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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Euro-bedingten Änderung der VwV KatSZuwendungen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Euro-bedingten Änderung der VwV KatSZuwendungen vom 21. Januar 2002 (SächsABl. S. 232)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Euro-bedingten Änderung der VwV KatSZuwendungen

Az.: 41-1400.40/24

Vom  21. Januar 2002

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz (VwV KatSZuwendungen ) Az.: 41-1400.40/24 vom 27. Mai 1998 (SächsABl. SDr. S. S397) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 5.2.2 wird bei „Katastrophenschutz-Sanitätszug“ die Angabe „2 500 DM“ durch die Angabe „1 278 EUR“, bei „Katastrophenschutz-Betreuungszug“ wird die Angabe „2 500 DM“ durch die Angabe „1 278 EUR“ und bei Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppe wird die Angabe „3 000 DM“ durch die Angabe „1 534 EUR“ ersetzt.
2.
In Nummer 5.3.1 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 000 EUR“ und die Angabe „30 000 DM“ wird durch die Angabe „15 000 EUR“ ersetzt.
3.
In Nummer 5.4.2 wird die Angabe „3 000 DM“ durch die Angabe „1 500 EUR“ ersetzt.
4.
In Nummer 7.1.1.1 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
5.
In den Anlagen 2, 3 und 4 werden  alle Angaben „DM“ durch die Angaben „EUR“ ersetzt.
6.
In Anlage 4 wird bei Anlage 3, Nummer 2 die Angabe „800,00 DM“ durch die Angabe „400,00 EUR“ ersetzt.
7.
Die Anlage 1 zu Nummer 5.1.2 erhält die als Anlage beigefügte Fassung.
8.
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 21. Januar 2002

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Springborn
Ministerialdirigent

Anlage 
(zu Nummer 7)

Anlage 1
(zu Nummer 5.1.2)

Anlage 1
Katastrophenschutz- Einheit Fahrzeugtyp/ Ausstattung Unterbringungskosten/
Jahr 2) /Fahrzeug/
Ausstattung
(EUR)
Unterhaltungskosten/
Jahr 2) /Fahrzeug/
Ausstattung
(EUR)
Katastrophen-
schutz- Einheit
Fahrzeugtyp/ Ausstattung Unterbrin-
gungskosten/
Jahr 2) /Fahrzeug/
Ausstattung
(EUR)
Unterhaltungs-
kosten/
Jahr 2) /Fahrzeug/
Ausstattung
(EUR)
1 2 3 4
Brandschutz
KatS-FüUGrFw ELW/Fu.-/ Fm-Ausstattung 1)    945 383
  Funkanhänger    982 256
   
KatS-LZR LF 16 TS 1 460 537
  RW 1 1 460 486
   
KatS-LZR-Bl LF 16 TS 1 460 537
  RW 1 1 460 486
  BLA    982 205
   
KatS-LZWb MZF    945 307
  TLF-W 1 460 537
ABC-Gefahrenabwehr
KatS-ABCAbwZ-G GWG-N 1 460 537
   
Sanitätswesen
KatS-SanZ PKW-SMT 1 460 486
   
Betreuung
KatS-BtZ Hänger    982 256
   
Wasserrettung
KatS-WRGr Geräte-Kfz 1 460 486
  Motorboot/Trailer 1 460 511

 

1)
je ELW 2 Teledux 9 und 1 Fernmeldekoffer
2)
Bei einem Unterbringungs-/Unterhaltungszeitraum von weniger als einem Jahr ist je Monat 1/12 des Gesamtbetrages anzusetzen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 7, S. 232

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010