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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Gemeinsamen Verordnung über die Erweiterte Abschlußprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für deutsche Aussiedler nach zweijährigem Sonderlehrgang

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Gemeinsamen Verordnung über die Erweiterte Abschlußprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für deutsche Aussiedler nach zweijährigem Sonderlehrgang in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. 2006 S. 119)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Gemeinsamen Verordnung über die Erweiterte Abschlußprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für deutsche Aussiedler nach zweijährigem Sonderlehrgang

Vom 7. April 2006

Aufgrund von § 13 Abs. 12 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 7) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erweiterte Abschlußprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für deutsche Aussiedler nach zweijährigem Sonderlehrgang (EAVO) vom 3. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1024) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Erweiterte Abschlussprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für Spätaussiedler
(Prüfungsordnung Erweiterte Abschlussprüfung – EAVO)“.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „Erster Abschnitt“ wird durch die Angabe „Abschnitt 1“ ersetzt.
 
b)
Vor der Angabe zu § 8 wird die Angabe „§ 7a Ausschluss von der Prüfungstätigkeit“ eingefügt.
 
c)
Die Angabe „Zweiter Abschnitt“ wird durch die Angabe „Abschnitt 2“ ersetzt.
 
d)
Die Angabe „Dritter Abschnitt“ wird durch die Angabe „Abschnitt 3“ ersetzt.
 
e)
Die Angabe
 
 
„Vierter Abschnitt
Schlußbestimmung“
 
 
wird durch die Angabe
 
 
„Abschnitt 4
Schlussbestimmungen“
 
 
ersetzt.
 
f)
Vor der Angabe zu § 21 wird die Angabe „§ 20a Übergangsregelung“ eingefügt.
3.
Die Abschnittsbezeichnung „Erster Abschnitt“ wird durch die Abschnittsbezeichnung „Abschnitt 1“ ersetzt.
4.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Geltungsbereich
 
Diese Prüfungsordnung regelt die Erweiterte Abschlussprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für Spätaussiedler nach § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1999) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
5.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2
Ziel der Prüfung
 
Ziel der Erweiterten Abschlussprüfung ist die Feststellung der allgemeinen Hochschulreife.“
6.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Erweiterten Abschlussprüfung zugelassen wird nur, wer als Spätaussiedler den zweijährigen Sonderlehrgang absolviert hat.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Prüfung“ wird durch die Wörter „Erweiterten Abschlussprüfung“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
die Note ‚ungenügend‘ nicht und die Note ‚mangelhaft‘ nicht mehr als zweimal als Vornote vorliegen.“
7.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Ort und Zeit der Prüfung
 
(1) Die Erweiterte Abschlussprüfung findet am Freiberg-Kolleg am Ende des zweiten Jahres des Sonderlehrgangs statt.
(2) Der Leiter des Kollegs legt die Prüfungstermine fest.“
8.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird das Wort „Studienkollegs“ jeweils durch das Wort „Kollegs“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „zwei weitere Lehrkräfte des Studienkollegs“ durch die Wörter „drei weitere Lehrer des Kollegs“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
Entscheidung über Anträge auf zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2;“.
 
 
bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„5.
Entscheidung über die zugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weise der Durchführung der Erweiterten Abschlussprüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach und Prüfungsteil bei Prüfungsteilnehmern mit Behinderungen;“.
 
 
cc)
In Nummer 8 werden die Wörter „den Prüfungen.“ durch die Wörter „der Erweiterten Abschlussprüfung;“ ersetzt.
 
 
dd)
Es wird folgende Nummer 9 angefügt:
 
 
 
„9.
Herbeiführung einer Entscheidung durch das Regionalschulamt Chemnitz in Ausnahmesituationen, insbesondere dann, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Erweiterten Abschlussprüfung nicht gewährleistet erscheint.“
 
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Prüfungskommission“ durch die Wörter „des Prüfungsausschusses“ ersetzt.
9.
§ 6 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
ein weiterer Lehrer des jeweiligen Faches, zugleich als Schriftführer.“
10.
Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungskommission kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Regionalschulamt Chemnitz anrufen.“
11.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
 
„§ 7a
Ausschluss von der Prüfungstätigkeit
 
Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer zu einem Prüfungsteilnehmer in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. Kommt ein Ausschluss in Betracht, meldet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies dem Regionalschulamt Chemnitz, das über den Ausschluss entscheidet.“
12.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „an der Prüfung beteiligten Lehrkräfte“ durch die Wörter „an der Erweiterten Abschlussprüfung beteiligten Lehrer“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Lehrkräfte“ durch das Wort „Lehrer“ ersetzt und nach den Wörtern „Verlauf der“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer ein gesondertes Protokoll. Es muss die Namen der Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, den wesentlichen Verlauf der mündlichen Prüfung und die erteilte Note sowie gegebenenfalls Angaben zu Täuschungen, Täuschungsversuchen und Ordnungsverstößen enthalten. Die schriftlich formulierten Aufgaben sind dem Protokoll beizufügen. Dieses ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.“
 
d)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Prüfungsteilnehmer haben vor Beginn jedes Prüfungsteils zu erklären, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, diesen Prüfungsteil abzulegen. Dies ist im Protokoll zu vermerken.“
13.
Die Abschnittsbezeichnung „Zweiter Abschnitt“ wird durch die Abschnittsbezeichnung „Abschnitt 2“ ersetzt.
14.
§ 9 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
 
„5.
das unterrichtete gesellschaftswissenschaftliche Fach.“
15.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „schriftliche“ ersetzt und das Wort „mindestens“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In Fächern, die schriftlich geprüft worden sind, findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn
 
 
 
1.
die schriftliche Prüfungsleistung in diesem Fach mit der Note ‚ungenügend‘ bewertet worden ist oder
 
 
 
2.
der Prüfungsteilnehmer oder seine Sorgeberechtigten die mündliche Prüfung beantragen.“
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
16.
Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Erweiterten Abschlussprüfung sind die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung, veröffentlicht in der Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Neuwied, Luchterhand, Leitzahl 196, in der jeweils geltenden Fassung, zu Grunde zu legen.“
17.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Semesternoten des vierten Semesters“ durch die Wörter „Kursnoten des vierten Halbjahres“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „Sonderlehrgangs“ durch das Wort „Kollegs“ und das Wort „Prüfung“ durch die Wörter „Erweiterten Abschlussprüfung“ ersetzt.
18.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Teil der Prüfung“ durch das Wort „Prüfungsteil“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Durchführung eines Prüfungsteils, so kann er durch den Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsteil, in schweren Fällen auch von der Teilnahme an allen weiteren Prüfungsteilen ausgeschlossen werden.“
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „dieser Prüfung“ durch die Wörter „diesem Prüfungsteil“ ersetzt.
19.
In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort „schriftlichen“ und die Wörter „im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberschulamtes Leipzig“ gestrichen.
20.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 240 Minuten, in allen anderen Fächern je Fach 180 Minuten.“
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
21.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.
 
c)
Im neuen Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Erweiterten Abschlußprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.
 
d)
Der neue Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
 
e)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird gestrichen.
 
 
bb)
Im neuen Satz 2 wird das Wort „Dieser“ durch die Wörter „Der Vorsitzende“ ersetzt.
22.
Die Abschnittsbezeichnung „Dritter Abschnitt“ wird durch die Abschnittsbezeichnung „Abschnitt 3“ ersetzt.
23.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Note der schriftlichen Prüfung geht mit der doppelten Wertigkeit in die Endnote ein.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.“
 
 
bb)
Satz 3 wird gestrichen.
 
c)
In Absatz 3 wird das Wort „Prüfung“ durch die Wörter „Erweiterte Abschlussprüfung“ ersetzt.
24.
§ 18 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 18
Berechnung der Gesamtqualifikation
 
(1) Zur Feststellung der Gesamtqualifikation der Erweiterten Abschlussprüfung werden
 
1.
die Prüfungsendnote mit 0,6 multipliziert,
 
2.
die Kursendnote mit 0,4 multipliziert und
 
3.
die Werte aus den Nummern 1 und 2 addiert.
 
(2) Die Prüfungsendnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Endnoten nach § 17 gebildet. Die Kursendnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Kursnoten aller Halbjahre, soweit sie nicht Vornoten sind, gebildet.
(3) Die Prüfungsendnote, Kursendnote und Gesamtqualifikation sind bis auf eine Stelle hinter dem Komma zu bestimmen.
(4) § 26a Abs. 1 bis 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), die zuletzt durch Verordnung vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 351) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass bei Einbringung einer besonderen Lernleistung die Prüfungsendnote aus dem arithmetischen Mittel der Endnoten nach § 17 und der Note für die besondere Lernleistung gebildet wird. Für das Kolloquium und die Bewertung der besonderen Lernleistung finden die §§ 4 und 5 Abs. 3 bis 5, §§ 6 bis 8, 11, 13, 14, 15 Abs. 3 und 4 sowie § 16 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bis zu zwei weitere Personen zur Begutachtung hinzuziehen kann, wenn die besondere Lernleistung insgesamt oder teilweise außerschulisch erbracht wurde. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich.
(5) Die Erweiterte Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtqualifikation eine Note schlechter als 4,0 ergibt.“
25.
Die Überschrift des Vierten Abschnittes wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 4
Schlussbestimmungen“.
26.
Nach der Überschrift des Abschnittes 4 wird folgender § 20a eingefügt:
 
„§ 20a
Übergangsregelung
 
Für Personen, die im Schuljahr 2005/2006 Schüler im zweijährigen Sonderlehrgang sind, gilt § 18 Abs. 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Kursnoten des ersten Jahres nicht berücksichtigt werden.“

Artikel 2

Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut der Prüfungsordnung Erweiterte Abschlussprüfung in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. April 2006

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Die Staatsministerin
für Wissenschaft und Kunst
Barbara Ludwig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 5, S. 119
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Mai 2006

    Fassung gültig bis: 1. August 2015