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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und eherechtlicher Vorschriften

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und eherechtlicher Vorschriften vom 19. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 229; 1995 S. 360), die durch die Verordnung vom 26. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 265) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Ausführung personenstandsrechtlicher
und eherechtlicher Vorschriften
(SächsPStVO) 1

Vom 19. Mai 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 1998

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 70a Abs. 1 und 2 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833, 836), und
2.
§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833): 2

§ 1
Standesbeamter

(1) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer

1.
die Anstellungsprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Angestelltenprüfung mit Erfolg abgelegt hat,
2.
an einem mindestens zweiwöchigen Einführungslehrgang an der Fachakademie für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und
3.
als Sachbearbeiter oder zur Einweisung bei einem Standesamt mindestens drei Monate tätig gewesen ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zulassen.

(3) Bis zum 3l. Dezember 1996 kann zum Standesbeamten auch bestellt werden, wer

1.
die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 PStG erfüllt,
2.
an einem mindestens zweiwöchigen Einführungslehrgang an der Fachakademie für Standesbeamte oder an einem entsprechenden vom Landesfachverband der Standesbeamten des Freistaates Sachsen e.V. durchgeführten Lehrgang mit Erfolg teilgenommen hat und
3.
als Sachbearbeiter oder zur Einweisung bei einem Standesamt oder einer Urkundenstelle mindestens sechs Monate tätig gewesen ist.

(4) Die in Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 BGBl. II S. 889) enthaltene Regelung bleibt unberührt.

§ 2
Bestellung und Widerruf

(1) Die Standesbeamten werden von der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft bestellt, zu der das Standesamt gehört.

(2) Die Gemeinde kann die Bestellung zum Standesbeamten jederzeit widerrufen. Erweist sich der Standesbeamte als persönlich oder fachlich ungeeignet, so hat die Gemeinde die Bestellung zu widerrufen.

(3) Die Bestellung sowie ihr Widerruf bedürfen der Schriftform.

§ 3
Urkundenstelle

§§ 1 und 2 gelten für die bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten bestehenden Urkundenstellen entsprechend.

§ 4
Aufsicht

(1) Die Fachaufsicht über die Standesbeamten führen:

1.
die Kreisfreien Städte und die Landratsämter als untere Aufsichtsbehörden, die sich hierzu der Leiter der Urkundenstellen bedienen können,
2.
die Regierungspräsidien als höhere Aufsichtsbehörden,
3.
das Sächsische Staatsministerium des Innern als oberste Aufsichtsbehörde.

(2) Die Fachaufsicht über die Urkundenstellen führen:

1.
die Kreisfreien Städte und die Landratsämter als untere Aufsichtsbehörden,
2.
die Regierungspräsidien als höhere Aufsichtsbehörden,
3.
das Sächsische Staatsministerium des Innern als oberste Aufsichtsbehörde.

§ 5
Berichtigungsantrag

Den Antrag auf Berichtigung eines Personenstandseintrages nach § 47 Abs. 2 Satz 1 des Personenstandsgesetzes kann auch der Standesbeamte stellen; er ist über die untere Aufsichtsbehörde zu leiten.

§ 6
Anlegen des Familienbuches in besonderen Fällen

Das Familienbuch ist für eine frühere Ehe von Amts wegen anzulegen, wenn dieselben Ehegatten eine neue Ehe miteinander eingehen und für ihre frühere Ehe kein Familienbuch angelegt ist. Für die Anlegung ist der Standesbeamte zuständig, vor dem die spätere Ehe geschlossen wird.

§ 7
Anträge auf Aufhebung einer Ehe

Die Regierungspräsidien sind antragsberechtigte Verwaltungsbehörden nach § 1316 Abs. 1 Nr. l BGB für die Verfahren auf Aufhebung einer Ehe, die vor Gerichten in ihrem Regierungsbezirk anhängig zu machen sind. 3

§ 8
Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Bis zum 31. Dezember 1996 bedürfen die Bestellung und der Widerruf einer Bestellung nach §§ 1 bis 3 dieser Verordnung der vorherigen Zustimmung der zuständigen Fachaufsichtsbehörde. Auf Anordnung der Fachaufsichtsbehörde ist die Bestellung zu widerrufen.

(2) Das Nähere zur Durchführung des Personenstandsgesetzes, der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 1990 BGBl. I S. 1388), und dieser Verordnung regelt das Sächsische Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. Mai 1992

Die Sächsische Staatsregierung:

Unterschriften
Unterschrift
Prof. Dr. Biedenkopf Eggert Heitmann
Prof. Dr. Milbradt Rehm
(i. V. Dr. Geisler)
Prof. Dr. Meyer
Dr. Schommer Dr. Jähnichen
(i. V. Vaatz)
Dr. Geisler
Vaatz Dr. Weise Dr. Ermisch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 18, S. 229

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1998

    Fassung gültig bis: 20. September 2000