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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Landesstipendienverordnung

Vollzitat: Sächsische Landesstipendienverordnung vom 14. Februar 2001 (SächsGVBl. S. 144)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Vergabe von Sächsischen Landesstipendien
(Sächsische Landesstipendienverordnung – SächsLStipVO)

Vom 14. Februar 2001

Aufgrund von § 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt nach dieser Verordnung Landesstipendien für die Durchführung eines Graduierten- oder Meisterschülerstudiums nach § 28 SächsHG als Zuwendungen gemäß §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Landesstipendiums besteht nicht.

§ 2
Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig sind Forschungsvorhaben graduierter Studenten im Rahmen eines Graduiertenstudiums an einer Universität des Freistaates Sachsen und künstlerische Entwicklungsvorhaben von graduierten Studenten im Rahmen eines künstlerischen Meisterschülerstudiums an einer Kunsthochschule des Freistaates Sachsen.

§ 3
Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Zuwendung kann Teilnehmern an einem Graduierten- oder Meisterschülerstudium nach § 28 SächsHG an Universitäten und Kunsthochschulen des Freistaates Sachsen gewährt werden. Die Gewährung eines Landesstipendiums ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben nach § 2 bereits auf andere Weise von öffentlichen Stellen oder von mit öffentlichen Mitteln finanzierten privaten Einrichtungen gleichzeitig gefördert wird oder ein Rechtsanspruch auf eine derartige Förderung besteht.

§ 4
Art und Umfang der Förderung

(1) Der Empfänger eines Landesstipendiums erhält einen Betrag in Höhe von 895 EUR monatlich (Grundstipendium). Neben dem Grundstipendium können ein Familienzuschlag und besondere Zuwendungen gewährt werden. Grundstipendium, Familienzuschlag und besondere Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

(2) Besondere Zuwendungen zu Sach- und Reisekosten sowie zu den Kosten eines Auslandsaufenthaltes können bis zur Höhe von insgesamt 1 500 EUR gewährt werden. Eine besondere Zuwendung setzt voraus, dass die Aufwendungen für die Durchführung des Forschungs- oder künstlerischen Entwicklungsvorhabens erforderlich sind, dem Landesstipendiaten die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

(3) Der Familienzuschlag beträgt 100 EUR monatlich für jedes Kind, für das der graduierte Student oder sein Ehegatte Kindergeld nach § 62 Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach §§ 1 und 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 2000 (BGBl. I S. 4), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433, 1466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht.

§ 5
Dauer der Förderung

(1) Die Förderungsdauer beträgt, vorbehaltlich des Absatzes 2, längstens drei Jahre. Die Förderungsdauer unterteilt sich in zwei Förderungsabschnitte. Der erste Förderungsabschnitt beginnt mit dem von der Graduiertenkommission, die von der Hochschule gemäß § 28 Abs. 2 SächsHG gebildet wird, für den Beginn der Förderung bestimmten Monat; er endet mit dem von der Graduiertenkommission bestimmten Monat, spätestens mit dem zwölften Monat der Förderung. Wenn die Graduiertenkommission gemäß § 6 Abs. 3 eine weitere Förderung befürwortet, beginnt der zweite Förderungsabschnitt mit dem Monat, der auf das Ende des ersten Förderungsabschnittes folgt; er endet mit dem von der Graduiertenkommission für das Ende der Förderung bestimmten Monat, spätestens jedoch mit der Beendung des geförderten Vorhabens.

(2) Die Graduiertenkommission kann in Ausnahmefällen den zweiten Förderungsabschnitt verlängern; in diesen Fällen beträgt die Förderungsdauer längstens vier Jahre. Eine Verlängerung setzt voraus, dass ein Promotionsverfahren wegen seines außerordentlichen Umfangs oder wegen dringend notwendiger und ungewöhnlich umfangreicher Auslandsaufenthalte nicht innerhalb der Regelstudienzeit des Graduiertenstudiums abgeschlossen werden kann.

(3) Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Monaten Dauer wird die Förderung ausgesetzt. Bei Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von weiteren sechs Monaten wird die Förderung in dem auf die Wiederherstellung folgenden Monat wieder aufgenommen. Im Falle des Satzes 2 kann auf Antrag das Ende des Förderungsabschnittes um den Zeitraum der Unterbrechung hinausgeschoben werden.

(4) Auf Antrag können § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MutterschutzgesetzMuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe angewandt werden, dass die Förderung für die dort genannten Fristen unterbrochen und das Ende des Förderungsabschnittes um den Zeitraum der Unterbrechung hinausgeschoben wird.

(5) Zur Betreuung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann die Förderung auf Antrag für einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten unterbrochen und das Ende des Förderungsabschnittes um den Zeitraum der Unterbrechung hinausgeschoben werden.

§ 6
Antragsverfahren

(1) Anträge auf Leistungen nach dieser Verordnung sind bei dem gemäß § 7 Abs. 2 zuständigen Studentenwerk einzureichen. Dieses holt eine fachliche Entscheidung der zuständigen Graduiertenkommission ein. Die fachlichen Entscheidungen der Graduiertenkommission haben keine Außenwirkung.

(2) Dem Antrag auf erstmalige Gewährung eines Landesstipendiums ist neben dem Nachweis über die Aufnahme in einen Graduiertenstudiengang ein Gutachten des betreuenden Hochschullehrers beizufügen. Die Graduiertenkommission trifft die Grundentscheidung über die Vergabe der ihrer Hochschule zugeteilten Landesstipendien (erste Förderempfehlung). Bei der ersten Förderempfehlung soll die Graduiertenkommission die Fachgebiete, in denen ein besonderer Nachwuchsbedarf besteht, und die Forschungsschwerpunkte außerhalb von Graduiertenkollegs besonders berücksichtigen. Vorhaben in kleinen Wissenschaftsgebieten und Promotionsvorhaben nach § 27 Abs. 3 SächsHG sollen angemessen berücksichtigt werden. Weiterhin sollen die Qualifikation des Bewerbers sowie die im Studiengang bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss aufgewandte Studienzeit, insbesondere die Einhaltung der Regelstudienzeit berücksichtigt werden. Bei der Förderempfehlung ist unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf eine angemessene Berücksichtigung von Frauen zu achten, die sich mindestens am prozentualen Anteil von Frauen an den bestandenen Abschlussprüfungen an den Hochschulen des Freistaates Sachsen in den vergangenen drei Jahren orientiert. In der ersten Förderempfehlung legt die Graduiertenkommission den Beginn und das Ende des ersten Förderungsabschnittes fest. Hierbei sind Gesichtspunkte der Auslastung der Haushaltsmittel und der Sicherung der Anschlussfinanzierung für den zweiten Förderungsabschnitt zu beachten.

(3) Der Antrag auf Weitergewährung eines Landesstipendiums ist spätestens einen Monat vor dem Ende des Ersten Förderungsabschnittes zusammen mit einer Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers zum Stand des Vorhabens einzureichen. Die Graduiertenkommission entscheidet, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist (zweite Förderempfehlung). In der zweiten Förderempfehlung legt die Graduiertenkommission das geplante Ende des zweiten Förderungsabschnittes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 fest.

(4) Der Antrag auf Gewährung einer besonderen Zuwendung gemäß § 4 Abs. 2 ist zusammen mit einer Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers einzureichen. Die Graduiertenkommission entscheidet, in welchem Umfang eine besondere Zuwendung gerechtfertigt ist.

(5) Dem Antrag auf Verlängerung der Förderungsdauer gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 soll stattgegeben werden, soweit das Hinausschieben des Endes des Förderungsabschnittes zum Erreichen des Förderungszweckes notwendig und die Finanzierung für den veränderten Förderungszeitraum gesichert ist.

(6) Dem Antrag auf Verlängerung der Förderungsdauer gemäß § 5 Abs. 4 und 5 ist stattzugeben, wenn die Unterbrechung das Erreichen des Förderungszweckes nicht gefährdet.

(7) Dem Antrag auf Gewährung von Familienzuschlägen gemäß § 4 Abs. 3 ist der Nachweis über den Bezug von Kindergeld beizufügen.

§ 7
Bewilligungsverfahren

(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst teilt den Universitäten und Kunsthochschulen nach Maßgabe des Staatshaushaltes jährlich die Anzahl der von ihnen neu zu vergebenden Landesstipendien mit und erteilt dem zuständigen Studentenwerk die entsprechende Bewirtschaftungsbefugnis. Bei der Verteilung der neu zu vergebenden Landesstipendien sollen die Lehrberichte von Hochschulen gemäß § 12 SächsHG, insbesondere ihre Leistungen beim Graduiertenstudium berücksichtigt werden.

(2) Die Zuständigkeit eines Studentenwerkes für die Bewilligung einer Förderung nach dieser Verordnung wird in entsprechender Anwendung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Zuordnung von Hochschulen zu den Studentenwerken (Studentenwerkszuordnungsverordnung) vom 26. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 251), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.

(3) Das Studentenwerk erlässt den Zuwendungsbescheid an den graduierten Studenten nach Maßgabe der gemäß Absatz 1 verfügbaren Haushaltsmittel und in den Fällen des § 6 Abs. 2 bis 6 nach Maßgabe der Entscheidungen der Graduiertenkommission.

§ 8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

(1) Bei der Bewilligung eines Grundstipendiums und eines Familienzuschlags ist zu bestimmen, dass

1.
der graduierte Student verpflichtet ist,
 
a)
sein Studium ordnungsgemäß zu betreiben, insbesondere die Studienordnung einzuhalten und seinen Pflichten gemäß § 28 Abs. 4 und 5 SächsHG nachzukommen,
 
b)
dem Studentenwerk und der Graduiertenkommission die Beendung des förderungsfähigen Vorhabens unverzüglich schriftlich anzuzeigen,
 
c)
dem Studentenwerk und der Graduiertenkommission jede Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit von mehr als zwei Monaten Dauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen,
2.
der Zuwendungsbescheid im Benehmen mit der Graduiertenkommission widerrufen werden kann, wenn die Bestimmungen nach Nummern 1 bis 3 nicht erfüllt werden.

(2) Bei der Bewilligung von besonderen Zuwendungen ist zu bestimmen, dass für die Bewilligung, Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Juni 2000 (SächsABl. S. 607) geändert worden ist, gilt. Weiter ist zu bestimmen, dass die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß Anlage 2 der Vorl. VwV-SäHO mit der Maßgabe gelten, dass bei besonderen Zuwendungen zu Reisen die Auszahlung zwei Monate vor Reiseantritt angefordert werden darf.

(3) Bei der Bewilligung von besonderen Zuwendungen für Sachkosten ist zusätzlich zu bestimmen, dass die vom graduierten Studenten erworbenen Arbeitsmittel der Hochschule nach Abschluss des Vorhabens zu übereignen sind, soweit die besondere Zuwendung im Einzelfall den Wert von 200 EUR übersteigt und an der Übereignung seitens der Hochschule ein Interesse besteht.

§ 9
Zentralinstitut für Kunstgeschichte

Jeweils ein Graduiertenstudent erhält ein Landesstipendium für ein Graduiertenstudium am Zentralinstitut für Kunstgeschichte in München. Die Zuständigkeit für die erste Förderempfehlung gemäß § 6 Abs. 2 liegt abwechselnd bei der Graduiertenkommission der Technischen Universität Dresden und der Universität Leipzig.

§ 10
Übergangsvorschrift

Anstelle der in §§ 4 und 8 genannten EUR-Beträge gelten bis zum 31. Dezember 2001 folgende DM-Beträge:

1.
in § 5 Abs. 1 Satz 1 anstelle von 895 EUR 1750,47 DM,
2.
in § 5 Abs. 2 Satz 1 anstelle von 1 500 EUR 2 933,75 DM,
3.
in § 5 Abs. 3 anstelle von 100 EUR 195,58 DM,
4.
in § 9 Abs. 3 anstelle von 200 EUR 391,17 DM.

§ 11
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Durchführung des Sächsischen Graduiertengesetzes (Sächsische Graduiertenverordnung – SächsGradVO) vom 6. März 1995 (SächsGVBl. S. 122) außer Kraft.

Dresden, den 14. Februar 2001

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 4, S. 144
    Fsn-Nr.: 711-8.10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017