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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Meldewesen bei Katastrophen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Meldewesen bei Katastrophen im Freistaat Sachsen vom 21. März 1995 (SächsABl. S. 455), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Meldewesen bei Katastrophen im Freistaat Sachsen
(KatSMeldeVwV)

(Az.: 41-1400.4/13)

Vom 21. März 1995

Aufgrund von § 29 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 85), geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1
Geltungsbereich
 
Diese Verwaltungsvorschrift regelt das Verfahren für die Abgabe, Übermittlung und Entgegennahme von Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 3 Abs. 1 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 3 SächsKatSG bei Katastrophen im Freistaat Sachsen. Sie gilt für die unteren und höheren Katastrophenschutzbehörden (§ 4 SächsKatSG) nach dem Auslösen des Katastrophenvoralarms (§ 12 SächsKatSG) beziehungsweise des Katastrophenalarms (§ 13 SächsKatSG) sowie bei Übungen auf besondere Anordnung durch die Katastrophenschutzbehörden. Die Katastrophenschutzbehörden können auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift in ihrem Zuständigkeitsbereich weitere Regelungen gegenüber den nachgeordneten Katastrophenschutzbehörden und den zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SächsKatSG sowie den privaten Hilfsorganisationen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 10 SächsKatSG erlassen.
2
Allgemeine Bestimmungen
2.1
Zweck
 
Die KatSMeldeVwV hat den Zweck, die Versorgung der höheren Katastrophenschutzbehörden und der obersten Katastrophenschutzbehörde mit den Informationen zu gewährleisten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 5 SächsKatSG benötigen. Sie legt im einzelnen fest, wann welche Meldungen zu erstatten sind, wer Meldepflichtiger oder Meldungsempfänger ist, wie Meldungen abzufassen und zu übermitteln sind.
2.2
Meldepflichtige
 
Meldepflichtige sind die Katastrophenschutzbehörden, die Katastrophenvoralarm oder Katastrophenalarm ausgelöst haben, sowie deren übergeordnete Katastrophenschutzbehörde.
2.3
Meldungsempfänger
 
Meldungsempfänger ist grundsätzlich die jeweils übergeordnete Katastrophenschutzbehörde. Unabhängig davon sind alle Sofortmeldungen dem Staatsministerium des Innern nachrichtlich zuzuleiten, um eine unverzügliche Unterrichtung der Staatsregierung, der anderen Staatsministerien und gegebenenfalls einen Informationsaustausch mit dem Bundesministerium des Innern und den Innenministern/-senatoren anderer Bundesländer sicherzustellen. Meldungsempfänger im Staatsministerium des Innern ist die Abteilung 4. Ist diese nicht sofort erreichbar, sind Sofortmeldungen über das Lagezentrum des Landespolizeipräsidiums zu übermitteln.
2.4
Information der Bürgermeisterämter, anderer Behörden und der Öffentlichkeit
 
Die Bürgermeisterämter der betroffenen Gemeinden, andere Behörden und die Öffentlichkeit sind, soweit erforderlich, zu informieren. Die Katastrophenschutzbehörden erlassen hierzu eigene Regelungen.
3
Meldungsarten
3.1
Sofortmeldungen
 
Sofortmeldungen sind ereignisorientierte Einzelmeldungen. Sie enthalten Informationen über einzelne bedeutungsvolle Ereignisse, Entschlüsse, Maßnahmen, Erkenntnisse oder Entwicklungen. Für Sofortmeldungen ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.
3.2
Lagemeldungen
 
Lagemeldungen fassen die Ereignisse und Erkenntnisse eines Zeitraumes zu einer bestimmten Stichzeit zusammen und sind zu einer bestimmten Meldezeit vorzulegen. Für Lagemeldungen ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
3.3
Abschlußmeldungen
 
Abschlußmeldungen fassen das Gesamtgeschehen bewältigter Katastrophen oder während des Katastrophenvoralarms zusammen und werten die gewonnenen Erfahrungen aus. Sie enthalten eine vorläufige Schätzung der entstandenen Bekämpfungskosten und der eingetretenen Schäden. Im übrigen können Inhalt und Gliederung im Einzelfall festgelegt werden.
4
Vorlagezeiten
4.1
Sofortmeldungen
 
Sofortmeldungen sind unmittelbar nach dem Auslösen des Katastrophenvoralarms oder Katastrophenalarms beziehungsweise nach Eintritt eines Meldeanlasses gemäß Nummer 3.1 zu erstatten.
4.2
Lagemeldungen
 
Lagemeldungen sind, soweit die höhere oder die oberste Katastrophenschutzbehörde aufgrund der aktuellen Lageentwicklung keine anderen Zeiten festlegt, während der Dauer des Katastrophenvoralarms oder Katastrophenalarms
4.2.1
von den unteren Katastrophenschutzbehörden gegenüber der höheren Katastrophenschutzbehörde täglich
 
a)
bis 9.00 Uhr mit Stand 7.00 Uhr und
 
b)
bis 20.00 Uhr mit Stand 18.00 Uhr sowie
4.2.2
von den höheren Katastrophenschutzbehörden gegenüber der obersten Katastrophenschutzbehörde täglich
 
a)
bis 10.00 Uhr mit Stand 7.00 Uhr und
 
b)
bis 21.00 Uhr mit Stand 18.00 Uhr
 
vorzulegen, letztmalig von den unteren Katastrophenschutzbehörden eine Stunde und von den höheren Katastrophenschutzbehörden zwei Stunden nach der Aufhebung des Katastrophenvoralarms oder Katastrophenalarms.
4.3
Abschlußmeldungen
 
Abschlußmeldungen sind spätestens innerhalb eines Monats nach der Aufhebung des Katastrophenvoralarms beziehungs-weise des Katastrophenalarms vorzulegen.
5
Übermittlungswege
5.1
Sofortmeldungen
 
Sofortmeldungen sind grundsätzlich telefonisch zu erstatten und durch Telefax zu bestätigen. Umfangreiche Informationen können schriftlich ergänzt werden.
5.2
Lagemeldungen
 
Lagemeldungen sind grundsätzlich durch Telefax zu übermitteln.
5.3
Abschlußmeldungen
 
Abschlußmeldungen sind auf dem Dienstweg zu übersenden.
6
Inkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 21. März 1995

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hubert Wicker
Staatssekretär

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 18, S. 455
    Fsn-Nr.: 28-V95.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. August 1995

    Fassung gültig bis: 9. Februar 2023