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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienstellen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienstellen im Freistaat Sachsen vom 12. Januar 2004 (SächsABl. S. 151, 616)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienstellen im Freistaat Sachsen (Fr-IuK-Tech-Schul)
(Az.: MOS-0500.60/3)

Vom 12. Januar 2004

Die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienstellen im Freistaat Sachsen (Fr-IuK-Tech-Schul) vom 6. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 179), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 1. März 2002 (SächsABl. S. 511), wird wie folgt geändert:

1.
Die Zwischenüberschrift „Erster Abschnitt Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“ wird gestrichen.
2.
Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:
 
„4.1
Wird Ausstattung für Schulen, die vor Ablauf der Zweckbindungsfrist zu schließen sind, zur Förderung beantragt, hat der Antragsteller mit dem Antrag eine Konzeption über die zweckentsprechende Weiterverwendung der aus der Zuwendung beschafften Ausstattung einzureichen. In solchen Fällen ist die Technik in der Regel so zu planen, dass sie mobil ist und keine größeren Baumaßnahmen zur Installation erfordert.“
3.
In Nummer 4.2 wird das Wort „technische“ gestrichen.
4.
In Nummer 5.4 Buchst. a) erster Anstrich zweiter Punkt wird das Wort „technische“ gestrichen.
5.
In Nummer 5.4 Buchst. a) wird nach dem ersten Anstrich folgender Absatz  eingefügt:
„- Lehr- und Lernsoftware und weitere für die schulische Nutzung geeignete Software mit Ausnahme von Office-Anwendungen,“.
6.
In Nummer 5.4 Buchst. b) werden die Worte „für jedes Förderjahr“ durch die Worte „bei Bedarf“ ersetzt.
7.
Der zweite Abschnitt „Bundesprogramm Zukunftsinvestitionen für berufliche Schulen 2001 bis 2002“ wird aufgehoben.
8.
Die Nummerierung der Nummer 7.3.1 wird gestrichen.
9.
Die Zwischenüberschrift „Dritter Abschnitt In-Kraft-Treten“ wird gestrichen.

Dresden, den 12. Januar 2004

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 7, S. 151

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Januar 2004

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2012