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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Änderung der Verordnung über die Förderung nach den §§ 6 bis 9 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegeheimen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Änderung der Verordnung über die Förderung nach den §§ 6 bis 9 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegeheimen vom 10. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 604)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Änderung der Verordnung über die Förderung nach den §§ 6 bis 9 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegeheimen

Vom 10. Oktober 1998

Aufgrund von § 13 Abs. 2 und 3 des Sächsischen Pflegegesetzes (SächsPflegeG) vom 25. März 1996 (SächsGVBl. S. 106, ber. S. 365) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und im Benehmen mit den für Haushalt und Finanzen sowie für Sozialpolitik zuständigen Ausschüssen des Sächsischen Landtages verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Förderung nach den §§ 6 bis 9 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegeheimen (PflegeheimVO ) vom 10. August 1996 (SächsGVBl. S. 361) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Klammerangabe wie folgt gefaßt:
„(Pflegeheimverordnung – PflhVO)“.
2.
§ 4 erhält folgende Fassung:
 
„§ 4
Kommunaler Finanzierungsanteil
 
(1) Für eine Förderung von Aufwendungen gemäß § 6 Abs. 1 SächsPflegeG ist eine Bestätigung des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt erforderlich, aus der hervorgeht, daß für das Vorhaben der kommunale Finanzierungsanteil nach § 12 Abs. 1 oder 2 SächsPflegeG zur Verfügung steht.
(2) Bei einer Förderung nach § 9 Abs. 1 SächsPflegeG können die nach § 12 Abs. 4 SächsPflegeG auf den Freistaat Sachsen und auf die Landkreise und Kreisfreien Städte entfallenden Finanzierungsanteile unabhängig voneinander gewährt werden.“
3.
In § 6 wird nach dem Wort „nach“ die Angabe „§ 8 Abs. 1 SächsPflegeG in Verbindung mit“ eingefügt.
4.
§ 7 erhält folgende Fassung:
 
„§ 7
Voraussetzung der Förderung von Nutzungsentgelten
 
Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 1 SächsPflegeG können nur gefördert werden, wenn das Nutzungsentgelt die ortsüblichen Entgelte für vergleichbare Objekte in der Standortgemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde nicht überschreitet; das auf den Grund und Boden, das Gebäude und die technischen Anlagen bezogene Nutzungsentgelt darf im Monat jedoch höchstens 12 DM je Quadratmeter Nettogrundfläche betragen. Sofern das Entgelt im Nutzungsvertrag nicht getrennt für die abschreibungsfähigen und die nicht abschreibungsfähigen Anlagegüter ausgewiesen ist und auch keine Anhaltspunkte für eine sachgerechte Aufteilung vorhanden sind, ist von einem auf Grund und Boden bezogenen Entgeltanteil in Höhe von einem Zehntel des gesamten Nutzungsentgelts auszugehen. Sofern das Nutzungsentgelt zugleich für das Inventar sowie für bestimmte Instandhaltungsaufwendungen gezahlt wird, ist der den Betrag von 12 DM je Quadratmeter übersteigende Anteil des Nutzungsentgelts insoweit förderunschädlich, als er die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gesondert berechenbaren Aufwendungen für das Inventar sowie für die Instandhaltung nicht übersteigt. Die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gesondert berechenbaren Aufwendungen verringern sich entsprechend.“
5.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie beträgt je Pflegeplatz, der in einen Pflegeeinrichtungsplan aufgenommen ist und mit einem Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI belegt ist, und je Berechnungstag
 
 
1.
für vollstationäre Dauerpflegeplätze und Kurzzeitpflegeplätze bis zu 5,00 DM und
 
 
2.
für teilstationäre Pflegeplätze bei werktäglicher Öffnung bis zu 2,40 DM, bei kalendertäglicher Öffnung bis zu 1,65 DM.“
 
b)
Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Im Bewilligungszeitraum erhalten die Träger der Pflegeeinrichtungen eine vorläufige Abschlagszahlung für jeden Pflegeplatz, der in einen Pflegeeinrichtungsplan aufgenommen ist und der am 1. Juli des Vorjahres mit einem Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI belegt war; bei neu eröffneten Einrichtungen gilt der Tag zwei Monate nach der Eröffnung als Stichtag. Die Abschlagszahlung beträgt 90 vom Hundert des Tagesbetrags nach Absatz 1 Satz 2, multipliziert mit der Zahl der voraussichtlichen Öffnungstage im Bewilligungszeitraum.
(3) Innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen der Zuwendungsempfänger nach § 15 Abs. 4 Satz 4 gegenüber den Pflegebedürftigen auf einen Entgeltanteil verzichtet hat, hat der Zuwendungsempfänger die Zahl der Berechnungstage gegenüber der Bewilligungsbehörde mit einer Aufstellung nachzuweisen, die von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer, vom Spitzenverband des Trägers oder von einem kommunalen Rechnungsprüfungsamt attestiert worden ist. Die Bewilligungsbehörde ermittelt auf dieser Grundlage den endgültigen Förderbetrag nach Absatz 1; Unterzahlungen werden nachbewilligt, Überzahlungen zurückgefordert. Überzahlungen können auch mit Abschlagszahlungen für den folgenden Bewilligungszeitraum verrechnet werden.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5.
6.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Betriebsnotwendigkeit der Investitionsaufwendungen und des hierfür eingesetzten Eigen- oder Fremdkapitals bestimmt sich nach der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten sowie dem Finanzierungsplan des Bewilligungsbescheids.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Anlagegüter“ die Worte „bis zu einem Inventarwert in Höhe von 13 500 DM pro vollstationärem Pflegeplatz und in Höhe von 6 750 DM pro teilstationärem Pflegeplatz, sowie bis zu einem Gesamtplatzwert in Höhe der zum Zeitpunkt der Einzelförderung geltenden Kostenobergrenzen nach § 5 Nr. 2, hilfsweise in Höhe von 150 000 DM pro vollstationärem Pflegeplatz und in Höhe von 75 000 DM pro teilstationärem Pflegeplatz, sofern nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen durch einen Bewilligungsbescheid über Fördermittel des Freistaates Sachsen als zuwendungsfähig anerkannt worden oder durch nachträgliche behördliche Auflagen erforderlich geworden sind“ eingefügt.
 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
 
 
 
„2.
die Instandhaltung und Instandsetzung der betriebsnotwendigen abschreibungsfähigen Anlagegüter in Höhe von bis zu 1 vom Hundert des nach Nummer 1 betriebsnotwendigen Anschaffungs- oder Herstellungsaufwands, der bis zum Zeitpunkt der ersten Zustimmung zur gesonderten Berechnung mit dem Preisindex für den Neubau von gemischt genutzten Wohngebäuden im Freistaat Sachsen fortgeschrieben werden kann, ersatzweise des Brandversicherungswerts; die gesondert berechenbaren Aufwendungen für die Instandhaltung und die Instandsetzung können ab dem Jahr 2000 alle drei Jahre mit dem Preisindex für den Neubau von gemischt genutzten Wohngebäuden im Freistaat Sachsen fortgeschrieben werden;“
 
 
cc)
Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
 
 
 
„4.
Zinsen in Höhe von bis zu 2 vom Hundert jährlich auf den Betrag, der nach einem Finanzierungsplan eines Bewilligungsbescheids über Fördermittel des Freistaates Sachsen für die Finanzierung der zuwendungsfähigen Kosten aus Eigenmitteln eingesetzt worden ist, für die Dauer der Zweckbindung des Anlageguts, dessen Herstellung oder Anschaffung öffentlich gefördert worden ist; ist keine Dauer der Zweckbindung im Bewilligungsbescheid angegeben, ist bei geförderten Gebäuden von 25 Jahren auszugehen, ansonsten von zehn Jahren;“
 
 
dd)
In Nummer 5 wird der Punkt durch die Angabe „; für Inventar sowie für technische Anlagen können neben Abschreibungen Nutzungsentgelte nur im Rahmen der Höchstgrenzen nach Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 und 5 gesondert berechnet werden.“ ersetzt.
 
c)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
„(4) Soweit ein Erbbauzins auf den Wert abschreibungsfähiger Anlagegüter bezogen ist, ist dieser Anteil aus den gesondert berechenbaren Abschreibungen zu finanzieren, die auf diese Anlagegüter entfallen.
(5) Erhöhungen der nach den Absätzen 1 bis 4 gesondert berechenbaren Aufwendungen, die durch einen Trägerwechsel oder einen Wechsel des Eigentümers der Anlagegüter bedingt sind, gelten nicht als betriebsnotwendig.
(6) Bei einer Vollfinanzierung kann für die Wiederbeschaffung des Inventars ein Betrag in Höhe der Absetzung für Abnutzung des Inventars nach Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 gesondert berechnet werden.“
7.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Einmalige Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 für Gebäude und technische Anlagen dürfen mit jährlich 2,45 vom Hundert auf eine Dauer von 40,8 Jahren gesondert berechnet werden.“
 
 
bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:
„Sofern der Wert für einmalige Aufwendungen nach dem Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz – DMBilG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474, 1483), bestimmt worden ist, kann auf Antrag des Trägers der pauschalierte Satz der Absetzung für Abnutzung höher bemessen werden. Der Träger hat hierzu Unterlagen über die betriebsübliche Restnutzungsdauer vorzulegen, die auch dem Wertansatz in der Bilanz zugrundegelegt worden sind. Einmalige Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 für das Inventar dürfen mit jährlich 12,5 vom Hundert gesondert berechnet werden.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Folgender Satz 1 wird eingefügt:
„Bei der Verteilung der nach § 12 Abs. 1 und 2 gesondert berechenbaren Aufwendungen ist von einer Auslastung in Höhe von 96 vom Hundert bei vollstationären Pflegeplätzen, von 90 vom Hundert bei Kurzzeitpflegeplätzen und von 85 vom Hundert bei teilstationären Pflegeplätzen auszugehen.“
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088)“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005, 2006)“ ersetzt.
8.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Anträge auf Förderung nach den §§ 7 bis 9 SächsPflegeG für bereits bestehende Einrichtungen müssen bis zum 1. März eines Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingehen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.“
 
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, zur Überprüfung pauschalierender Ansätze auf Anfrage der zuständigen Behörde Buchhaltungsunterlagen über die Aufwendungen nach den §§ 12 und 13 zu übergeben.“
 
c)
Absatz 4 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:
„Sofern die Zustimmung zur gesonderten Berechnung zeitlich unbeschränkt erteilt worden ist, muß ein neuer Antrag gestellt werden, wenn der gesondert berechenbare Betrag um mehr als 10 vom Hundert sinkt; eine erneute Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn sich der gesondert berechenbare Betrag um mehr als 10 vom Hundert ändert. Bei einer Förderung nach den §§ 9 bis 11 ist die Höhe des den Bewohnern beziehungsweise den Tagesgästen in Rechnung gestellten Entgeltanteils durch Bestimmungen in den Förderbescheiden um den Betrag abzusenken, der der Höhe der öffentlichen Förderung entspricht.“
9.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Bis zum 31. März 1999 gilt die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nicht öffentlich geförderter betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI in Höhe des Anteils als erteilt, der für die Kostenpositionen
 
 
1.
Absetzung für Abnutzung des Gebäudes,
 
 
2.
Absetzung für Abnutzung des Inventars,
 
 
3.
geringwertige Wirtschaftsgüter,
 
 
4.
Instandhaltung,
 
 
5.
Fremdkapitalkosten,
 
 
6.
Mieten, Leasing und Pachten
 
 
in dem gemäß Artikel 49a PflegeVG weitergeltenden Heimentgelt zum 31. Dezember 1997 enthalten war.“
 
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Sofern erhebliche bauliche Investitionen vorgenommen worden sind oder die Finanzierung dieser Investitionen sich erheblich ändert, kann bereits vor dem 1. April 1999 die Höhe der gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach dem vierten Abschnitt bestimmt werden.“

Artikel 2
Neufassung der Pflegeheimverordnung

Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann den Wortlaut der Pflegeheimverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 5 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 8 Buchst. a tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

(5) Artikel 2 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. Oktober 1998

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 21, S. 604

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1998

    Fassung gültig bis: 28. Oktober 2011