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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach der Handwerksverordnung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach der Handwerksverordnung vom 3. November 1992 (SächsGVBl. S. 500)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung
(HandwOZuVO)

Vom 3. November 1992

Aufgrund von § 16 Abs. 3 Satz 4, § 22 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2, § 23a Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 2 Satz 2 und § 49 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I 1966 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörden für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung sind die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörde.

§ 2

Zuständige Behörden

1.
für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung nach § 22 Abs. 3 der Handwerksordnung,
2.
für die Verlängerung der Geltungsdauer der Anerkennung der fachlichen Eignung von Personen für die Berufsausbildung nach dem Tode des Ausbildenden nach § 22 Abs. 4 der Handwerksordnung,
3.
für die Entgegennahme der Mitteilung über Mängel der persönlichen und fachlichen Eignung sowie der Eignung der Ausbildungsstätte durch die Handwerkskammer nach § 23a Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung,
4.
für das Untersagen des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden bei fehlender Eignung des Ausbildenden oder der Ausbildungsstätte nach § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung,
5.
für die Anordnung nach § 49 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung, daß zum Zwecke der Zulassung zur Meisterprüfung der Besuch einer Fachschule ganz oder teilweise auf die vorgeschriebene Gesellentätigkeit anzurechnen ist,

sind die Regierungspräsidien.

§ 3

Zuständige Behörde für die Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen als Mitglieder des Berufsausbildungsausschusses der Handwerkskammer nach § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Oberschulamtes.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. November 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 34, S. 500

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. November 1992

    Fassung gültig bis: 31. August 2004