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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes vom 22. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 198), die durch die Verordnung vom 11. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes

Vom 22. Mai 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Aufgrund von § 1 Abs. 1 Satz 3 und § 26 des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz von 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), wird verordnet:

§ 1

Siedlungsbehörde im Sinne des § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Reichssiedlungsgesetzes ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.1

§ 2

(1) Als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes wird mit Wirkung vom 30. Juni 1993 die Sächsisches Landessiedlung GmbH bestimmt.

(2) Als Siedlungsunternehmen werden die Teilnehmergemeinschaften und Verbände der Teilnehmergemeinschaften im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2187), bestimmt.

§ 3

1Mit Zustimmung des Eigentümers können

1.
die Verlegung der Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der geschlossenen Ortslage heraus (Aussiedlung),
2.
die Aussiedlung ohne Wohnhaus (Teilaussiedlung),
3.
die Ausgliederung eines Betriebszweiges aus einem am bisherigen Standort weiterhin bestehenden landwirtschaftlichen Unternehmen (Betriebszweigaussiedlung) sowie
4.
die Sanierung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in Form umfassender Neu-, Um- und Ausbauten der Wirtschaftsgebäude (Althofsanierung)

als Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durchgeführt werden, wenn diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse durch die Sächsische Landsiedlung GmbH als Betreuungsverfahren durchgeführt werden. 2Ein Betreuungsverfahren liegt vor, wenn die Sächsische Landsiedlung GmbH das Siedlungsvorhaben im Namen und im Auftrag des Siedlers durchführt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Mai 1996

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Landwirtschaft,
Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 11, S. 198
    Fsn-Nr.: 631-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008