1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Achte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Zulassungsbeschränkungsverordnung

Vollzitat: Achte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Zulassungsbeschränkungsverordnung vom 10. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 229)

Achte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Zulassungsbeschränkungsverordnung

Vom 10. Juni 2004

Aufgrund von § 24 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter (Zulassungsbeschränkungsverordnung – ZuVBD-VO) vom 12. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 570), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Für den Zulassungstermin 2004 werden für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen 69 Bewerber, für das Lehramt an Förderschulen 50 Bewerber, für das Lehramt an Grundschulen 68 Bewerber, für das Höhere Lehramt an Gymnasien 67 Bewerber und für das Lehramt an Mittelschulen 39 Bewerber zugelassen.“
 
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) An der Ausbildung für das Höhere Lehramt an Gymnasien besteht für die Fächer Deutsch, Geschichte, Englisch und Französisch nur eine begrenzte Ausbildungskapazität in Höhe von höchstens 12 Ausbildungsplätzen je Fach.“
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „50 vom Hundert“ durch die Angabe „30 vom Hundert“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.
 
d)
Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „10 vom Hundert“ durch die Angabe „15 vom Hundert“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 4 wird gestrichen.
 
e)
Im neuen Absatz 3 wird in Satz 1 und 2 jeweils die Angabe „oder 2“ gestrichen.
3.
In § 4 Abs. 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„Für Bewerber mit einer Ausbildung in Wirtschaftspädagogik (Fachrichtung I Diplomhandelslehrer und Fachrichtung II Wirtschaftspädagogik und ein allgemein bildendes Zweitfach) stehen je Fachrichtung 10 Ausbildungsplätze zur Verfügung. Für Bewerber mit einem vom Staatsministerium für Kultus anerkannten anderen Studienabschluss (Diplommedizinpädagoge, Diplompflegepädagoge) stehen insgesamt 10 Ausbildungsplätze zur Verfügung.“
4.
Im § 5 Abs. 1 wird das Wort „Oberschulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Antrag auf Zulassung ist durch den Bewerber für den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie für die Höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen bis zum 1. März des betreffenden Jahres zu stellen.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Oberschulämtern“ durch das Wort „Regionalschulämtern“ und das Wort „Oberschulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe „oder 2“ gestrichen.
6.
Im § 7 Abs. 2 wird das Wort „Oberschulämter“ durch das Wort „Regionalschulämter“ ersetzt.
7.
§ 8 wird aufgehoben.

Artikel 2

Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut der Zulassungsbeschränkungsverordnung in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. Juni 2004

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 8, S. 229

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Juni 2004

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2006