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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe vom 8. Juli 1997 (SächsABl. SDr. S. S 362)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe

Vom 8. Juli 1997

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie und der allgemein geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S.21) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
 
Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen benötigen in allen Lebensbereichen sehr differenzierte zusätzliche Hilfen, Förderung und Betreuung, damit sie gleichberechtigt am Leben der Gesellschaft teilnehmen können und behinde-rungsbedingte Benachteiligungen beseitigt werden. Der Freistaat fördert den Bau und den Erhalt der für diese Aufgaben notwendigen Einrichtungen sowie die behinderten-gerechten Umgestaltung bestehender Gebäude und baulicher Anlagen.
2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden insbesondere
2.1
Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche (z.B. Sondereinrichtungen, Einrichtungen der Ganztagesbetreuung, Heime, Einrichtungen der Kurzzeitbetreuung)
2.2
Sozialpädiatrische Zentren
2.3
Wohnheime einschließlich Außenwohngruppen
2.4
Wohnpflegeheime einschließlich Außenwohngruppen soweit diese nicht nach Art. 52 PflegeVG gefördert werden
2.5
Werkstätten für Behinderte
2.6
Förder- und Betreuungsgruppen an Werkstätten für Behinderte
2.7
Berufsbildungswerke
2.8
Berufsförderungswerke
2.9
Sonstige Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Organisationen und andere anerkannte freie Träger im Bereich der Behindertenhilfe sowie Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Vorliegen muß die Bedarfsbestätigung des zuständigen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. Bei überregionalen Einrichtungen erfolgt die Bedarfsbestätigung durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie in Abstimmung mit der Sitzkommune.
4.2
Vorliegen muß die Zustimmung des zuständigen Kostenträgers.
4.3
Vorliegen muß die Zustimmung des Koordinierungsausschusses für Einrichtungen der Behindertenhilfe (KAB) ab Investitionen über 500 TDM.
4.4
Sollen die Eigenmittel gänzlich oder anteilig durch Darlehen oder Finanzierungsmodelle ersetzt werden, ist die Zustimmung des zuständigen Kostenträgers einzuholen. Mittel der Aktion Sorgenkind sind in jedem Fall zu beantragen. Läßt die wirtschaftliche Lage des Zuwendungsempfängers keine oder nur eine geringere Eigenbeteiligung zu, so ist dies durch eine Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit den Zuwendungsgebern gegenüber nachzuweisen. In diesen Fällen erhöhen sich die Zuwendungen anteilig.
4.5
Vorliegen muß die Bestätigung des Bau-/Raumprogrammes durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie sowie - bei anteiliger Förderung - durch das BMA und die BA.
4.6
Der Zuwendungsempfänger muß Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes/des umzubauenden Gebäudes sein oder über einen langfristigen Erbbaurechtsvertrag mit entsprechender Zweckbindung verfügen. Entsprechende Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
4.7
Bei kommunalen Antragstellern ist eine Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich gemäß § 31 Finanzausgleichsgesetz ( FAG) erforderlich.
4.8
Bei kommunalen Antragstellern sind ab einer Zuwendungshöhe von 5 Mio. DM folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:
  • eine landesplanerische Stellungnahme und
  • eine positive Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde
4.9
Anträge auf Gewährung investiver Zuwendungen von kommunalen Körperschaften sind spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden in der Regel als Festbetragsfinanzierung im Rahmen von Projektförderungen in Form von Zuschüssen gewährt.
5.2
Die Höhe der investiven Förderung beträgt
5.2.1
bei Heimen für behinderte Kinder und Jugendliche bis zu 80 % der Bau- und Ausstattungskosten, bei überregionalen Einrichtungen bis zu 90 % der Bau- und Ausstattungskosten, deren Höhe nach Lage des Einzelfalls festgelegt wird. Sie darf die in 5.2.3 bzw. 5.2.4 genannten Höchstgrenzen in keinem Fall überschreiten.
5.2.2
bei sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und Sozialpädiatrischen Zentren bis zu 80 %, bei über-regionalen Einrichtungen bis zu 90 % der als förder-fähig anerkannten Bau- und Ausstattungskosten. Die Höhe der Förderung und die Verteilung der Anteile auf die Zuwendungsgeber wird nach Lage des Einzelfalls festgelegt.
5.2.3
bei Wohnheimen bis zu 45 % der Bau- und Ausstattungskosten von bis zu 117 500 DM pro Platz,
5.2.4
bei Wohnpflegeheimen 80 % der Bau- und Ausstattungs- kosten von bis zu 150 000 DM pro Platz
5.2.5
bei Werkstätten für Behinderte bis zu 40 % der Bau- und Ausstattungskosten von bis zu 67 500 DM pro Platz,
5.2.6
bei Förder- und Betreuungsgruppen bis zu 80 % der Bau- und Ausstattungskosten von bis zu 100 000 DM pro Platz.
5.2.7
Für Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie für Sonstige Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation wird die anteilige Förderung zwischen den Zuwendungs-gebern nach der Lage des Einzelfalles festgelegt.
5.3
Als förderfähige Kosten gelten die Bau- und Ausstattungskosten nach DIN 276 Kostengruppe 3 bis 7. Über die Förderfähigkeit der Kostengruppen 1 und 2 wird im Einvernehmen mit den weiteren öffentlich-rechtlichen Zuwendungsgebern entschieden. Grundsätzlich dürfen die Kosten für einen Umbau unter Einbeziehung des Gebäuderestwertes bis zu 75 % der Neubaukosten betragen.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Die Bewilligungsbehörde läßt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszweckes gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
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Verfahren
7.1
Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium.
7.2
Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Formblätter schriftlich bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
7.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 SäHO , soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
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Ausnahmeregelung
 
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann in begründeten Fällen Ausnahmen oder Abweichungen von den Punkten 2 bis 5 der vorliegenden Förderkriterien zulassen.
9
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.

Dresden, den 8. Juli 1997

Der Staatsminister für
Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 7, S. 362

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001