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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozeßkostenhilfe

Vollzitat: Vierte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozeßkostenhilfe vom 5. März 2001 (SächsABl. S. 353)

Vierte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe

Vom 5. März 2001

I.

Abschnitt I Nr. 2.1 der Durchführungsbestimmungen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe (DB-PKHG) vom 24. Juni 1992 (SächsABl. S. 838), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Mai 1996 (SächsJMBl. S. 78), verlängert durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. November 1997 (SächsABl. S. 1260), wird wie folgt geändert:

Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Enthält die gerichtliche Entscheidung keine Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, kann die Urschrift auch zur Hauptakte genommen werden; in diesem Fall ist ein Abdruck im Beiheft aufzubewahren.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 5. März 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 13, S. 353

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. März 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001