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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Einführung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Einführung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug) vom 19. Mai 2003 (SächsJMBl. S. 38)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Einführung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)

Vom 19. Mai 2003

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug) vom 25. März 1994 (SächsJMBl. S. 42), zuletzt geändert durch Ziffer III der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2001 (SächsJMBl. 2002 S. 2, 13), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. November 1999 (SächsJMBl. S. 186), wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 11 Abs. 4 Buchst. b wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:
 
„c)
Freistellung von der Arbeit (Nr. 38a Abs. 1 Satz 1) auf den Entlassungszeitpunkt nach Nr. 38a Abs. 7 vorrangig angerechnet wird.“
2.
Nummer 17 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Können hinreichende Feststellungen nach Absatz 4 nicht getroffen werden, wird dem Gefangenen gestattet, im Monat einen Betrag bis zum vierfachen, nach sechs Monaten bis zum sechsfachen Tagessatz der Eckvergütung (Nr. 38 Abs. 1) aus seinem Eigengeld zu verwenden.“
3.
Nummer 28 Abs. 14 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für den Ersatzeinkauf darf ein Betrag bis zum siebenfachen, bei Weihnachtspaketen bis zum neunfachen Tagessatz der Eckvergütung (Nr. 38 Abs. 1) aus dem Eigengeld verwendet werden.“
4.
In Nummer 37 ist zu ändern:
 
a)
Absatz 5 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
 
 
„a)
Zeiten, in denen der Gefangene Verletztengeld nach § 47 des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erhalten hat,“
 
b)
Nach Absatz 5 Buchst. c wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:
 
 
„d)
Zeiten einer Freistellung von der Arbeit nach Nr. 38a Abs. 1 und Arbeitsurlaub nach Nr. 38a Abs. 5.“
 
c)
Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Berechnung der Bezüge ist der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate vor der Freistellung, in denen der Gefangene im Vollzug der Jugendstrafe tätig war, zugrunde zu legen.“
5.
Nummer 38 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind neun vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) zugrunde zu legen (Eckvergütung).“
6.
Nach Nummer 38 wird folgende Nummer 38a eingefügt:
 
„38a.
Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt
 
(1) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach Nr. 32, Nr. 33 oder eine Hilfstätigkeit nach Nr. 36 Satz 2 ausgeübt, wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung der Nr. 37 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.

(2) Ein Beschäftigungszeitraum im Sinne des Absatz 1 Satz 1 endet, wenn ein Gefangener aus von ihm verschuldeten Gründen seine Tätigkeit unterbricht. Mit der erneuten Arbeitsaufnahme beginnt die Frist von neuem. Wird die Zweimonatsfrist durch ein unverschuldetes Ereignis im Sinne des Absatz 1 Satz 3 gehemmt, verlängert sich der Zeitraum zur Erfüllung des Zweimonatszeitraumes um die Anzahl der ausgefallenen Arbeitstage.

(3) Für die Gewährung der Freistellung von der Arbeit gelten Nr. 37 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 und 9 entsprechend. Als Werktage (Absatz 1 Satz 1) gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Samstage sind. Absatz 6 gilt entsprechend.

(4) Der Gefangene erhält für die Zeit seiner Freistellung die zuletzt gezahlten Bezüge weiter. Nr. 37 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend. Sofern weniger als drei Monate abgerechnet sind, sind diese zugrunde zu legen.

(5) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 1 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). Nr. 6 Abs. 2, Nr. 8 Abs. 2 bis 20 und Nr. 9 gelten entsprechend. Der Urlaub wird nicht auf den Regelurlaub angerechnet.

(6) Mit Zustimmung des Gefangenen kann Arbeitsurlaub auch an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und Samstagen gewährt werden.

(7) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatz 5 Satz 2 nicht gewährt werden, wird die Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.

(8) Eine Anrechnung nach Absatz 7 ist ausgeschlossen

  1. bei Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
  2. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
  3. wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) von der Vollstreckung abgesehen wird,
  4. wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.

(9) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 8 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 1 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich fünfzehn vom Hundert des ihm nach Nr. 38 Abs. 1 und 2 gewährten Entgelts oder der ihm nach Nr. 39 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. Vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich.“

7.
Nummer 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Taschengeld beträgt vierzehn vom Hundert der Eckvergütung nach Nr. 38 Abs. 1.“
8.
Nummer 43 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie soll das Vierfache des nach § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) festgesetzten monatlichen Mindestbetrages des Regelsatzes nicht unterschreiten.“

II.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

Dresden, den 19. Mai 2003

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizire

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2003 Nr. 6, S. 38

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013