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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zuständigkeitsverordnung BBergG

Vollzitat: Zuständigkeitsverordnung BBergG vom 13. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 76), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über bergrechtliche Zuständigkeiten
(Zuständigkeitsverordnung BBergG – BergZustVO)

Vom 13. Januar 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 14. August 1999

Aufgrund des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), und des § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 3. November 1992 (SächsGVBl. S. 479), wird verordnet: 1

§ 1

(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für die Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG.

(2) Das Oberbergamt ist zuständig für

1.
die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 BBergG, der Bewilligung nach § 8 BBergG und die Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 9 BBergG,
2.
die Entgegennahme der Benachrichtigung nach § 17 Abs. 4 BBergG,
3.
den Widerruf nach § 18 BBergG, die Aufhebung nach den §§ 19 und 20 BBergG, die Mitteilung nach § 21 Abs. 1 BBergG und das Verlangen nach Beteiligung nach § 21 Abs. 2 BBergG,
4.
die Zustimmung nach § 22 Abs. 1 BBergG,
5.
die Entgegennahme der Anzeige nach § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 33 Abs. 1 Satz 1 BBergG,
6.
die Genehmigung und die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23 BBergG,
7.
die Vereinigung, Teilung und den Austausch von Bergwerkseigentum nach den §§ 26 bis 29 BBergG,
8.
die Feststellung des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBergG,
9.
die Durchführung des Zulegungsverfahrens nach den §§ 35 bis 38 BBergG,
10.
Entscheidungen nach den §§ 40 bis 43, 45, § 47 Abs. 4 und § 109 Abs. 4 BBergG,
11.
die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes im Planfeststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2a BBergG sowie die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn nach § 57b Abs. 1 BBergG,
12.
die Anerkennung von Markscheidern nach § 64 Abs. 1 BBergG,
13.
Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über Markscheider und die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach § 69 Abs. 3 und den §§ 70 und 71 BBergG,
14.
Maßnahmen im Rahmen der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 und den §§ 70 und 71 BBergG, soweit diese der Wahrnehmung der Aufgaben dienen, für die das Oberbergamt nach einer aufgrund des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnung zuständig ist,
15.
die Anlegung und Führung des Berechtsamsbuches und der Berechtsamskarte nach § 75 BBergG,
16.
die Durchführung des Grundabtretungsverfahrens nach den §§ 77 bis 106 BBergG mit Ausnahme des § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG,
17.
Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf Messungen sowie die Entgegennahme der Ergebnisse nach § 125 Abs. 1 BBergG,
18.
die Entgegennahme von Anzeigen sowie Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf alte Rechte und Verträge nach den §§ 149 und 162 BBergG,

soweit sich nicht aus Absatz 3 Nr. 9 etwas anderes ergibt.

(3) Das Bergamt ist zuständig für

1.
Entscheidungen und Anordnungen nach § 39 Abs. 3 BBergG,
2.
die Entgegennahme der Anzeige nach § 50 BBergG,
3.
die Durchführung des Betriebsplanverfahrens nach den §§ 51 bis 57 BBergG mit Ausnahme der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes im Planfeststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2a BBergG,
3.a)
die Entscheidung über eine Freigabe einer gestellten Sicherheit nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG,
4.
die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 60 Abs. 2 BBergG,
5.
die Entgegennahme des Risswerkes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 BBergG,
6.
die Zustimmung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG,
7.
die Gewährung der Einsicht in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 BBergG,
8.
Maßnahmen im Rahmen der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 und den §§ 70 bis 74 BBergG, soweit keine Zuständigkeit des Oberbergamtes nach Absatz 2 Nr. 13 besteht,
9.
Anordnungen nach § 81 Abs. 3 Nr. 1 und § 102 Abs. 1 Satz 2 BBergG,
10.
die Entgegennahme von Betriebsplänen und Mitteilungen nach § 169 Abs. 1 BBergG.

(4) Das Bergamt ist ferner zuständig für

1.
die Bestätigung des Gewinnungsrechtes an bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach Buchstaben d und e sowie des Speicherrechtes nach Buchstabe f,
2.
die Feststellung des Bestandes eines Baubeschränkungsgebietes nach Buchstabe i

des Kapitels V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 der Anlage I zu Artikel 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889).

(5) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1, 2 und 4 gelten auch für die Ausführung der §§ 126 bis 131 BBerg; zuständige Behörde nach § 127 Abs. 1 Nr. 2 BBergG ist das Bergamt.

(6) Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 BBergG  ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde. 2

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 1991 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 1 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 4 treten am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

Dresden, den 13. Januar 1993

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 5, S. 76

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. August 1999

    Fassung gültig bis: 22. Mai 2004