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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrsrecht

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrsrecht vom 3. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 496)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrsrechts
(GüKZuV)

Vom 3. Dezember 1996

Es wird verordnet

  1. aufgrund von § 2 Abs. 4 Satz 2, § 6a und § 107 Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1993 (BGBl. I S. 1839, ber. S. 1992), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3491), durch die Sächsische Staatsregierung,
  2. aufgrund von § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit:

§ 1

(1) Die Regierungspräsidien als höhere Verkehrsbehörden werden ermächtigt,

  1. den Ortsmittelpunkt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GüKG) oder die bezirklichen Ortsmittelpunkte von Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern oder mit einer Fläche von mehr als 100 km² durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
  2. gemäß § 2 Abs. 3 und 4 GüKG für die in ihrem Gebietsumfang geänderten oder neugebildeten Gemeinden bis zu drei bezirkliche Ortsmittelpunkte durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verkehrsbehörden werden ermächtigt,

  1. die Ortsmittelpunkte aller Gemeinden mit bis zu 100 000 Einwohnern und einer Fläche von bis zu 100 km² durch Rechtsverordnung gemäß § 2 Abs. 4 GüKG zu bestimmen,
  2. gemäß § 107 Satz 1 GüKG durch Rechtsverordnung für Gemeinden, die von kommunalen Neugliederungsmaßnahmen betroffen sind, Übergangsregelungen anzuordnen.

§ 2

(1) Die Regierungspräsidien als höhere Verkehrsbehörden sind zuständig für die Erteilung und Entziehung einer Gemeinschaftslizenz sowie die Ausgabe und Entziehung beglaubigter Abschriften nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABl. EG Nr. L 95 vom 9. April 1992). Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Verkehrsunternehmer seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat.

(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verkehrsbehörden sind zuständig für

  1. die Bestimmung des Standortes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GüKG und die Erteilung der diesbezüglichen Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 GüKG,
  2. die Bestimmung des angenommenen Standorts nach § 6a Abs. 1 GüKG.

§ 3

Zuständige Behörde nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ausländischer Unternehmer vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1364), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1414), ist das Regierungspräsidium Dresden.

§ 4

Die der Staatsregierung durch § 2 Abs. 4 Satz 1 GüKG und § 107 Satz 1 GüKG erteilten Ermächtigungen werden auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen. Dieses ist zur Änderung und Ergänzung dieser Verordnung berechtigt.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Dezember 1996

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 24, S. 496

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Dezember 1996

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2001