Vierte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe
Vom 5. März 2001
I.
Abschnitt I Nr. 2.1 der Durchführungsbestimmungen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe (DB-PKHG) vom 24. Juni 1992 (SächsABl. S. 838), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Mai 1996 (SächsJMBl. S. 78), verlängert durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. November 1997 (SächsABl. S. 1260), wird wie folgt geändert:
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Enthält die gerichtliche Entscheidung keine Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, kann die Urschrift auch zur Hauptakte genommen werden; in diesem Fall ist ein Abdruck im Beiheft aufzubewahren.“
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 5. März 2001
Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe