Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung
(HandwOZuVO)
Vom 3. November 1992
Aufgrund von § 16 Abs. 3 Satz 4, § 22 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2, § 23a Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 2 Satz 2 und § 49 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I 1966 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörden für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung sind die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörde.
§ 2
Zuständige Behörden
- 1.
- für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung nach § 22 Abs. 3 der Handwerksordnung,
- 2.
- für die Verlängerung der Geltungsdauer der Anerkennung der fachlichen Eignung von Personen für die Berufsausbildung nach dem Tode des Ausbildenden nach § 22 Abs. 4 der Handwerksordnung,
- 3.
- für die Entgegennahme der Mitteilung über Mängel der persönlichen und fachlichen Eignung sowie der Eignung der Ausbildungsstätte durch die Handwerkskammer nach § 23a Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung,
- 4.
- für das Untersagen des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden bei fehlender Eignung des Ausbildenden oder der Ausbildungsstätte nach § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung,
- 5.
- für die Anordnung nach § 49 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung, daß zum Zwecke der Zulassung zur Meisterprüfung der Besuch einer Fachschule ganz oder teilweise auf die vorgeschriebene Gesellentätigkeit anzurechnen ist,
sind die Regierungspräsidien.
§ 3
Zuständige Behörde für die Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen als Mitglieder des Berufsausbildungsausschusses der Handwerkskammer nach § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Oberschulamtes.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 3. November 1992
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer