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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten im Rahmen der Unterstützung für Staaten Mittel- und Osteuropas (MOE) sowie der Neuen Unabhängigen Staaten der früheren Sowjetunion (NUS) RL-Nr.: 71/02

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten im Rahmen der Unterstützung für Staaten Mittel- und Osteuropas (MOE) sowie der Neuen Unabhängigen Staaten der früheren Sowjetunion (NUS) RL-Nr.: 71/02 vom 3. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 338), die durch Ziffer I der Richtlinie vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2005 (SächsABl. SDr. S. S 909)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten im Rahmen der Unterstützung für Staaten Mittel- und Osteuropas (MOE) sowie der Neuen Unabhängigen Staaten der früheren Sowjetunion (NUS)
RL-Nr.: 71/02

Vom 3. Dezember 2001

[Geändert durch Ziffer I.9 der RL vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509) mit Wirkung vom 28. Februar 2003]

1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
 
Mit der Förderung von Projekten und Maßnahmen sollen die betreffenden Länder bei der demokratischen Umgestaltung ihrer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung, dem Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen und bei der Vorbereitung auf den EU-Beitritt unterstützt sowie ein Beitrag zum Abbau des West-Ost-Gefälles geleistet werden.
Die Förderung soll vorrangig auf Maßnahmen und Projekte gerichtet sein, die eine Hilfe zur Selbsthilfe ermöglichen. Bei der Umsetzung der Maßnahmen sind die Bedingungen des jeweiligen Ziellandes zu berücksichtigen.
Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) und der §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3308), geändert wurde.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
 
Im Umwelt-, Agrar- und Forstbereich sind im Sinne dieser Richtlinie förderfähig:
2.1
Erfahrungsaustausche, Studienaufenthalte und Fachseminare von beziehungsweise mit Fach- und Führungskräften zu Fragen der Umstrukturierung in der Landwirtschaft, der Umstellung auf marktwirtschaftliche Erfordernisse, zur umweltgerechten Landwirtschaft, zur Entwicklung des Ländlichen Raumes und des Umweltbereiches;
2.2
Aus- und Fortbildung – auch in Form von Praktika – besonders von Schülern, Lehrlingen, Studenten und Absolventen;
2.3
Technische und wirtschaftliche Hilfeleistung bei der Durchführung von Maßnahmen und Projekten der marktwirtschaftlichen Umorientierung, zur Entwicklung des Ländlichen Raumes und des Umweltbereiches;
2.4
Beratungsleistungen vor Ort zu konkreten Maßnahmen und Vorhaben der marktwirtschaftlichen Umorientierung, zur Entwicklung des Ländlichen Raumes und des Umweltbereiches;
2.5
Partnerschaften mit Schulen und wissenschaftlichen Einrichtungen in Partnerländern und entsprechenden Einrichtungen in Sachsen mit dem Ziel der Durchführung von Erfahrungsaustauschen, der kooperativen Zusammenarbeit und des Wissenstransfers;
2.6
Maßnahmen und Projekte mit grenzüberschreitendem Charakter zur Entwicklung des Ländlichen Raumes und des Umwelt- und Naturschutzes.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger können sein:
  • eingetragene gemeinnützige Vereine und Verbände,
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  • juristische Personen des privaten Rechts,
  • sonstige Personengesellschaften, insbesondere Gesellschaften des bürgerlichen Rechts,
soweit sie ihren Hauptsitz im Freistaat Sachsen haben.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Regionale Schwerpunkte
Es können Maßnahmen und Projekte in den Ländern MOE sowie NUS gefördert werden. Schwerpunktländer sind die EU-Beitrittskandidaten, insbesondere:
Polen
Tschechische Republik
Ungarn
Baltische Staaten
Bulgarien
Slowakei
sowie weitere Staaten, die sich aus der bilateralen Zusammenarbeit zu Schwerpunktländern entwickeln.
Maßnahmen nach Nummer 2.6 können nur in den Grenzgebieten Freistaat Sachsen/Polen beziehungsweise Freistaat Sachsen/Tschechische Republik unterstützt werden.
4.2
Der Zuwendungsempfänger muss zur Umsetzung des Projektes befähigt sein und die Gewähr für eine sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten.
4.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.6 sind bauliche Investitionen und sonstige Investitionen nicht förderfähig.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt maximal 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der verbleibende Eigenanteil kann aus baren und unbaren Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, aus Drittmitteln und/oder durch Eigenleistungen des Partners im Zielland bestehen. In begründeten Ausnahmefällen ist es möglich, den Zuschuss um 10 vom Hundert zu erhöhen.
Die Höhe des Zuschusses ist auf maximal 50 000 EUR pro Vorhaben begrenzt.
5.3
Umfang der Zuwendung
5.3.1
Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Zuwendung nur insoweit bewilligt werden darf, als ein erhebliches Staatsinteresse vorliegt, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
5.3.2
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, das heißt diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen.
5.3.3
Für die Gewährung von Zuschüssen ist neben dem Eigeninteresse sowohl die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers als auch die finanzielle Beteiligung Dritter und des ausländischen Partners angemessen zu berücksichtigen.
Der Wert der Eigenleistung des Projektträgers im Zielland und des ausländischen Partners muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden, wenn dieser in den insgesamt aufzubringenden Eigenanteil einfließen soll.
5.4
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.1
Ausgaben für ausländische Teilnehmer, unter anderem für
  • Fahrten im Freistaat Sachsen,
  • Unterkunft und Verpflegung,
  • Kranken- und Unfallversicherung,
  • Tagegeld bis zu 5 EUR täglich.
Reisekosten nach und von Sachsen für ausländische Teilnehmer können nur in begründeten Ausnahmefällen als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.
5.4.2
Sach- und Personalausgaben, unter anderem für
  • Betreuer,
  • Vergütung, Honorare und Reisekosten für Fachkräfte und Referenten,
  • Seminarunterlagen, Schulungsmaterial,
  • Anmietung von geeigneten Seminarräumen,
  • sonstige Verwaltungsausgaben für Vorbereitung und Organisation,
  • Dienstleistungen Dritter,
  • Beschaffung und den Transport von Sachmitteln.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln nach anderen Richtlinien im Rahmen eines einheitlichen Projektes ist zulässig, soweit die einzelnen Maßnahmen hinreichend voneinander abgrenzbar sind, eine genaue Trennung der Ausgaben erfolgt und dies in den einzureichenden Unterlagen, zum Beispiel im Ausgabe- und Finanzierungsplan, dargestellt ist.
6.2
gestrichen
7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Der Antrag ist unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen bei der
    Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft
    August-Böckstiegel-Straße 1
    01326 Dresden

einzureichen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Zuständige Behörde für das Bewilligungsverfahren ist die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Angabe der wichtigsten Gründe.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag. Die Mittel dürfen nur für die im Zuwendungsbescheid genannte Maßnahme verwendet werden. Der Auszahlungsantrag ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Der Abruf von Teilbeträgen ist möglich, sollte jedoch im Einzelfall nicht unter 2 500 EUR liegen.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger, falls im Zuwendungsbescheid nicht anders geregelt, spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung fest und teilt Änderungen durch Bescheid mit.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderlicher Widerruf oder Rücknahme des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung sowie deren Verzinsung regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung sowie des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163), in Verbindung mit § 1 VwVfG und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie festgelegt.
8
Schlussbestimmungen
 
Besteht an der Durchführung bestimmter Maßnahmen und Projekte ein außerordentliches und besonderes landespolitisches Interesse, kann im Einzelfall von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelungen in Nummer 3 bis 6 mit Zustimmung des SMUL abgewichen werden.
9
In-Kraft-Treten
 
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 3. Dezember 2001

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 10, S. 338

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Februar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006