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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Zulassungsbeschränkungsverordnung

Vollzitat: Vierte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Zulassungsbeschränkungsverordnung vom 11. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 450)

Vierte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Zulassungsbeschränkungsverordnung

Vom 11. Juni 1997

Aufgrund von § 24 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353), in Verbindung mit § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung
zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter (Zulassungsbeschränkungsverordnung – ZuVBD-VO) vom 12. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 570), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 237), wird wie folgt geändert:

„§ 2
Zulassungszahlen, Bedarfsfächer

(1) Für den Zulassungstermin 1997 werden für das Lehramt an Grundschulen 105, für das Lehramt an Mittelschulen 55, für das Lehramt an Förderschulen 15, für das Höhere Lehramt an Gymnasien 270 und für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen 85 Bewerber aufgenommen.“

Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) An der Ausbildung im Höheren Lehramt an Gymnasien besteht für den Zulassungstermin 1997 in folgenden Fächern ein besonderer öffentlicher Bedarf:

  1. Evangelische und Katholische Religion,
  2. Ethik,
  3. Gemeinschaftskunde,
  4. Latein,
  5. Spanisch.“

Nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
höchstens 10 vom Hundert an Bewerbern, die eine Ausbildung in Fächern durchlaufen, in denen ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 11. Juni 1997 in Kraft.

Dresden, den 11. Juni 1997

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 14, S. 450

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Juni 1997

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2006