Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrsrechts
(GüKZuV)
Vom 3. Dezember 1996
Es wird verordnet
- aufgrund von § 2 Abs. 4 Satz 2, § 6a und § 107 Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1993 (BGBl. I S. 1839, ber. S. 1992), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3491), durch die Sächsische Staatsregierung,
- aufgrund von § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit:
§ 1
(1) Die Regierungspräsidien als höhere Verkehrsbehörden werden ermächtigt,
- den Ortsmittelpunkt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GüKG) oder die bezirklichen Ortsmittelpunkte von Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern oder mit einer Fläche von mehr als 100 km² durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
- gemäß § 2 Abs. 3 und 4 GüKG für die in ihrem Gebietsumfang geänderten oder neugebildeten Gemeinden bis zu drei bezirkliche Ortsmittelpunkte durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verkehrsbehörden werden ermächtigt,
- die Ortsmittelpunkte aller Gemeinden mit bis zu 100 000 Einwohnern und einer Fläche von bis zu 100 km² durch Rechtsverordnung gemäß § 2 Abs. 4 GüKG zu bestimmen,
- gemäß § 107 Satz 1 GüKG durch Rechtsverordnung für Gemeinden, die von kommunalen Neugliederungsmaßnahmen betroffen sind, Übergangsregelungen anzuordnen.
§ 2
(1) Die Regierungspräsidien als höhere Verkehrsbehörden sind zuständig für die Erteilung und Entziehung einer Gemeinschaftslizenz sowie die Ausgabe und Entziehung beglaubigter Abschriften nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABl. EG Nr. L 95 vom 9. April 1992). Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Verkehrsunternehmer seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat.
(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verkehrsbehörden sind zuständig für
§ 3
Zuständige Behörde nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ausländischer Unternehmer vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1364), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1414), ist das Regierungspräsidium Dresden.
§ 4
Die der Staatsregierung durch § 2 Abs. 4 Satz 1 GüKG und § 107 Satz 1 GüKG erteilten Ermächtigungen werden auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen. Dieses ist zur Änderung und Ergänzung dieser Verordnung berechtigt.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 3. Dezember 1996
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer