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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Trennungsgeldverordnung vom 22. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 448)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Vom 22. Juli 1999

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 21 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346),
2.
§ 12 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200, 202):

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 351), wird wie folgt geändert:

  1.
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Formulierung „des neuen Dienstortes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Sächsischen Umzugskostengesetzes)“ gestrichen.
 
b)
In Satz 2 werden die Worte „des neuen Dienstortes“ gestrichen.
  2.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
 
„§ 2a
Begriffsbestimmungen
 

(1) Das Einzugsgebiet umfasst das Gebiet, das auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist.

(2) Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.

(3) Berechtigte, die

  1. mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren oder
  2. mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen,
sind den Berechtigten, die mit ihrem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben, in den in dieser Verordnung näher bezeichneten Fällen gleichgestellt.

(4) Eine Wohnung im Sinne dieser Verordnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.“

  3.
§ 3 erhält folgende Fassung:
 
„§ 3
Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben
 

(1) Einem Berechtigten, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, werden für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsreisegeld gewährt:

  1. Tagegeld (§ 8 SächsRKG),
  2. Übernachtungskostenerstattung (§ 9 SächsRKG),
  3. a) Fahrkostenerstattung nach § 5 Abs. 1 SächsRKG oder
    b) Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2a SächsRKG oder
    c) Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 3 und 4 SächsRKG
    für notwendige Fahrten zwischen Unterkunft und Dienststätte und
  4. ortsübliche notwendige Wohnungsvermittlungsgebühren, wenn die Maßnahme länger als 14 Tage dauert und der Vermittlungsauftrag vor Beginn der Maßnahme oder innerhalb der ersten 14 Tage erteilt wurde.
§ 10 Abs. 2, § 11 und § 14 Abs. 4 SächsRKG gelten entsprechend.

(2) Nach Ablauf dieser Frist wird Trennungstagegeld wie folgt gewährt:

  1. Der Berechtigte, der
    a) mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
    b) diesem Berechtigten gleichgestellt ist,
    die Wohnung beibehält und getrennten Haushalt führt, erhält
             24,30 DM.
  2. Der Berechtigte, der über seine Wohnung
    a) das ausschließliche Verfügungsrecht oder
    b) das gemeinsame Verfügungsrecht mit einer Person, mit der er in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
    besitzt, die Wohnung beibehält, aber die sonstigen Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht erfüllt, erhält
             16,50 DM.
  3. Der Berechtigte, der die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, erhält
             11,70 DM.
§ 11 SächsRKG gilt entsprechend.

(3) Übersteigen die Unterkunftskosten den in einem Kalendermonat zustehenden Unterkunftsanteil im Trennungstagegeld von 35 vom Hundert, können nachgewiesene Unterkunftskosten bis zu einem Betrag von 600 DM je Kalendermonat erstattet werden. Bis zum 31. Dezember 1999 können nachgewiesene Unterkunftskosten bis zu einem Betrag von 1 000 DM je Kalendermonat erstattet werden, wenn sie der Höhe nach notwendig waren. Das Trennungstagegeld ist in diesen Fällen um den Unterkunftsanteil zu kürzen. Unterkunftskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 9 DM je Frühstück zu kürzen. Die Sätze 1 oder 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen wird.”

  4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie Sonnᑙ und Feiertage und allgemein dienstfreie Werktage, die innerhalb eines Urlaubs liegen oder unmittelbar vorangehen oder nachfolgen, wird für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft anstelle des Trennungsreisegeldes nur Übernachtungskostenerstattung oder anstelle des Trennungstagegeldes 35 vom Hundert des Trennungstagegeldes gewährt. § 3 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Gleiche gilt bei vollen Kalendertagen
  1. einer Dienstbefreiung,
  2. eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus,
  3. eines Aufenthaltes an Arbeitstagen am Wohnort,
  4. einer Dienstreise mit Anspruch auf Tagegeld,
  5. der Abwesenheit vom Dienstort wegen eines Beschäftigungsverbotes nach § 1 Abs. 2 oder § 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Mutterschutzverordnung – MuSchuVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung,
  6. der Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung,
  7. einer Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die Unterkunft beibehalten werden muss und
  8. der Abwesenheit vom Dienstort wegen einer Heimfahrt, für die eine Reisebeihilfe gewährt wird. Ist der Bedienstete keinen vollen Kalendertag abwesend oder wird die Reisebeihilfe für eine Besuchsfahrt gewährt, gelten die Sätze 1 und 2 für einen Tag.“
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Trennungsgeld nach Absatz 1 wird für die bisherige Unterkunft weiterhin gewährt, wenn sich der Dienstort aufgrund einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für einen Zeitraum bis zu drei Monaten ändert. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr zur bisherigen Unterkunft wird zusätzlich die Entschädigung nach § 6 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu. In den Fällen
  1. einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2,
  2. eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
  3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses
wird Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.“
 
c)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
 
d)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4.
 
e)
Absatz 7 wird aufgehoben.
 
f)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 5.
  5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Formulierung „die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b erfüllt“ durch die Formulierung „mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebt oder diesem Berechtigten gleichgestellt ist“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b“ durch die Angabe „§ 2a Abs. 3“ ersetzt.
  6.
§ 6 erhält folgende Fassung:
 
„§ 6
Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
 

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung bis zur Höhe der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, mit Ausnahme von Flugzeugen. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung von 24 Pfennig je Kilometer bis zur Höchstgrenze nach Satz 1 gewährt. Ein Berechtigter, der mit einem Kraftfahrzeug einer anderen Person, die für seine Mitnahme keinen Anspruch auf Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 3 SächsRKG hat, mitgenommen wurde, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von 3 Pfennig je Kilometer, soweit ihm für die Mitnahme Auslagen entstanden sind.

(2) Auf das Trennungsgeld nach Absatz 1 sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 15 Pfennig je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, dass er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(3) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet. Für die Erstattung der Übernachtungskosten gilt § 9 SächsRKG entsprechend.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 nicht übersteigen. In den ersten 14 Tagen nach beendeter Dienstantrittsreise ist zur Erstattung der Übernachtungskosten von 33 DM je Übernachtung auszugehen.”

  7.
In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 3“ ersetzt.
  8.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert
 
 
aa)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. die Weiterbewilligung von Trennungsgeld nach § 2 Abs. 2 Satz 3,“.
 
 
bb)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. die Weiterbewilligung von Trennungsgeld nach § 3 über die Dauer von zwei Jahren hinaus.“
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
  9.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 
 
„§ 11
Übergangsvorschrift zur Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach den Worten „nach Sachsen“ die Worte „oder Berlin“ eingefügt und die Angabe „den §§ 5 oder 10“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Entsprechendes gilt bei der Verlegung der Beschäftigungsbehörde und bei versetzungsgleichen Maßnahmen.“
 
c)
In Absatz 2 wird die Angabe „den §§ 5 oder 10“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 5 Satz 3 wird nach den Worten „Flughafen und zurück“ die Formulierung „oder die Kosten der 1. Klasse für regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel“ eingefügt.
10.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) § 11 Abs. 1 bis 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.“
 
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) § 11 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 9 und 10, der mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft tritt.

Dresden, den 22. Juli 1999

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 15, S. 448

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 1999