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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS) zur Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der Jugendhilfe

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS) zur Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der Jugendhilfe vom 30. Juni 1999 (SächsABl. S. 682)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS)
zur Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der Jugendhilfe

Vom 30. Juni 1999

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS) für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der Jugendhilfe vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. 346) wird wie folgt geändert:

Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:
„Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe der Eigenbeteiligung liegt bei mindestens 10 vom Hundert. Förderungen, die ausschließlich als Personalkostenzuschüsse gewährt werden, erfolgen als Festbetragsfinanzierung.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2002 außer Kraft.

Dresden, den 30. Juni 1999

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
In Vertretung
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 32, S. 682

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001