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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung vom 2. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 418)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst
in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung
(APOSozVgD)

Vom 2. Mai 1997

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 38 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministeriums des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Sozialverwaltung des Freistaates Sachsen und bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie unterstehen.

§ 2
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, Beamte heranzubilden, die nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen Dienst in der Sozialverwaltung geeignet sind. Die Ausbildung soll auf ein verantwortliches Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienst

§ 3
Auswahlverfahren

In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob der Bewerber aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet ist.

§ 4
Einstellungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales und die in § 1 genannten Körperschaften.

(2) Den Einstellungsbehörden obliegen die Ausschreibung der Stellen, die Einstellung der Anwärter und die Fachaufsicht über die berufspraktischen Studien.

§ 5
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
in einem Auswahlverfahren nach § 3 zugelassen wurde,
3.
a)
das 32. Lebensjahr oder
 
b)
als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
 
c)
als Angestellter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden oder
 
d)
Inhaber eines Eingliederungsscheines oder Zulassungsscheines ist,
4.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
5.
über die erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt.

(2) Die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhöht sich für Bewerber, die wegen der Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind um einen Zeitraum von bis zu drei Jahren, längstens bis zum 38. Lebensjahr.

§ 6
Rechtsstellung

(1) Der zugelassene Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum „Regierungsinspektoranwärter“ oder zur „Regierungsinspektoranwärterin“ und bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts zum „Verwaltungsinspektoranwärter“ oder zur „Verwaltungsinspektoranwärterin“ ernannt.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter schriftlich bekanntgegeben wird, daß er die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.

(3) Der Anwärter soll entlassen werden, wenn

1.
er in seinen berufspraktischen Studien nicht hinreichend fortschreitet,
2.
er im Studienabschnittszeugnis I oder II die Note „ungenügend“ oder in beiden Zeugnissen eine schlechtere Note als „ausreichend“ oder in einem der beiden Zeugnisse trotz Wiederholung des Studienabschnittes eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhält,
3.
er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mehr als sechs Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird, oder
4.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

§ 7
Ausbildungsbehörden, Fachhochschule

(1) Die Einstellungsbehörde weist den Anwärter der Ausbildungsbehörde zu.

Ausbildungsbehörden für die berufspraktischen Studien sind

1.
in der Fachrichtung Staatliche Sozialverwaltung die Ämter für Familie und Soziales,
2.
in der Fachrichtung Rentenversicherung die Landesversicherungsanstalt Sachsen,
3.
in der Fachrichtung Landwirtschaftliche Sozialversicherung die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Sächsische Landwirtschaftliche Alterskasse und die Sächsische Landwirtschaftliche Krankenkasse.

(2) Die Fachstudien erfolgen am Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen.

§ 8
Dienstaufsicht

Vorgesetzte der Anwärter sind

1.
für die Zeit der Fachstudien auch der Leiter des Fachbereichs Sozialverwaltung und Sozialversicherung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen, die von ihm Beauftragten und für die Unterrichtsveranstaltungen die jeweiligen Lehrkräfte,
2.
während der berufspraktischen Studien der Leiter der Ausbildungsbehörde, der Ausbildungsleiter und die jeweiligen Ausbilder sowie für die dienstbegleitenden Übungen die Lehrkräfte.

§ 9
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Er gliedert sich in Fachstudien von mindestens 18 Monaten Dauer und berufspraktische Studien.

(2) Die Fachstudien gliedern sich in drei Studienabschnitte.

Die berufspraktischen Studien verteilen sich auf drei Ausbildungsabschnitte. Die Abschnitte sollen im Wechsel grundsätzlich wie folgt durchgeführt werden:

Ausbildungsabschnitte
Abschnitt Teil Dauer
Ausbildungsabschnitt I Teil 1 1 Monat,
Studienabschnitt I   6 Monate,
Ausbildungsabschnitt I Teil 2 5 Monate,
Studienabschnitt II Teil 1 4 Monate,
Ausbildungsabschnitt II   3 Monate,
Studienabschnitt II Teil 2 3 Monate,
Ausbildungsabschnitt III Teil 1 6 Monate,
Studienabschnitt III   6 Monate,
Ausbildungsabschnitt III Teil 2 2 Monate.

Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie.

(3) Ein Teil eines Ausbildungsabschnitts kann außerhalb der Ausbildungsbehörden absolviert werden. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.

§ 10
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Die Einstellungsbehörde kann auf Antrag des Anwärters den Vorbereitungsdienst um bis zu einem Jahr verlängern, wenn

1.
die Fachstudien oder die berufspraktischen Studien um mindestens zwei Monate aus nicht vom Anwärter zu vertretenden Gründen unterbrochen wurden oder
2.
die Studien- und Ausbildungsabschnitte I oder II mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ absolviert wurden.

§ 11
Studienplan

(1) Der Plan für die Fachstudien wird vom Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung aufgestellt und vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie genehmigt.

(2) Der Plan für die berufspraktischen Studien wird von den Einstellungsbehörden aufgestellt und vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie genehmigt.

(3) Die Ausbildungsinhalte der Fachstudien und die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten sind zwischen den Einstellungsbehörden und dem Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung abzustimmen.

Dritter Abschnitt
Fachstudien

§ 12
Fachrichtungen, Lehrstundenzahl

(1) Die Anwärter werden in den Fachrichtungen Staatliche Sozialverwaltung, Rentenversicherung und Landwirtschaftliche Sozialversicherung ausgebildet.

(2) Die Fachstudien umfassen mindestens 2 200 Lehrstunden.

§ 13
Lehrgebiete

(1) Die Fachstudien umfassen die Lehrgebiete

1.
Sozialrecht,
2.
Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
3.
Privatrecht,
4.
Verwaltungslehre,
5.
Allgemeine Lehrgebiete.

(2) Die dazugehörigen Studienfächer mit den jeweiligen Schwerpunkten in den einzelnen Fachrichtungen sind im Studienplan aufzuführen.

§ 14
Leistungsnachweise

(1) Der Anwärter hat während der Fachstudien Aufsichtsarbeiten, Seminararbeiten und Referate als Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Für die Bewertung der Leistungsnachweise sind die Bestimmungen der Sächsischen Laufbahnverordnung ( SächsLVO) über die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Laufbahnprüfungen entsprechend anzuwenden.

§ 15
Aufsichtsarbeiten

(1) Die Anwärter haben zu fertigen

1.
während des ersten Studienabschnitts vier Aufsichtsarbeiten, davon je eine in den Lehrgebieten Verfassungs- und Verwaltungsrecht und Privatrecht sowie zwei im Lehrgebiet Sozialrecht,
2.
während des zweiten Studienabschnitts sechs Aufsichtsarbeiten, davon je eine in den Lehrgebieten Verfassungs- und Verwaltungsrecht und Privatrecht sowie vier im Lehrgebiet Sozialrecht,
3.
während des dritten Studienabschnittes acht Aufsichtsarbeiten, davon je eine in den Lehrgebieten Privatrecht und Verwaltungslehre, zwei im Lehrgebiet Verfassungs- und Verwaltungsrecht und vier im Lehrgebiet Sozialrecht. Die Aufsichtsarbeit im Lehrgebiet Verwaltungslehre ist im Studienfach Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zu fertigen.

Für jede Aufsichtsarbeit beträgt die Bearbeitungszeit 300 Minuten.

(2) Darüber hinaus ist in jedem der fünf Studienfächer der „Allgemeinen Lehrgebiete“ und im Studienfach Informatik während des zweiten oder dritten Studienabschnitts je eine Aufsichtsarbeit von 120 Minuten zu fertigen.

(3) Es dürfen nur zugelassene Hilfsmittel verwendet werden.

(4) Anwärter dürfen einer Aufsichtsarbeit nur aus wichtigen, nicht von ihnen zu vertretenden Gründen fernbleiben. In diesem Fall kann die Aufsichtsarbeit unverzüglich nachgeholt werden. An die Stelle der schriftlichen Nachholarbeit kann auch ein Prüfungsgespräch von 45 Minuten treten. Es ist von zwei Prüfern durchzuführen, die von dem Leiter des Fachbereichs Sozialverwaltung und Sozialversicherung bestimmt werden. Nimmt ein Anwärter an einer Aufsichtsarbeit ohne wichtigen Grund nicht teil, so wird diese mit „ungenügend“ bewertet.

§ 16
Seminare

Die Anwärter haben an drei Seminaren teilzunehmen, eine schriftliche Seminararbeit anzufertigen und darüber ein mündliches Referat zu halten. Bei ausreichendem Erfolg erhalten sie darüber eine Bescheinigung. Diese ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Laufbahnprüfung.

§ 17
Studienabschnittszeugnis, Studienabschnittsnote

(1) Am Ende eines jeden Studienabschnitts erhält der Anwärter ein Studienabschnittszeugnis. Die Studienabschnittsnote ergibt sich

1.
im ersten Studienabschnitt aus dem Durchschnitt der Noten für die Aufsichtsarbeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1,
2.
im zweiten Studienabschnitt aus dem Durchschnitt der Noten für die Aufsichtsarbeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 2,
3.
im dritten Studienabschnitt aus dem Durchschnitt der Noten für die Aufsichtsarbeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 sowie der zweifach gewerteten Durchschnittsnote der Aufsichtsarbeiten nach § 15 Abs. 2.

(2) Die Studienabschnittsnote und die Durchschnittsnote der Aufsichtsarbeiten nach § 15 Abs. 2 sind auf zwei Dezimalstellen gerundet zu berechnen. Es erhalten:

Notenwertung
Prädikat Anwärter Punktwert
„sehr gut“ Anwärter mit einer Note von 1,50
„gut“ Anwärter mit einer Note von 1,51 bis 2,50,
„befriedigend“ Anwärter mit einer Note von 2,51 bis 3,50,
„ausreichend“ Anwärter mit einer Note von 3,51 bis 4,50,
„mangelhaft“ Anwärter mit einer Note von 4,51 bis 5,50,
„ungenügend“ Anwärter mit einer Note über 5,50.

(3) Der Studienabschnitt ist bestanden, wenn der Anwärter mindestens die Studienabschnittsnote „ausreichend“ erreicht.

Vierter Abschnitt
Berufspraktische Studien

§ 18
Inhalte

(1) Der Anwärter soll die wesentlichen Tätigkeitsbereiche der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Praxis kennenlernen. Die in den Fachstudien erworbenen Kenntnisse sollen dabei vertieft und angewendet werden. Der Anwärter ist zur selbständigen Erledigung der Arbeit zu befähigen.

(2) Die berufspraktischen Studien gliedern sich in

1.
die Ausbildung am Arbeitsplatz und
2.
bis zu 200 Stunden dienstbegleitende Übungen.

(3) Dem Anwärter ist in den dienstbegleitenden Übungen Gelegenheit zu geben, sein Fachwissen bei der Lösung praktischer Fälle anzuwenden und sich Arbeits- und Entscheidungstechniken anzueignen.

§ 19
Ausbildungsleiter, Ausbilder

(1) Bei jeder Ausbildungsbehörde ist ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter von der Einstellungsbehörde zum Ausbildungsleiter zu bestellen.

(2) Der Ausbildungsleiter betreut die Anwärter und hat deren ordnungsgemäße berufspraktische Ausbildung sicherzustellen. Das Nähere bestimmt die Einstellungsbehörde.

(3) Der Leiter der Ausbildungsbehörde bestimmt die Ausbilder und die Lehrkräfte für die dienstbegleitenden Übungen.

§ 20
Einsatzplan, Beschäftigungsnachweis

Der Ausbildungsleiter erstellt für jeden Anwärter und jeden Ausbildungsabschnitt einen Einsatzplan, der dem Anwärter bekanntzugeben ist. Der Anwärter führt einen Beschäftigungsnachweis, der am Ende jedes Ausbildungsabschnittes dem Ausbildungsleiter vorzulegen ist.

§ 21
Abschnittszeugnis, Jahreszeugnis

(1) Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes erstellt der Ausbilder ein Abschnittszeugnis. Das Abschnittszeugnis ist dem Anwärter zu eröffnen.

(2) Am Ende eines Ausbildungsjahres erstellt der Ausbildungsleiter ein Jahreszeugnis. Das Jahreszeugnis ist dem Leiter der Ausbildungsbehörde vorzulegen und dem Anwärter vor der Vorlage an die Einstellungsbehörde zu eröffnen. Dem Anwärter ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem Jahreszeugnis schriftlich zu äußern. Die Äußerung ist dem Jahreszeugnis beizufügen.

Fünfter Abschnitt
Laufbahnprüfung

§ 22
Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.

§ 23
Zulassung, Ablegen der Laufbahnprüfung

(1) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer in den Fachstudien und in den berufspraktischen Studien das Ausbildungsziel erreicht und eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar vorgelegt hat. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.

(2) Die organisatorische Abwicklung der Prüfung obliegt dem Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen.

(3) Anwärtern mit einer Behinderung im Sinne des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft sind auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen zu gewähren. Anwärtern mit vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen kann nach Vorlage eines ärztlichen Gutachtens ebenfalls auf Antrag Prüfungserleichterung gewährt werden.

(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 24
Prüfungsorgane

Prüfungsorgane sind

1.
der Prüfungsausschuß,
2.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
3.
die Prüfungskommission.

§ 25
Bestellung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1) Die Prüfungsbehörde bestellt für die in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fachrichtungen je einen Prüfungsausschuß für drei Jahre. Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(2) Jedem Prüfungsausschuß gehören der Vorsitzende und drei weitere Mitglieder an. Der Vorsitzende muß Beamter des höheren nichttechnischen Dienstes sein. Die drei weiteren Mitglieder sollen Beamte des höheren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes sein. Die Prüfungsbehörde kann auch vergleichbare Angestellte zu weiteren Mitgliedern berufen. Der Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung an der Fachhochschule der sächsischen Verwaltung Meißen muß im Prüfungsausschuß vertreten sein. Jedes Mitglied hat mindestens einen Stellvertreter.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Mehrheit gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 26
Aufgaben des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden

(1) Der Prüfungsausschuß hat insbesondere

1.
die Aufgabensteller zu bestimmen,
2.
die Prüfungsaufgaben aus den eingeholten Aufgabenentwürfen auszuwählen,
3.
gegebenenfalls die Prüfungsaufgaben begutachten zu lassen,
4.
die Erst- und Zweitprüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsaufgaben zu bestimmen und
5.
über Anträge auf Prüfungserleichterung nach § 23 Abs. 3 zu entscheiden.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere

1.
die Prüfung zu leiten und
2.
unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen und dem Prüfungsausschuß unverzüglich davon zu berichten.

§ 27
Aufgabensteller und Gutachter

Zu Aufgabenstellern und Gutachtern können Bedienstete des höheren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes der jeweiligen Fachrichtung bestellt werden.

§ 28
Schriftliche Prüfung

(1) In den einzelnen Fachrichtungen sind zu fertigen

1.
fünf Prüfungsarbeiten aus dem Lehrgebiet Sozialrecht,
2.
zwei Prüfungsarbeiten aus dem Lehrgebiet Verfassungs- und Verwaltungsrecht und
3.
eine Prüfungsarbeit aus dem Lehrgebiet Privatrecht.

(2) An einem Prüfungstag darf nur eine Prüfungsarbeit geschrieben werden. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 300 Minuten. Die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt die Prüfungsbehörde rechtzeitig vorher in einer Bekanntmachung. Der Prüfungsausschuß kann weitere Hilfsmittel zulassen; diese sind als Anlage der Prüfungsaufgabe beizufügen. Die Prüfungstermine sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der ersten Prüfung bekanntzugeben. Die Anwärter sind vor der schriftlichen Prüfung über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung zu belehren.

(3) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern getrennt zu bewerten. Bei einer abweichenden Beurteilung sollen sich die beiden Prüfer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der von den Prüfern abgegebenen Bewertungen.

(4) Gibt der Anwärter eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, erhält er die Prüfungsnote „ungenügend“.

(5) Jede Prüfungsarbeit muß mit der Arbeitsplatznummer ihres Verfassers versehen sein. Sie darf keinen Hinweis auf seine Identität enthalten. Anderenfalls ist sie mit „ungenügend“ zu bewerten.

§ 29
Mündliche Prüfung, Prüfungskommission

(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung bildet der Prüfungsausschuß für die jeweilige Fachrichtung eine Prüfungskommission. Die Prüfungskommission setzt sich aus einem Beamten des höheren nichttechnischen Dienstes als Vorsitzenden und drei weiteren Prüfern des höheren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes zusammen. Ausnahmsweise können auch vergleichbare Angestellte in die Prüfungskommission berufen werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Die jeweilige Fachrichtung muß durch mindestens ein Mitglied vertreten sein. Der Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen soll mindestens durch eine hauptamtliche Lehrkraft vertreten sein.

(2) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Lehrgebiete erstrecken. Sie soll als Gruppenprüfung mit in der Regel drei Teilnehmern abgenommen werden. Die Prüfungszeit für jeden Anwärter beträgt 45 Minuten.

(3) Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der von den Mitgliedern der Prüfungskommission vergebenen Einzelnoten. Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die Gesamtnote ist dem Anwärter am Ende der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(4) Die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt der Prüfungsausschuß.

§ 30
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt der Anwärter der Prüfung ganz oder teilweise fern oder tritt er von ihr zurück, so gilt diese vorbehaltlich des Absatzes 2 als nicht bestanden.

(2) Genehmigt der Prüfungsausschuß das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige, nicht vom Anwärter zu vertretende Gründe vorliegen. Besteht der wichtige Grund in der Krankheit des Anwärters, so soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

(3) Hat ein Anwärter in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes am schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung teilgenommen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

(4) Wer durch Krankheit oder andere wichtige Gründe vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum nächsten Prüfungstermin in der Laufbahnprüfung.

(5) Die Einstellungsbehörde bestimmt in den Fällen der Absätze 2 und 4 auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Anwärter zu leisten hat.

§ 31
Geltendmachung von Beanstandungen im
Prüfungsverfahren

(1) Beanstandungen im Prüfungsverfahren muß der Anwärter unverzüglich nach Kenntniserlangung bei dem Prüfungsausschuß geltend machen.

(2) Stellt der Prüfungsausschuß einen Mangel fest, der geeignet ist, die Rechte des Anwärters zu beeinträchtigen, kann der Anwärter die Prüfung ganz oder teilweise wiederholen. Den Zeitpunkt der erneuten Prüfung legt der Prüfungsausschuß fest.

§ 32
Täuschungsversuch, Störung

(1) Versucht ein Anwärter das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so ist diese mit „ungenügend“ zu bewerten.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn seit der Beendigung der Prüfung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Die Gesamtprüfungsnote ist gegebenenfalls zu ändern. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(3) Von der Teilnahme an einer Prüfungsarbeit kann ein Anwärter, der ihren ordnungsgemäßen Ablauf stört, ausgeschlossen werden. Die Prüfungsarbeit ist dann mit „ungenügend“ zu bewerten.

(4) In besonders schwerwiegenden Fällen einer Täuschung oder Störung kann der Prüfungsausschuß den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausschließen. In diesem Falle gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 33
Wiederholen der Prüfung bei Nichtbestehen

Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal beim nächstmöglichen Termin wiederholen. Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Prüfungsbehörde, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Anwärter zu leisten haben.

§ 34
Bildung der Gesamtprüfungsnote

(1) Die Gesamtprüfungsnote wird in der Weise gebildet, daß zunächst aus den Noten der acht Prüfungsarbeiten, der zweifach gewerteten Gesamtnote der mündlichen Prüfung sowie der zweifach gewerteten Studienabschnittsnote des dritten Studienabschnittes eine Durchschnittsnote auf zwei Dezimalstellen gerundet berechnet wird. Sodann wird die Gesamtprüfungsnote wie folgt bestimmt. Es erhalten:

Gesamtprüfungsnote
Prädikat Anwärter Punktwert
„sehr gut“ Anwärter mit einer Durchschnittsnote bis 1,51,
„gut“ Anwärter mit einer Durchschnittsnote von 1,51 bis 2,50,
„befriedigend“ Anwärter mit einer Durchschnittsnote von 2,51 bis 3,50,
„ausreichend“ Anwärter mit einer Durchschnittsnote von 3,51 bis 4,50,
„mangelhaft“ Anwärter mit einer Durchschnittsnote von 4,51 bis 5,50,
„ungenügend“ Anwärter mit einer Durchschnittsnote über 5,50.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.

(3) Ferner hat die Prüfung nicht bestanden, wer in fünf oder mehr Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat.

§ 35
Festsetzung der Platzziffer

Die Platzziffer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmer entsprechend ihrer Gesamtprüfungsnoten. Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten wird die gleiche Platzziffer erteilt. In diesem Falle erhält der nächstfolgende Teilnehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.

§ 36
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Das Ergebnis der Prüfung soll dem Anwärter unverzüglich durch die Prüfungsbehörde bekanntgegeben werden.

(2) Anwärter, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis. Anwärtern, die die Prüfung nicht bestanden haben, erteilt die Prüfungsbehörde eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 37
Übergangsvorschrift

Für Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 1995 begonnen haben, gilt die vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit erlassene, im Freistaat Sachsen zugrunde gelegte Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung (ZAPOSozVerw/gD) vom 23. September 1993 (BayGVBl. S. 766).

§ 38
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1995 in Kraft.

Dresden, den 2. Mai 1997

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 12, S. 418

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 1995

    Fassung gültig bis: 31. August 2000