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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. März 2002 (SächsGVBl. S. 114), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
(IfSGZuVO)

Vom 19. März 2002

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Aufgrund von § 15 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 2, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 2, § 54 und § 64 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (InfektionsschutzgesetzIfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das durch Artikel 2a des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960, 2969) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Zuständige Behörde

1Zuständige Behörden im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich der §§ 2 bis 7 die Landkreise und kreisfreien Städte. 2Die Landkreise und kreisfreien Städte erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 2
Meldewesen, Übermittlungspflichten

(1) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 IfSG ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.

(2) Die in § 12 Abs. 1 IfSG der obersten Landesgesundheitsbehörde zugewiesene Aufgabe der Meldung von Erkrankungsfällen nimmt die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen wahr.

(3) Zuständige Landesbehörden für die Entgegennahme von Meldungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 IfSG sind die Landesdirektionen. 1

§ 3
Sentinel-Erhebungen, Verhütung übertragbarer Krankheiten

(1) Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 13 Abs. 3 IfSG ist das Staatsministerium für Soziales.

(2) Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen ist Institut des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne des § 16 Abs. 3 IfSG. 2

§ 4
Schutzimpfungen

Die in § 34 Abs. 11 IfSG der obersten Landesgesundheitsbehörde zugewiesene Aufgabe der Übermittlung von Impfdaten nimmt die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen wahr. 3

§ 5
Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Zuständige Behörden im Sinne des 9. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes sind die Landesdirektionen. 4

§ 6
Entschädigung bei Tätigkeitsverboten und bei behördlichen Maßnahmen

(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 56 bis 58 IfSG ist das Staatsministerium für Soziales.

(2) Zuständige Behörde für die Bearbeitung der Entschädigungs- und Erstattungsansprüche nach § 65 IfSG ist die Behörde, die die Maßnahmen angeordnet hat oder der die Anordnung nach § 16 Abs. 7 Satz 4 IfSG zuzurechnen ist. 5

§ 7
Versorgung bei Impfschäden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 1 IfSG ist das Staatsministerium für Soziales. 6

§ 8
Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die der Staatsregierung durch § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Staatsministerium für Soziales übertragen. 7

§ 9
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz (BSeuchGZuVO) vom 21. September 1993 (SächsGVBl. S. 862) außer Kraft.

Dresden, den 19. März 2002

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit,
Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 5, S. 114
    Fsn-Nr.: 250-10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Vorschrift außer Kraft seit:
    12. Februar 2019