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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL-Nr.: 22/2003

Vollzitat: RL-Nr.: 22/2003 vom 25. Juni 2003 (SächsABl. S. 683), die durch die Richtlinie vom 29. Juni 2004 (SächsABl. S. 794) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
RL-Nr.: 22/2003

Vom 25. Juni 2003

[Geändert durch RL vom 29. Juni 2004 (SächsABl. S. 794)
mit Wirkung vom 1. Januar 2004]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Durch die Förderung soll die Verarbeitung und Vermarktung zusammengefasster Partien von regional erzeugten landwirtschaftlichen Produkten an die Markterfordernisse angepasst werden, um damit insbesondere Voraussetzungen für eine Nachfragebefriedigung nach diesen Produkten und für Erlösvorteile der Erzeuger zu schaffen.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderungsfähig sind angemessene Aufwendungen für:
2.1.1
Die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen (Organisationsausgaben);
2.1.2
Die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit eines Erzeugerzusammenschlusses und die Vereinigung von Erzeugerzusammenschlüssen und die damit verbundenen Organisationsausgaben.
Wesentliche Erweiterungen im Sinne dieser Richtlinie sind:
  • die Aufnahme weiterer Erzeuger in den Zusammenschluss,
  • die Aufnahme von landwirtschaftlichen Produkten, die bisher nicht in die Vermarktung des Zusammenschlusses einbezogen waren,
  • die Einführung oder Erweiterung der Be- oder Verarbeitung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte,
verbunden mit einer zu erwartenden Steigerung des Gesamtumsatzes aus eigener Produktion des Erzeugerzusammenschlusses um mindestens 30 vom Hundert in einem Zeitraum von fünf Jahren.
Vereinigung im Sinne dieser Richtlinie ist die Gründung eines Erzeugerzusammenschlusses, bei der sich mindestens zwei bestehende Erzeugerzusammenschlüsse zusammenschließen.
2.1.3
Investitionen von Erzeugerzusammenschlüssen oder Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Be- oder Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.
Zu den förderungsfähigen Aufwendungen zählen generell die Ausgaben der Vorplanung, soweit es sich nicht um Verwaltungsausgaben der Länder handelt.
2.1.4
Die Ausgaben von Erzeugerzusammenschlüssen oder – bei besonderer Berücksichtigung der Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger – von Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung für die Einführung anerkannter stufenübergreifender Qualitätsmanagement- oder Umweltmanagementsysteme einschließlich deren Erstzertifizierung und der Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf die Anwendung dieser Systeme.
2.1.5
Ausgaben von Erzeugerzusammenschlüssen oder Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger. Zu den Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen können insbesondere Marktanalysen, Entwicklungsstudien, auf die Vermarktung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen gezählt werden.
2.2
Zu den Organisationsausgaben können insbesondere gezählt werden:
2.2.1
Gründungsausgaben und Ausgaben für die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit eines Erzeugerzusammenschlusses;
2.2.2
Personal- und Geschäftsausgaben;
2.2.3
Ausgaben für Versicherungen, soweit das zu versichernde Risiko den Erzeugerzusammenschluss betrifft und unabhängig von der Verarbeitung und Vermarktung der Produkte ist;
2.2.4
Ausgaben für Beratung;
2.2.5
Ausgaben für die Qualitätskontrolle, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, oder Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von unabhängigen Institutionen, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von Ursprungsbezeichnungen oder Gütezeichen zuständig sind, durchgeführt werden;
2.2.6
Ausgaben für Büroeinrichtungen sowie für Büromaschinen.
2.3
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
2.3.1
bei den Organisationsausgaben
  • Kreditbeschaffungsausgaben, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer;
  • Abschreibungsbeträge für Investitionen;
2.3.2
bei den Investitionsausgaben
  • Ausgaben für Wohnbauten nebst Zubehör,
  • Ersatzbeschaffungen und Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
  • eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
  • Anschaffungsausgaben für PKW sowie bei Unternehmen nach Nummer 3.2 Vertriebsfahrzeuge,
  • Investitionen, die nicht den Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,
  • Investitionen in Lagerkapazitäten, die für Interventionszwecke bestimmt sind,
  • Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen, mit Ausnahme von Investitionen in Vermarktungseinrichtungen, die mehrheitlich im Eigentum von Erzeugerzusammenschlüssen stehen, von ihnen betrieben werden und bei denen vorwiegend selbst erzeugte Produkte angeboten werden;
2.3.3
sowohl bei den Organisationsausgaben als auch bei den Investitionsausgaben:
  • Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (Saat- und Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial und dergleichen, Futtermittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneiausgaben);
2.3.4
bei den Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen:
Aufwendungen, die durch die „Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht im Anhang I genannte Erzeugnisse“ (ABl. EG 2001 Nr. C 252 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen sind.
3
Zuwendungsempfänger
 
Als Zuwendungsempfänger kommen in Betracht
3.1
Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugern, die landwirtschaftliche Erzeugnisse in einer Erzeugungsregion produzieren und mindestens 80 Prozent ihres Jahresumsatzes in bestimmten Vermarktungsregionen vermarkten und sich einem Kontrollverfahren in Bezug auf die regionale Herkunft unterziehen.
Erzeugerzusammenschlüsse, die einen Umsatz für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse in Höhe der Mindestmengen nach den Durchführungsbestimmungen des Gesetzes zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), erreichen oder Erzeugerzusammenschlüsse im Bereich Obst und Gemüse, die einen Jahresumsatz von mehr als 1,5 Mio. EUR erreichen, sind von der Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
3.2
Unternehmen des Handels oder der Be- und Verarbeitung, die regional erzeugte Produkte aufnehmen und diese in bestimmten Vermarktungsregionen absetzen und sich einem Kontrollverfahren in Bezug auf die regionale Herkunft unterziehen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Erzeugerzusammenschlüsse müssen – unabhängig von ihrer Rechtsform – auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.
Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.
Bei einer wesentlichen Erweiterung des Erzeugerzusammenschlusses beginnt die Frist von fünf Jahren mit dem Zeitpunkt der wesentlichen Erweiterung erneut.
4.2
Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag und sonstige Unterlagen müssen die Konzeption des Erzeugerzusammenschlusses aufzeigen; sie muss erkennen lassen, dass
  • die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreicht werden können und
  • sie zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
  • sie neue Märkte erschließt oder
  • sie der wachsenden Nachfrage nach regional erzeugten landwirtschaftlichen Produkten entgegenkommt.
Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag muss die Mitglieder der Erzeugerzusammenschlüsse verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten.
4.3
Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben setzt voraus, dass die Wirtschaftlichkeit des Zuwendungsempfängers 2 und die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens auf der Grundlage geeigneter Unterlagen gesichert erscheinen. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.
Jede Förderung setzt voraus, dass die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllt werden.
4.4
Unternehmen nach Nummer 3.2 müssen spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der Förderungsmittel mindestens 40 vom Hundert der durch die Investition geschaffenen Kapazität für wenigstens fünf Jahre mit Produkten von Erzeugern, die einem Erzeugerzusammenschluss nach Nummer 3.1 angehören, auslasten.
Das Unternehmen muss sich durch entsprechende Lieferverträge mit den Erzeugern gebunden haben.
4.5
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
  • Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung (als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt grundsätzlich das Datum der Bauabnahme),
  • technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung beziehungsweise Fertigstellung
veräußert oder verpachtet oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.
4.6
Investitionen im Bereich der Schlachtung können grundsätzlich nur gefördert werden, sofern
  • das Unternehmen den Nachweis erbringt, dass in der jeweiligen Region keine ausreichende Schlachtkapazität für die betreffenden Tiere vorhanden ist und
  • es sich um eine Schlachtkapazität von weniger als 75 Großvieheinheiten pro Woche handelt.
4.7
Die Zuwendung zu den Organisationsausgaben wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Erzeugerzusammenschluss sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung oder wesentlicher Erweiterung auflöst, gewährt.
4.8
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben nach Nummer 2.1.4 und Nummer 2.1.5 setzt voraus, dass
  • die landwirtschaftliche Erzeugerstufe angemessen an der Wertschöpfung in der gesamten Erzeugungs- und Vermarktungskonzeption beteiligt ist und das Vorhaben geeignet ist, zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beizutragen,
  • die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheint,
  • Vermarktungskonzeptionen, soweit sie von Unternehmen nach Nummer 3.2 erstellt werden, in Zusammenarbeit mit Erzeugerzusammenschlüssen nach Nummer 3.1 erarbeitet werden, wobei die der Konzeption zu Grunde liegenden Vereinbarungen der Schriftform bedürfen.
4.9
Gefördert werden regional erzeugte landwirtschaftliche Qualitätsprodukte.
Regional erzeugt im Sinne dieser Richtlinie sind Erzeugnisse, die in einer Erzeugungsregion produziert und in einer Vermarktungsregion abgesetzt werden.
Eine Erzeugungsregion im Sinne dieser Richtlinie ist ein ausschließlich nach natürlichen und/oder nach historischen Gegebenheiten abgegrenzter zusammenhängender Raum, der in der Regel Teil des Freistaates Sachsens – gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Teilen angrenzender Bundesländer – ist.
Eine Vermarktungsregion im Sinne dieser Richtlinie ist in der Regel die Erzeugungsregion und/oder oder mehrere eine der Erzeugungsregion nahegelegene Region, die ausreichende Absatzchancen für die regionalen Produkte bietet.
Qualitätsprodukte im Sinne dieser Richtlinie sind Erzeugnisse, die in mindestens einem Kriterium, das das Produktionsverfahren oder die Produkteigenschaften betreffen kann, über den gesetzlichen Standards liegen oder Anforderungen beziehungsweise Normen erfüllen, die deutlich höher oder spezifischer sind als die in den relevanten Bestimmungen der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaates festgelegten.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung. Die Zuwendungen werden in Form eines Zuschusses gewährt.
5.2
Zu den Aufwendungen gemäß Nummer 2.1.1 können Zuwendungen im ersten und zweiten Jahr bis zu 60 vom Hundert der angemessenen Organisationsausgaben gewährt werden. Im dritten, vierten und im fünften Jahr können Zuwendungen jeweils bis zu 10 vom Hundert des Verkaufserlöses ihrer jährlich nachgewiesenen Erzeugung gewährt werden. Der Betrag darf im dritten 50 vom Hundert, im vierten 40 vom Hundert und im fünften Jahr 20 vom Hundert ihrer angemessenen Organisationsaufgaben nicht übersteigen.
5.3
Erzeugerzusammenschlüsse können Zuwendungen gemäß Nummer 5.2 für Aufwendungen nach Nummer 2.1.2 erhalten, die ihnen durch eine weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes, gemessen an der Tätigkeit der Zusammenschlüsse vor deren Umbildung, entstehen.
5.4
Zu den Aufwendungen gemäß Nummer 2.1.3 können Erzeugerzusammenschlüssen und Unternehmen nach Nummer 4.4 bis zu 40 vom Hundert der Investitionsausgaben gewährt werden. Erzeugerzusammenschlüssen können für Investitionen in Vermarktungseinrichtungen gemäß der Nummer 2.3.2, 7. Tiret, Zuwendungen in Höhe von höchstens 100 000 EUR innerhalb von drei Jahren gewährt werden. Die Zuwendungen zu den nach Nummer 2.3.2, 7. Tiret, ausnahmsweise förderfähigen Aufwendungen auf der Einzelhandelsstufe können nur unter zusätzlicher Beachtung der in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“- Beihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Regeln gewährt werden.
Die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034) in der jeweils geltenden Fassung, wird auf die oben genannten Fördersätze nicht angerechnet. Der Gesamtwert der Beihilfen (Zuschüsse, Investitionszulage, zinsverbilligte Darlehen, öffentliche Bürgschaften und Beteiligungen) ist allerdings auf maximal 50 vom Hundert der förderfähigen Investitionsausgaben begrenzt.
5.5
Zu Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.4. und Nummer 2.1.5. können Zuwendungen bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, insgesamt höchstens jedoch bis zu 100 000 EUR innerhalb von drei Jahren. Auf diese Begrenzung werden alle nach Nummer 13 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EG 2000 Nr. C 28 S. 2, C 232 S. 17) gewährten Zuwendungen, unabhängig von der der Gewährung zu Grunde liegenden Rechtsgrundlage, angerechnet.
Zuwendungen unter 500 EUR werden nicht gewährt.
6
Verfahrensregelungen
6.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag nach dem Muster des bei der für die Antragsannahme zuständigen Behörde vorliegenden Formulars gewährt.
Der Antrag ist gestellt, wenn er, unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen, für
  • Startbeihilfen und Beihilfen für die Einführung von Qualitäts- beziehungsweise Umweltmanagementsystemen und für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen bei dem Regierungspräsidium Chemnitz (RPC) und
  • Investitionsbeihilfen bei der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL)
eingegangen ist.
6.2
Bewilligungsverfahren
Die zuständige Behörde für die Bewilligung von Startbeihilfen und Beihilfen für die Einführung von Qualitäts- beziehungsweise Umweltmanagementsystemen und für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen ist das RPC und für die Bewilligung von Investitionsbeihilfen die LfL.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe.
6.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden. Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SMF) zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S 649), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) und verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233), und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme.
Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Behörde mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung fest und teilt dem Zuwendungsempfänger das Ergebnis in entsprechender Form mit.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 131, 133), in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung.
7
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft und am 1. Januar 2005 außer Kraft.

Dresden, den 25. Juni 2003

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

2
Von der Förderung sind Unternehmen ausgeschlossen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EG 1999 Nr. C 288 S. 2) erfüllen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 31, S. 683

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004