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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Reisekostengesetz

Vollzitat: Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Reisekostengesetz vom 26. Mai 1999 (MBl. SMF S. 143)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Reisekostengesetz

Vom 26. Mai 1999

Auf Grund von § 23 Abs. 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) wird bestimmt:

I.
Änderung der einzelnen Vorschriften

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Sächsischen Reisekostengesetz (VwV-SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1999 (SächsABl. S. 214, SächsMBl. SMF S. 37) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 24.1 erhält folgende Fassung:
 
“24.1 Anordnungsbefugte für Dienstreisen
 
a)
Über die Dienstreiseanträge entscheidet:
 
 
der Staatsminister
für den Staatssekretär
 
 
 
für die Mitarbeiter des Ministerbüros
 
 
der Staatssekretär
für die Abteilungsleiter
 
 
 
für die Mitarbeiter des Staatssekretärbüros
 
 
 
für die Mitarbeiter des Leitungsstabes (Referate L1 und L2)
 
 
 
für die Mitarbeiter des Referates für Presse und Öffentlichkeitsarbeit
 
 
 
für den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz
 
 
 
für den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen
 
 
 
für die Beschäftigten des SMF bei allen Inlands- und Auslandsdienstreisen mit Flugzeugbenutzung
 
 
 
bei allen Auslandsdienstreisen, die länger als einen Kalendertag dauern, auch für die Beschäftigten der dem SMF nachgeordneten Behörden (abweichende Regelungen bleiben davon unberührt)
 
 
die Abteilungsleiter im SMF
bei allen sonstigen Dienstreisen für die Mitarbeiter ihrer Abteilungen
 
 
der Abteilungsleiter V
für die Amtsvorsteher der Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter
 
 
 
für die Amtsvorsteher der Staatshochbauämter.
 
b)
Über Auslandsdienstreisen, die nicht länger als einen Kalendertag dauern, entscheidet der für Inlandsdienstreisen zuständige Anordnungsbefugte. Über Auslandsdienstreisen von Beschäftigten in der Steuerprüfung, die länger als einen Kalendertag dauern, entscheidet der Oberfinanzpräsident.
 
c)
Vertreter haben die Befugnis im Vertretungsfall.”
2.
Nummer 24.2 erhält folgende Fassung:
“24.2 Ausnahmen:
Folgende Dienstreisen der Behördenleiter des Landesamtes für Finanzen, der Oberfinanzdirektion Chemnitz, der Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter und der Staatshochbauämter bedürfen nicht der schriftlichen Anordnung beziehungsweise Genehmigung
 
a)
für den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen
 
 
– Dienstreisen zu den Außenstellen und den Schlossbetrieben,
 
b)
für den Oberfinanzpräsidenten
 
 
– entsprechend der Geschäftsordnung,
 
c)
für die Amtsvorsteher der Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter und der Staatshochbauämter
– Dienstreisen innerhalb ihres jeweiligen Amtsbezirkes, die nicht länger als einen Kalendertag dauern,
– Dienstreisen zu den Regionaltreffen der Dienststellenleiter im Freistaat Sachsen,
 
d)
wenn Dienstgeschäfte beim Sächsischen Staatsministerium der Finanzen ausgeführt werden.
 
Die zur Erledigung von Dienstgeschäften an ihrem Dienstort notwendigen Gänge oder Fahrten – Dienstgänge – (§ 2 Abs. 3) der Behördenleiter des Landesamtes für Finanzen, der Oberfinanzdirektion Chemnitz der Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter und der Staatshochbauämter bedürfen nicht der Anordnung beziehungsweise Genehmigung durch den zuständigen Anordnungsbefugten.”
3.
Nummer 24.4 erhält folgende Fassung:
“24.4 Anordnungsbefugte für Fortbildungsreisen
 
a)
Über die Fortbildungsreiseanträge entscheidet:
 
 
der Staatssekretär
für die Abteilungsleiter
 
 
 
für die Mitarbeiter des Staatssekretärbüros
 
 
 
für die Mitarbeiter des Leitungsstabes (Referate L1 und L2)
 
 
 
für die Mitarbeiter des Referates für Presse und Öffentlichkeitsarbeit
 
 
 
für den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz
 
 
 
für den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen
 
 
 
für die Beschäftigten des SMF bei allen Inlands- und Auslandsfortbildungsreisen mit Flugzeugbenutzung
 
 
 
bei allen Fortbildungsreisen ins Ausland, die länger als einen Kalendertag dauern, auch für die Beschäftigten der dem SMF nachgeordneten Behörden (abweichende Regelungen bleiben davon unberührt)
 
 
die Abteilungsleiter
bei sonstigen Fortbildungsreisen der Mitarbeiter ihrer Abteilung im SMF
 
 
der Abteilungsleiter V
für die Amtsvorsteher der Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter
 
 
 
für die Amtsvorsteher der Staatshochbauämter.
 
b)
Über Auslandsfortbildungsreisen, die nicht länger als einen Kalendertag dauern, entscheidet der für Inlandsfortbildungsreisen zuständige Vorgesetzte.”
4.
Nach Nummer 24.5 wird folgende Nummer angefügt:
“24.6 Die dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordneten Behörden regeln die Anordnungsbefugnis im Übrigen für ihren Zuständigkeitsbereich.
5.
Nummer 26 erhält folgende Fassung:
26. Anerkennung privater Kraftfahrzeuge
Auf Grund der Ermächtigung in § 6 Abs. 2 wird die Befugnis zur Anerkennung privater Kraftfahrzeuge gemäß § 6 Abs. 2 übertragen
 
a)
auf die Oberfinanzdirektion Chemnitz für die Beschäftigten der Oberfinanzdirektion Chemnitz und der der Oberfinanzdirektion Chemnitz nachgeordneten Dienststellen,
 
b)
auf die Amtsvorsteher der Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter und der Staatshochbauämter für die Beschäftigten des jeweiligen Amtes.”

II
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Dresden, 26. Mai 1999

Dr. Heffter
Ministerialdirigent

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 1999 Nr. 6, S. 143

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1999

    Fassung gültig bis: 31. März 2009