. 2 der Dienstordnung für Notare des Freistaates Bayern in der Fassung vom 1. Februar 1985 (Sonderdruck Nr. 1464 des Gesetzblattes) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Dienstordnung der Notare (DONot) vom 22. August 1990 (GBl. I S. 1332).
 
(2) Geht bei einem Gericht, das nicht Nachlaßgericht ist (beispielsweise bei dem Gericht, in dessen Akten eine Erklärung enthalten ist, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird), oder bei einem Notar, in dessen Urkundensammlung eine Erklärung enthalten ist, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, eine Sterbefallnachricht ein, so benachrichtigen diese Stellen unverzüglich das Nachlaßgericht vom Eingang der Sterbefallnachricht und vom Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen, sofern die Verfügung von Todes wegen dem Nachlaßgericht nicht sofort übersandt werden kann.
 
(3) Erhält ein Gericht eine Nachricht nach Abschnitt II Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 und werden die in Betracht kommenden Akten des aufgehobenen Gerichts oder des aufgehobenen Staatlichen Notariats oder des Notars nicht von diesem Gericht verwahrt, so leitet es die Nachricht an das aktenverwahrende Gericht oder an diejenige Stelle weiter, bei der die Akten verwahrt werden.
4.
Beurkundet das Standesamt den Sterbefall einer über 16 Jahre alten Person, deren Geburt nicht bei einem Standesamt im Inland beurkundet ist, so gibt es der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin von dem Sterbefall Nachricht. Hierbei sind anzugeben:
Die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen (gegebenenfalls der Geburtsname), Ort und Tag der Geburt, Ort und Tag des Todes, der letzte Wohnort und – soweit bekannt – Name und Anschrift eines nahen Angehörigen (zum Beispiel Ehegatten) des Verstorbenen, ferner, welche nichtehelichen oder angenommenen Kinder gegebenenfalls vorhanden sind sowie die Sterbebuchnummer. Für die Benachrichtigung soll grundsätzlich ein Vordruck nach Anlage 4 verwendet werden. Beim Einsatz von Textverarbeitungsgeräten kann von der Verwendung des amtlichen Vordrucks abgesehen werden; der Inhalt der Benachrichtigung muß in diesem Fall jedoch dem der Anlage 4 entsprechen. Die Benachrichtigung ist zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Benachrichtigung kann auch durch Übersendung einer Durchschrift der Sterbeurkunde an die Hauptkartei für Testamente erfolgen.
5.
Bei Verstorbenen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 16. April 1976 geboren sind, ist neben der Benachrichtigung gemäß Abschnitt II Nr. 1 bis auf weiteres zusätzlich auch der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin von dem Sterbefall Nachricht zu geben. Die Benachrichtigungen sind in diesen Fällen, gleichgültig in welcher Form sie erfolgen, zur besonderen Kenntlichmachung mit einem dicken roten, von links unten nach rechts oben verlaufenden Schrägstrich zu versehen.
6.
Das Amtsgericht Schöneberg prüft, ob der Verstorbene in der Hauptkartei für Testamente vermerkt ist, und gibt gegebenenfalls in entsprechender Anwendung der vorstehenden Nummer 2 der verwahrenden Stelle von dem Sterbefall Nachricht.

III.

Der Notar, bei dem die Sterbefallnachricht eines Standesamtes oder der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin eingeht, hat diese unverzüglich an das Nachlaßgericht weiterzuleiten, ohne Rücksicht darauf, ob eine Verfügung von Todes wegen bereits an das Nachlaßgericht abgeliefert oder in die besondere amtliche Verwahrung gebracht worden ist. Ist den Angaben des Standesamts oder der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin nicht zu entnehmen, welches Gericht als Nachlaßgericht zuständig ist, so ist die Stelle zu benachrichtigen, bei der die Verfügung von Todes wegen verwahrt wird.

B

Im Freistaat Sachsen gelten ergänzend die untenstehenden Zusatzbestimmungen.

I.

Teil A Abschnitt I Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 gilt auch, wenn Gerichtsmitarbeiter gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchst. a) und b) des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung des Rechtspflegergesetzes sowie zur Regelung der Tätigkeit der Urkundsbeamten der Geschäftsstellen und der Gerichtsvollzieher vom 25. März 1991 (SächsGVBl. S. 55) mit entsprechenden Aufgaben beauftragt werden.

II.

Die Standesämter leiten die Benachrichtigung an die Urkundenstellen weiter, an die die den Vorgang betreffenden Personenstandsbücher abgegeben worden sind. Teil A dieser Verwaltungsvorschrift gilt für die Urkundenstellen entsprechend. Im übrigen sind bei der Ausführung dieser Verwaltungsvorschrift die Maßgaben in der Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages zum Personenstandsgesetz vom 3. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), insbesondere die ergänzenden Regelungen über die Wahrnehmung der standesamtlichen Aufgaben durch die Urkundenstellen, zu beachten.

III.

Werden amtliche Vordrucke eingeführt, die eine maschinelle Beleglesung ermöglichen, sind diese zu verwenden.

C

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 15. April 1992 in Kraft.

Dresden, den 26. März 1992

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 10, S. 364

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. April 1992

    Fassung gültig bis: 28. Februar 2001