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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Errichtung des Staatsbetriebes „Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig“

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Errichtung des Staatsbetriebes „Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig“ vom 10. April 2006 (SächsABl. S. 413)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Errichtung des Staatsbetriebes „Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig“

Vom 10. April 2006

I.

Nummer 3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Errichtung des Staatsbetriebes „Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig“ (VwV DZB) vom 19. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 76), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 895), wird wie folgt geändert:

1.
Satz 4 wird gestrichen.
2.
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Ein Verwaltungsrat ist Aufsichtsorgan nach § 26 SäHO. Er kontrolliert die Arbeit des Direktors und berät ihn in fachlichen Angelegenheiten. Der Verwaltungsrat wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst berufen.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 10. April 2006

Die Staatsministerin
für Wissenschaft und Kunst
Barbara Ludwig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 17, S. 413

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2006

    Fassung gültig bis: 31. März 2011