Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Aus- und Weiterbildung im land-, forst- und hauswirtschaftlichen Bereich (Berufsbildungsförderungsrichtlinie)
RL-Nr.: 61/2003
Vom 14. Januar 2003
[Geändert durch RL vom 28. November 2003 (SächsABl. S. 1222) mit Wirkung vom 28. Dezember 2003]
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlässt für Bildungsmaßnahmen nach VO (EG) Nr. 1257 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. EG L 160 S. 80 vom 26. Juni 1999) folgende Richtlinie:
Teil A
Förderung der beruflichen Ausbildung und der Durchführung von Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3140), sowie von Praktikantenprüfungen
- 1
- Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Die Förderung zielt darauf ab, den Lehrlingen und Praktikanten die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, die die betriebliche Ausbildung ergänzen und vertiefen, zu ermöglichen und Prüfungen nach BBiG sowie Praktikantenprüfungen ordnungsgemäß durchzuführen.
Die Vergabe der Mittel erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung –
SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Aus einmal gewährten Zuwendungen kann kein Anspruch für Folgejahre abgeleitet werden.
- 2
- Gegenstand der Förderung
sind Aufwendungen für:
- 2.1
- Besuch und Durchführung von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen wie Lehrgänge, Schulungen und Wettbewerbe für Lehrlinge und Praktikanten, die die berufliche Ausbildung in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft ergänzen, vertiefen oder dem Nachholen einer beruflichen Ausbildung dienen (zum Beispiel § 40 Abs. 2 BBiG),
- 2.2
- Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach dem BBiG,
- 2.3
- Vorbereitung und Durchführung von Praktikantenprüfungen.
- 3
- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Teilnehmer an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, Wettbewerben und Prüfungen sowie Ausbildungsbetriebe bei Maßnahmen nach Nummer 5.1.2.,
- 3.2
- mitwirkende Personen, die im Auftrag der zuständigen Stellen im Sinne dieser Richtlinie tätig werden.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann nur gewährt werden, wenn
- 4.1
- der Teilnehmer nach Nummer 3.1 seinen Hauptwohnsitz in Sachsen hat oder sein Ausbildungsbetrieb in Sachsen liegt oder als Ausländer im Rahmen staatlicher Vereinbarungen an überbetrieblichen Lehrgängen im Freistaat Sachsen teilnimmt,
- 4.2
- der Teilnehmer in einem land- oder hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf ausgebildet wird oder tätig ist,
- 4.3
- sich der Teilnehmer nicht in einer nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch § 112 Abs. 1 Satz 2 vom 24. Mai 2000 (BGBl. I S. 1082) finanzierten Ausbildung befindet und
- 4.4
- die Maßnahmen in den vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) herausgegebenen Rahmenstoffplänen enthalten oder vom SMUL als dem Zweck der Förderung dienlich anerkannt worden sind.
- 5
- Art und Umfang der Förderung
Die Förderung wird in Form von Zuschüssen oder durch Kostenübernahme gewährt (Festbetragsfinanzierung bei Nummer 5.1 und 5.3, Anteilfinanzierung bei Nummer 5.2). Die Höhe der Förderung und weitere Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 1 – Teil A –. Die Förderung umfasst:
- 5.1
- die Kosten der Durchführung:
- 5.1.1
- das von den Aus- und Fortbildungsstätten laut Vertrag erhobene Lehrgangsentgelt (Sachaufwand, Veranstaltungsräume, Vergütung, Honorare),
- 5.1.2
- die entstehenden Aufwendungen bei Schulungen, Wettbewerben, beruflichen Prüfungen und deren Abschlussveranstaltungen sowie Praktikantenprüfungen,
- 5.2
- die Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
- 5.3
- die Kosten für notwendige Fahrten
- –
- Anfahrt zum Beginn und Rückfahrt nach Beendigung der Maßnahme,
- –
- Lehrfahrten im Rahmen der Maßnahme,
- –
- Heimfahrten an Feiertagen und Wochenenden, wenn Internatsunterbringung und -verpflegung nicht möglich sind.
- 6
- Mehrfachförderung
Anderweitige Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind zulässig. Sie werden auf Zuwendungen nach dieser Richtlinie angerechnet. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen unverzüglich der Bewilligungsstelle mitzuteilen.
- 7
- Verfahrensregelungen
- 7.1
- Antragsverfahren
Die Anträge sind zweifach beim Regierungspräsidium Chemnitz (RPC) zu stellen.
Soweit Lehrgänge in überbetrieblichen Ausbildungsstätten der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) stattfinden, tritt diese an die Stelle des RPC. - 7.2
- Abwicklung
- 7.2.1
- Das RPC beziehungsweise die LfL entscheiden über die Anträge und erteilen gegebenenfalls einen Zuwendungsbescheid.
- 7.2.2
- Bei der Durchführung von Wettbewerben und Schulungen kann ein Vorschuss in Höhe bis zu 15 EUR/Teilnehmer beantragt und bewilligt werden. Eine exakte, mit Nachweisen belegte Abrechnung hat unmittelbar nach der Veranstaltung zu erfolgen.
- 7.2.3
- Die erforderlichen Haushaltsmittel werden der LfL und dem RPC zugewiesen.
- 8
- Berichtswesen
Die LfL und das RPC legen dem SMUL quartalsweise jeweils bis zum Ende des Folgemonats eine Übersicht und bis zum 31. Januar jeden Jahres eine Gesamtübersicht über die verwendeten Mittel vor.
Teil B
Förderung der Fort- und Weiterbildung in den land-, forst- und hauswirtschaftlichen Bereichen sowie im ländlichen Raum
- 1
- Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Die Förderung zielt darauf ab, allen land-, forst- und hauswirtschaftlichen Berufszugehörigen eine zeitgemäße berufliche Fort- und Weiterbildung zu eröffnen.
Diese Bildungsmaßnahmen sollen vorwiegend das fachliche Wissen und Können fördern oder dem besseren Verständnis agrarwirtschaftlicher, agrarpolitischer, technischer, hauswirtschaftlicher, familienkundlicher, gesundheitlicher, ernährungsphysiologischer Fragestellungen und Fragen des ländlichen Raumes dienen.
Die Vergabe der Mittel erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44
SäHO im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Aus einmal gewährten Zuwendungen kann kein Anspruch für Folgejahre abgeleitet werden.
- 2
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Förderfähig sind
- 2.1.1
- Lehrgänge und Praktika zur Weiterbildung Erwachsener mit einer Dauer von mindestens 30 Stunden, die das fachliche Wissen und Können in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft erweitern,
- 2.1.2
- Lehrgänge und Praktika mit einer Dauer von mindestens 30 Stunden, die übergreifende Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt im ländlichen Raum darstellen, die Tätigkeiten der Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft fördern oder Kenntnisse und Fertigkeiten in der Hauswirtschaft und der gesunden Ernährung vermitteln,
- 2.1.3
- Seminare und Vortragsveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 4 Stunden/Tag mit der gleichen Zielstellung wie unter Nummer 2.1.1 und 2.1.2,
- 2.1.4
- Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 können je 30 Unterrichtsstunden Exkursionen im Rahmen des Programms mit bis zu 8 Stunden als Unterrichtsstunden angerechnet werden.
- 2.2
- Eingeschränkte Förderung
- 2.2.1
- Lehrgänge, Praktika, Seminare, Vortragsveranstaltungen und Exkursionen, die Teil von regulären Bildungsgängen an landwirtschaftlichen Schulen des Sekundar- oder Tertiärbereiches sind, werden nach dieser Richtlinie nicht gefördert.
- 2.2.2
- Bei Praktika darf der Zuschuss regelmäßig nicht höher sein als bei Lehrgängen (ohne Praktika) mit gleicher Stundenzahl.
- 2.2.3
- Bei Exkursionen nach Nummer 6.1.1 kann ein Zuschuss nach Anlage 1 – Teil B – bewilligt werden.
- 3
- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Zuwendungsempfänger sind Personen, die in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft oder in sonstigen landwirtschaftlichen Ausbildungsberufen im Haupt- oder Nebenerwerb beziehungsweise im ländlichen Raum tätig sind oder werden wollen und ihren ständigen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben und Teilnehmer der Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind. Zuwendungsempfänger sind auch ausländische Personen, die im Rahmen staatlicher Vereinbarungen Weiterbildungsmaßnahmen im Freistaat Sachsen wahrnehmen.
- 3.2
- Zu den Einrichtungen der Weiterbildung zählen auch Heimbildungsstätten (zum Beispiel Heimvolkshochschulen).
- 3.3
- Steht die juristische Person des öffentlichen Rechts oder die gemeinnützige juristische Person des privaten Rechts nicht in der Trägerschaft des Landes, kann sie nur dann gefördert werden, wenn sie die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde besitzt, Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Die Teilnehmer der Weiterbildungsmaßnahmen werden über die Einrichtungen der Weiterbildung auf Antrag gefördert, soweit diese Träger einer als förderungswürdig anerkannten Einrichtung der Weiterbildung sind und die sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind.
- 4.2
- Die Maßnahmen müssen in den vom SMUL herausgegebenen Rahmenstoffplänen enthalten oder als dem Zweck der Förderung dienlich anerkannt sein.
- 4.3
- Die Maßnahmen dürfen vor Anerkennung des Bildungsträgers beziehungsweise der Maßnahme noch nicht begonnen worden sein.
- 4.4
- Die Mindestteilnehmerzahl für die Maßnahmen nach Nummer 2.1 beträgt zehn. Das SMUL kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
- 4.5
- Die Mindestdauer für die Maßnahmen
Mindestdauer Nummer Dauer – nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 beträgt 30 Stunden – nach Nummer 2.1.3 beträgt 4 Stunden/Tag. - 4.6
- Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Förderungsfähig sind höchstens 8 Unterrichtsstunden pro Tag.
- 4.7
- Eine Förderung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung kann nur erfolgen, wenn die Bildungseinrichtung einen Internats- und Wirtschaftsbetrieb unterhält.
- 5
- Anerkennung der Förderungswürdigkeit freier Bildungsträger
- 5.1
- Voraussetzungen
- 5.1.1
- Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft sind bei Vorliegen der nachstehenden Voraussetzungen als förderungswürdig anzuerkennen:
- –
- Die Einrichtung muss ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen haben. Sie muss ihre Weiterbildungsveranstaltungen überwiegend im Freistaat Sachsen und für Teilnehmer mit ständigem Aufenthalt in Sachsen durchführen.
- –
- Die Einrichtung muss ausschließlich Aufgaben der Weiterbildung wahrnehmen; sie darf nicht nur auf Spezialgebieten Weiterbildungsmaßnahmen anbieten.
- –
- Die Einrichtung muss jeder Person offenstehen.
- –
- Die pädagogischen, fachlichen und materiellen Gegebenheiten müssen eine erfolgreiche und dauerhafte Bildungsarbeit gewährleisten.
- –
- Die Einrichtung muss von nach Vorbildung und Werdegang geeigneten Personen geführt werden.
- –
- Die Einrichtung muss zur Offenlegung ihrer Bildungsziele, Organisations- und Arbeitsformen, der Finanzierung und zu Angaben über die Art und Zahl der Teilnehmer sowie des Personals bereit sein.
- Die Anerkennung über die Förderungswürdigkeit nach dieser Richtlinie kann widerrufen werden, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
- 5.1.2
- Nicht förderungswürdig sind Einrichtungen, die
- –
- der Gewinnerzielung dienen oder sonst gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen betrieben werden oder
- –
- ganz oder überwiegend der beruflichen Fortbildung oder Umschulung mit staatlichen Abschlüssen dienen.
- 5.1.3
- Träger, die nicht nur in der Weiterbildung tätig sind, müssen ihre Weiterbildungseinrichtung von ihren anderen Einrichtungen organisatorisch ausreichend abgrenzen und die Mittel für die Maßnahmen der Weiterbildung im Haushalt gesondert ausweisen.
- 5.1.4
- Die Einrichtung muss mindestens über ein Jahr ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben. Ausnahmen sind möglich, wenn die von einer Einrichtung erbrachten Leistungen eine dauerhafte erfolgreiche Fortsetzung ihrer Arbeit zweifelsfrei erwarten lassen.
- 5.1.5
- Die Einrichtung muss einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für förderungsfähige Veranstaltungen durch Teilnehmergebühren decken.
- 5.1.6
- Die Einrichtung muss ihr Weiterbildungsprogramm so veröffentlichen, dass grundsätzlich jedermann Gelegenheit erhält, von ihm Kenntnis zu nehmen (Druck, öffentliche Auslegung).
- 5.1.7
- Die Einrichtungen erhalten nur dann Zuwendungen entsprechend dieser Richtlinie, wenn sie überwiegend Veranstaltungen durchführen, die den in Nummer 1 der Richtlinie festgesetzten Anforderungen an die Weiterbildung gerecht werden.
- 5.1.8
- Die Zuwendungsempfänger, ausgenommen Träger von Heimbildungsstätten, können nur dann Zuwendungen erhalten, wenn die Einrichtung der Weiterbildung mindestens 600 Unterrichtsstunden pro Jahr erteilt und mindestens 20 Wochen im Kalenderjahr arbeitet.
In besonderen Härtefällen sind bei entsprechender Qualität der Weiterbildungsarbeit Ausnahmen möglich. - 5.1.9
- Eine Heimbildungsstätte muss im Kalenderjahr ein Angebot von mindestens 1 500 Teilnehmertagen erbringen. Ein Teilnehmertag liegt vor, wenn eine Person bei Inanspruchnahme von Unterbringung und Verpflegung an mindestens 6 Unterrichtsstunden der an dem betreffenden Tag durchgeführten Veranstaltung teilnimmt.
- 5.1.10
- Landesverbände der Weiterbildung können als förderungswürdig anerkannt werden, wenn ihre Mitglieder
- –
- die Voraussetzungen nach Nummer 5.1.1 dieser Richtlinie erfüllen,
- –
- zusammengenommen Leistungen in Höhe von mindestens 20 000 Unterrichtsstunden pro Kalenderjahr entsprechend dem in Nummer 5.2 genannten Verfahren nachweisen und sich diese Leistungen auf alle sächsischen Regierungsbezirke erstrecken.
- Landesverbände der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Trägern oder Einrichtungen der Weiterbildung auf Landesebene. Sie fördern und koordinieren die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder.
- 5.2
- Anerkennungsverfahren
- 5.2.1
- Zur Anerkennung der Förderungswürdigkeit einer Einrichtung hat deren Träger einen schriftlichen Antrag an das SMUL zu richten.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: - –
- Name und Adresse des Trägers sowie der Einrichtung der Weiterbildung,
- –
- Bildungsziele, Arbeitsinhalte, Zielgruppen,
- –
- Personalausstattung,
- –
- Finanzierungskonzept,
- –
- voraussichtliche Entwicklung der Leistungen (Zahl der Stunden beziehungsweise Teilnehmertage),
- –
- Dauer der bisherigen pädagogischen Arbeit der Einrichtung und bisherige Leistungen,
- –
- schriftliche Bestätigung der unter Nummer 5.1.1 genannten Voraussetzungen für die Förderungswürdigkeit.
- 5.2
- Für die Anerkennung eines Landesverbandes gilt Nummer 5.1.1 entsprechend.
- 6
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen oder durch Kostenübernahme (Festbetragsfinanzierung bei Nummer 6.1, Anteilfinanzierung bei Nummer 6.2). Die Höhe der Förderung ergibt sich aus Anlage 1 – Teil B –. Die Förderung umfasst:
- 6.1
- die Kosten für die Durchführung der Maßnahme
- 6.1.1
- Die mit den Aus- und Weiterbildungseinrichtungen vereinbarten Kosten umfassen:
- –
- Sachaufwand und Arbeitsmittel,
- –
- Mieten,
- –
- Entschädigung für Besichtigungsbetriebe,
- –
- Vergütung, Honorare und Reisekosten für Referenten beziehungsweise Mitwirkende,
- –
- Fahrtkosten für Exkursionen.
- 6.1.2
- Werden Bildungsmaßnahmen durch dem SMUL nachgeordnete Einrichtungen durchgeführt, können Honorare nur erstattet werden, wenn im Zuständigkeitsbereich kein geeignetes Personal zur Verfügung steht.
- 6.1.3
- Zur Deckung der unter Nummer 6.1.1 genannten Kosten kann zwecks Vereinfachung der Durchführung und Abrechnung der Veranstaltung ein Vorschuss bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeträge pro Teilnehmer und Lehrgangsstunde angefordert werden.
- 6.1.4
- Von Teilnehmern erhobene Entgelte für die Bildungsveranstaltung sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen.
- 6.2
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Bildungseinrichtungen mit Internats- und Wirtschaftsbetrieb.
- 7
- Zuschüsse für besondere Einzelmaßnahmen
- 7.1
- Anerkannten Einrichtungen oder Landesorganisationen können Zuwendungen für
- –
- die Errichtung, Erweiterung, Instandsetzung und Ersteinrichtung von Bauten und Räumen,
- –
- die Ausstattung mit Lehr-, Lern- und Arbeitsmitteln gewährt werden.
- 7.2
- In besonderen Fällen können Einzelprojekte (Modellvorhaben, spezielle Veranstaltungen) gefördert werden. Dies trifft auch auf Projekte nicht anerkannter Einrichtungen der Weiterbildung zu, sofern ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.
- 8
- Mehrfachförderung
Anderweitige Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind zulässig. Sie werden auf Zuwendungen nach dieser Richtlinie angerechnet. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen unverzüglich der Bewilligungsstelle mitzuteilen. Eine nachträgliche Erhöhung des Zuschusses (Nachfinanzierung) ist ausgeschlossen.
- 9
- Verfahren
- 9.1
- Verfahrensregelungen
Der Durchführungserlass für die Bearbeitung von Anträgen zur Förderung nach der Richtlinie für die Aus- und Weiterbildung im Bereich der modernen Landwirtschaft sowie zur Förderung nach Teil B der Berufsbildungsförderungsrichtlinie ist Bestandteil dieser Richtlinie.
Die Zuwendungen für die Teilnehmer werden über nachgeordnete Dienststellen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, die durch ihre Einrichtungen Veranstaltungen der Weiterbildung in eigener Verantwortung organisieren, öffentlich anbieten und durchführen lassen, abgerechnet. Personen, die an vom SMUL als förderungswürdig anerkannten Bildungsmaßnahmen teilnehmen, die nicht in Sachsen angeboten werden, können Einzelanträge stellen. - 9.2
- ;Antragsverfahren
Die Anträge sind zweifach bei der LfL beziehungsweise beim RPC oder bei den Forstdirektionen (FD) zu stellen. - 9.3
- Bewilligung
Zuständig für die Bewilligung sind - –
- für Maßnahmen nach Punkt 2.1 das RPC beziehungsweise die FD
- –
- für Maßnahmen nach Punkt 7.1 die LfL
- –
- für Maßnahmen nach Punkt 7.2 die LfL beziehungsweise das RPC oder die FD.
- Die Bewilligungsbehörden entscheiden über die Anträge und erteilen einen Zuwendungs- beziehungsweise Ablehnungsbescheid.
Die erforderlichen Haushaltsmittel werden den Bewilligungsbehörden zugewiesen. - 9.4
- Berichtswesen
Die Bewilligungsbehörden legen dem SMUL quartalsweise bis zum Ende des Folgemonats eine Übersicht und bis zum 31. Januar jeden Jahres eine Gesamtübersicht über die verwendeten Mittel vor.
- 10
- In-Kraft-Treten
Die Richtlinie tritt rückwirkend am 1. Januar 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2004, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.
Dresden, den 14. Januar 2003
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef