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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Beteiligung sozial erfahrener Personen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Beteiligung sozial erfahrener Personen vom 11. November 1995 (SächsGVBl. S. 387), die durch Artikel 53 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Beteiligung sozial erfahrener Personen

Vom 11. November 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003

Aufgrund von § 15 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz (SächsAGBSHG) vom 6. August 1991 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 356) wird verordnet:

§ 1
Beirat für Sozialhilfe bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe

(1) Jeder örtliche Träger der Sozialhilfe bildet einen Beirat für Sozialhilfe. Der Beirat ist vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zu hören.

(2) Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs sozial erfahrenen Personen, die insbesondere Vertreter von

1.
Verbänden der freien Wohlfahrtspflege,
2.
in der Kreisfreien Stadt oder im Landkreis wirkenden Kirchen oder sonstigen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder
3.
Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern

sein sollen.

(3) Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter werden in Kreisfreien Städten vom Stadtrat, in Landkreisen vom Kreistag auf Vorschlag der in Absatz 2 genannten Organisationen, soweit sie örtlich wirken, für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft berufen. Bei der Berufung sind die Vertreter dieser Organisationen entsprechend dem Umfang und der Bedeutung ihres örtlichen sozialen Wirkens zu berücksichtigen.

§ 2
Beirat für Sozialhilfe beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe

(1) Der Landeswohlfahrtsverband Sachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe bildet einen Beirat für Sozialhilfe. Der Beirat besteht aus fünf sozial erfahrenen Personen. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit berufen.

(2) Im übrigen gilt für den Beirat für Sozialhilfe beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 3
Landesbeirat für Sozialhilfe

(1) Das Staatsministerium für Soziales bildet einen Landesbeirat für Sozialhilfe, der vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften und vor der Festsetzung der Regelsätze zu hören ist.

(2) Die sechs Mitglieder des Landesbeirats für Sozialhilfe und ihre Stellvertreter werden vom Staatsminister für Soziales auf Vorschlag der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen für die Dauer der Wahlperiode des Sächsischen Landtags berufen. 1

§ 4
Beteiligung sozial erfahrener Personen beim Widerspruchsverfahren

(1) Vor dem Erlaß des Bescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe haben die Träger der Sozialhilfe zwei sozial erfahrene Personen beratend zu beteiligen. Mindestens eine dieser Personen soll Mitglied des Beirats für Sozialhilfe sein. Die Beteiligung ist schriftlich festzustellen.

(2) Der Oberbürgermeister oder der Landrat beruft die im Widerspruchsverfahren beim örtlichen Träger der Sozialhilfe beratend zu beteiligenden Personen sowie den Stellvertreter auf Vorschlag des Beirats für Sozialhilfe für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft.

(3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe beruft die beratend zu beteiligenden Personen sowie deren Stellvertreter auf Vorschlag des Beirats für Sozialhilfe für die Dauer der Amtszeit der Verbandsversammlung.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. November 1995

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 30, S. 387

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2003

    Fassung gültig bis: 29. Juli 2005