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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2005 und 2006

Vollzitat: Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2005 und 2006 vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 129, 135)

Gesetz
über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2005 und 2006

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006) und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2005 und 2006

Vom 22. April 2005

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2005 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen gemäß dem Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 6), das zuletzt durch Gesetz vom 20. April 2005 (SächsGVBl. S. 126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung:

  1. 25,9195929 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen,
  2. 25,9195929 Prozent des Aufkommens der Landessteuern und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2005 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen 2 629 500 000 EUR. Darin sind enthalten:

  1. ein anteiliger Minderungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2002 in Höhe von 29 154 000 EUR,
  2. ein Minderungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2003 in Höhe von 310 847 000 EUR,
  3. ein Darlehen des Freistaates Sachsen zur Aufstockung der Finanzausgleichsmasse in Höhe von 135 000 000 EUR und
  4. ein Erhöhungsbetrag aufgrund der Verschiebung der Anpassung im Ergebnis der Novembersteuerschätzung 2004 in Höhe von 88 462 000 EUR.

(3) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2006 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen gemäß dem Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen zur Verfügung:

  1. 25,7851079 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen,
  2. 25,7851079 Prozent des Aufkommens der Landessteuern und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(4) Im Haushaltsjahr 2006 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen 2 513 033 000 EUR. Darin sind enthalten:

  1. ein Minderungsbetrag aufgrund des voraussichtlichen Ist-Ergebnisses des Haushaltjahres 2004 in Höhe von 415 588 000 EUR,
  2. ein Darlehen des Freistaates Sachsen zur Aufstockung der Finanzausgleichsmasse in Höhe von 65 000 000 EUR und
  3. ein Erhöhungsbetrag aufgrund der Verschiebung der Anpassung im Ergebnis der Novembersteuerschätzung 2004 in Höhe von 58 686 000 EUR.

(5) Bei den Berechnungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 bleiben bei den Bundesergänzungszuweisungen unberücksichtigt:

  1. der Betrag, der dem Freistaat Sachsen bis einschließlich 2001 gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, zufloss,
  2. ein Betrag in Höhe von 25 565 000 EUR, den der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält und
  3. ein Betrag in Höhe von 268 000 000 EUR, der dem Freistaat Sachsen für seine Kommunen nach § 11 Abs. 3a des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zur Verfügung gestellt wird.

(6) Die Rückzahlung der Darlehen gemäß Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 4 Nr. 2 erfolgt im Jahr 2007 in Höhe von 150 000 000 EUR und im Jahr 2008 in Höhe von 50 000 000 EUR durch Minderung der Finanzausgleichsmasse des jeweiligen Ausgleichsjahres.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 4, S. 129, 135
    Fsn-Nr.: 50-7:05

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006