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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Landesplanungsgesetz

Vollzitat: Landesplanungsgesetz vom 24. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 259), das zuletzt durch die Verordnung vom 8. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 80) geändert worden ist

Gesetz
zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen
(Landesplanungsgesetz – SächsLPlG)

Vom 24. Juni 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 5. März 1999

Erster Teil
Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung

§ 1

(1) Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist

1.
die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes und seiner Teilräume,
2.
die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen der Behörden des Bundes und des Landes, der bundesunmittelbaren Planungsträger und der unter Aufsicht des Bundes oder des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Planungsträger) sowie sonstigen Planungsträger mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung,
3.
die Mitwirkung an der räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1727) und dieses Gesetzes.

(2) Die Landesentwicklung durch Raumordnung und Landesplanung ist Aufgabe des Staates; die Regionalplanung wird den Regionalen Planungsverbänden (§ 19) übertragen.

(3) Der Erfüllung dieser Aufgabe dienen insbesondere die Entwicklungspläne:

1.
der Landesentwicklungsplan für den Freistaat Sachsen,
2.
die Regionalpläne für die Planungsregionen (§ 19 Abs. 1), die für Braunkohlenplangebiete (§ 8 Abs. 3) die Braunkohlenpläne einschließen,
3.
die Fachlichen Entwicklungspläne.

Zweiter Teil
Mittel der Raumordnung und Landesplanung

1. Abschnitt:
Landesentwicklungsplan/-berichte

§ 2
Inhalt

(1) Im Landesentwicklungsplan sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung auf der Grundlage einer Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft mit ihrer gewachsenen Siedlungsstruktur aufzustellen für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Freistaates Sachsen, insbesondere in den Bereichen der Ökologie, der Wirtschaft, der Siedlung und der Infrastruktur. In den Landesentwicklungsplan ist zugleich das Landschaftsprogramm nach § 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), einbezogen.

(2) Der Landesentwicklungsplan weist mit deren Ordnungs- und Entwicklungsaufgaben nach Absatz 1 insbesondere aus

1.
Verdichtungsräume, Randzonen um die Verdichtungsräume, den ländlichen Raum und Verdichtungsbereiche im ländlichen Raum,
2.
Oberzentren, Mittelzentren und Mittelbereiche sowie im Benehmen mit den Regionalen Planungsverbänden Unterzentren,
3.
Achsen mit überregionaler Bedeutung,
4.
Räume mit besonderen Entwicklungs-, Sanierungs- und Förderungsaufgaben einschließlich der Räume, die für die Rohstoffgewinnung sowie für Naturschutz und Landschaftspflege von landesweiter Bedeutung sind.

(3) Der Landesentwicklungsplan besteht aus textlichen oder zeichnerischen Darstellungen oder einer Verbindung von textlichen und zeichnerischen Darstellungen.

(4) Der Landesentwicklungsplan ist zu begründen.

§ 3
Aufstellung; Mitwirkung des Landtages

(1) Der Landesentwicklungsplan wird von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde aufgestellt. Die Staatsministerien, deren Aufgaben berührt werden, sind zu beteiligen.

(2) Die Staatsregierung leitet den Entwurf des Landesentwicklungsplanes frühzeitig dem Landtag zu, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Im Aufstellungsverfahren sind zu beteiligen, soweit sie berührt sein können oder eine Anpassungspflicht begründet wird,

1.
die Regionalen Planungsverbände,
2.
die Gemeinden, deren Zusammenschlüsse, die Landkreise und die Kommunalen Spitzenverbände,
3.
die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände und die anderen Träger öffentlicher Belange,
4.
die benachbarten Länder und ausländischen Staaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

(4) Der Landesentwicklungsplan wird von der Staatsregierung beschlossen.

(5) Der Landesentwicklungsplan ist durch Fortschreibung der weiteren Entwicklung anzupassen. Hierfür gelten die Absätze 1 bis 4 sowie § 4 Abs. 1 entsprechend.

(6) Der Landesentwicklungsplan kann in räumlichen oder sachlichen Teilen aufgestellt werden, soweit gewährleistet ist, daß sich die Teile in den gesamten Plan einfügen.

§ 4
Verbindlicherklärung

(1) Der Landesentwicklungsplan oder seine Teile (§ 3 Abs. 6) werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung nach Zustimmung des Landtages für verbindlich erklärt.

(2) Der verbindliche Landesentwicklungsplan oder ein gemäß § 3 Abs. 6 aufgestellter Teil ist mit seiner Begründung bei den Raumordnungsbehörden, den Regionalen Planungsverbänden, den Landratsämtern und den Stadtverwaltungen der Kreisfreien Städte zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niederzulegen. Im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.

(3) Grundsätze der Raumordnung in dem für verbindlich erklärten Landesentwicklungsplan sind von den öffentlichen Planungsträgern im Rahmen ihres Ermessens bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gegeneinander und untereinander abzuwägen.

(4) Ziele der Raumordnung und Landesplanung in dem für verbindlich erklärten Landesentwicklungsplan sind von den öffentlichen Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten (§ 5 Abs. 4 des Raumordnungsgesetzes).

(5) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde kann nach Anhörung der berührten Regionalen Planungsverbände, der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände und der anderen Träger öffentlicher Belange im Einzelfall Abweichungen von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zulassen, wenn dies wegen Änderung der ihnen zugrunde liegenden Sachlage oder Erkenntnisse erforderlich ist oder die Abweichung raumordnerischen Erfordernissen insgesamt besser entspricht.

§ 5
Landesentwicklungsberichte

(1) Die Staatsregierung berichtet dem Landtag mindestens einmal in jeder Legislaturperiode auf der Grundlage der ständigen Raumbeobachtung über

1.
raumbedeutsame Entwicklungen und Entwicklungstendenzen,
2.
die vorgesehene Aufstellung oder Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes,
3.
den Vollzug der Ziele der Raumordnung und Landesplanung,
4.
den Stand der Raumordnung und Landesplanung sowie der raumbedeutsamen Fachplanungen.

(2) Die Landesentwicklungsberichte bilden eine Grundlage für die Aufstellung und Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes sowie der raumbedeutsamen Fachplanungen.

(3) Auf Verlangen des Landtages sind ihm von der Staatsregierung Teil- oder Zwischenberichte vorzulegen, wenn seit dem letzten Landesentwicklungsbericht oder einem zum selben Sachverhalt erstatteten Teil- oder Zwischenbericht mindestens zwei Jahre vergangen sind.

2. Abschnitt:
Regionalpläne, Braunkohlenpläne

§ 6
Inhalt der Regionalpläne

(1) In den Regionalplänen sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung auf der Grundlage einer Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft mit ihrer gewachsenen Siedlungsstruktur aufzustellen für die räumliche Ordnung und Entwicklung der Teilräume des Freistaates (Planungsregionen), insbesondere in den Bereichen der Ökologie, der Wirtschaft, der Siedlung und der Infrastruktur. In den Regionalplänen werden die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung der Entwicklungspläne räumlich und sachlich ausgeformt. In den Regionalplan ist zugleich der Landschaftsrahmenplan nach § 5 Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), einbezogen.

(2) Soweit es für die einzelne Planungsregion von Bedeutung und für die Ordnung und Entwicklung der Siedlungs- und Freiraumstruktur sowie deren Abstimmung mit den Verkehrs- und Versorgungsnetzen erforderlich ist, werden in den Regionalplänen in textlicher oder zeichnerischer Darstellung oder einer Verbindung von textlichen und zeichnerischen Darstellungen mit ihren Ordnungs- und Entwicklungsaufgaben insbesondere ausgewiesen

1.
Kleinzentren,
2.
Siedlungsbereiche, regionale Grünzüge und Grünzäsuren zur Aufgliederung der im Landesentwicklungsplan festgelegten Achsen,
3.
Gemeinden, in denen aus besonderen Gründen, insbesondere aus Rücksicht auf Naturgüter, keine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit stattfinden soll,
4.
schutzbedürftige Bereiche von Freiräumen, sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft, einschließlich Planungen zur Erhaltung und Wiederherstellung von Landschaften und einschließlich der Bereiche, die für die Erholung oder für Naturschutz und Landschaftspflege von regionaler Bedeutung sind,
5.
Bereiche zur Sicherung der Land- und Forstwirtschaft,
6.
Bereiche zur Sicherung von Wasservorkommen oder von Rohstoffvorkommen,
7.
Schwerpunkte für die Entwicklung von Industrie und Dienstleistungseinrichtungen,
8.
vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben.

(3) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde kann Weisungen erteilen über den Planungszeitraum, über den gesetzlichen Mindestinhalt und über die Form des Regionalplanes sowie über die Grundzüge der Planung, soweit dies zur Ausformung des Landesentwicklungsplanes oder eines Fachlichen Entwicklungsplanes erforderlich ist.

Fachliche Zielsetzungen in Regionalplänen sind mit den entsprechenden staatlichen Fachplanungen abzustimmen; sie sind staatlichen Fachplanungen, an deren Aufstellung die Regionalen Planungsverbände beteiligt waren, anzupassen.

(4) Aus dem Landesentwicklungsplan und den Fachlichen Entwicklungsplänen werden in den Regionalplan nachrichtlich übernommen

1.
die Verdichtungsräume, die Randzonen um die Verdichtungsräume, der ländliche Raum und die Verdichtungsbereiche im ländlichen Raum,
2.
die Oberzentren, Mittelzentren und Mittelbereiche sowie die Unterzentren,
3.
die im Landesentwicklungsplan gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 ausgewiesenen Räume sowie Bereiche, Trassen und Vorbehaltsstandorte, die in Fachlichen Entwicklungsplänen ausgewiesen sind

und die ihnen zugewiesenen Ordnungs- und Entwicklungsaufgaben.

(5) Regionalpläne sind zu begründen.

§ 7
Aufstellung und Fortschreibung der Regionalpläne

(1) Als Träger der Regionalplanung sind die Regionalen Planungsverbände (§ 19) verpflichtet, für ihre Planungsregion einen Regionalplan aufzustellen. Sie bedienen sich zur Ausarbeitung des Regionalplanes der Regionalen Planungsstellen bei den Staatlichen Umweltfachämtern (§ 24).

(2) Der Regionalplan kann in räumlichen und fachlichen Teilen aufgestellt werden, wenn wichtige Gründe dies erfordern und zu erwarten ist, daß die Teile sich in die Siedlungs- und Freiraumstruktur des Regionalplanes einfügen.

(3) Bei der Ausarbeitung der Regionalpläne sind zu beteiligen

1.
die Gemeinden, deren Zusammenschlüsse, die Landkreise und die Kommunalen Spitzenverbände,
2.
die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde,
3.
die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände und die anderen Träger öffentlicher Belange, soweit sie berührt sein können,
4.
die benachbarten Länder und ausländischen Staaten, soweit sie berührt sein können, nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

(4) Nach der Ausarbeitung leiten die Regionalen Planungsverbände die Entwürfe der Regionalpläne den nach Absatz 3 Beteiligten zu. Ihnen ist eine Frist zu setzen, innerhalb der sie Bedenken und Anregungen gegen den Entwurf des Regionalplanes vorbringen können. Die Frist soll drei Monate nicht übersteigen. Die Regionalen Planungsverbände prüfen die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Beteiligten und teilen ihnen das Ergebnis mit.

(5) Die Regionalpläne benachbarter Regionaler Planungsverbände sind aufeinander abzustimmen. Ist eine Übereinstimmung nicht zu erreichen, entscheidet die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.

(6) Die Regionalen Planungsverbände unterrichten die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde über den Fortgang der Planungen.

(7) Die Regionalpläne sind von der Verbandsversammlung durch Satzung festzustellen.

(8) Regionalpläne sind durch Fortschreibung der weiteren Entwicklung anzupassen. Für Änderungen und Ergänzungen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

§ 8
Besondere Regelungen für Braunkohlenpläne

(1) Die Regionalen Planungsverbände Oberlausitz/Niederschlesien und Westsachsen sind verpflichtet, als Teil des Regionalplanes für jeden Tagebau in den Braunkohlenplangebieten (Absatz 3) einen Braunkohlenplan aufzustellen, bei einem stillgelegten oder stillzulegenden Tagebau als Sanierungsrahmenplan. Braunkohlenpläne sind auf der Grundlage langfristiger energiepolitischer Vorgaben der Staatsregierung aufzustellen; die für die Energiewirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann Weisungen erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der staatlichen Energiepolitik erforderlich ist.

(2) Braunkohlenpläne enthalten, soweit es für geordnete Braunkohlenplanung und die räumliche Entwicklung der Bergbaufolgelandschaft in den Braunkohlenplangebieten erforderlich ist, in beschreibender oder zeichnerischer Form insbesondere Angaben und Festlegungen über:

1.
Zielsetzung des Braunkohlenplanes,
2.
Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, Grenzen der Grundwasserbeeinflussung, Haldenflächen und deren Sicherheitslinien,
3.
sachliche, räumliche und zeitliche Vorgaben,
4.
Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung, anzustrebende Landschaftsentwicklung im Rahmen der Rekultivierung des Plangebietes sowie den Wiederaufbau von Siedlungen,
5.
Räume, in denen Änderungen an Verkehrswegen, Vorflutern, Bahnen oder Leitungen aller Art vorzunehmen sind.

(3) Die Abgrenzung der Braunkohlenplangebiete wird bestimmt durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter beeinflußt wird. Die Abgrenzung der Braunkohlenplangebiete ergibt sich aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage; sie kann durch Rechtsverordnung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde auf Vorschlag des Regionalen Planungsverbandes geändert werden.

(4) Der Regionalen Planungsstelle sind vom Bergbautreibenden oder vom Träger der Sanierungsmaßnahme für die Erarbeitung des Braunkohlenplanes alle erforderlichen Angaben zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Abbau- oder Sanierungsvorhabens vorzulegen.

(5) Im Verfahren nach § 7 Abs. 4 werden der Entwurf des Braunkohlenplanes und die Angaben des Bergbautreibenden oder Trägers der Sanierungsmaßnahme zur Anhörung und Unterrichtung der Öffentlichkeit in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur Einsicht ausgelegt. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekanntzumachen. Jedermann kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde zu dem Vorhaben äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen dem Braunkohlenausschuß zu. Der Braunkohlenausschuß führt eine Erörterungsverhandlung im Sinne von § 73 Abs. 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes durch. Dabei ist ein Ausgleich der Meinungen anzustreben. Über das Ergebnis der Erörterung hat der Braunkohlenausschuß der Verbandsversammlung zu berichten. Aus dem Bericht muß ersichtlich sein, über welche Bedenken und Anregungen unter den Beteiligten Einigung erzielt worden ist und über welche Bedenken und Anregungen abweichende Meinungen bestehen. Bei der Beschlußfassung über den Braunkohlenplan entscheidet die Verbandsversammlung über die Bedenken und Anregungen.

(6) Der Braunkohlenplan soll vor Beginn, Fortführung oder Abschluß eines Abbau- oder Sanierungsvorhabens im Braunkohlenplangebiet aufgestellt und verbindlich erklärt sein. Die Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet gelegenen Bergbauunternehmen oder die Sanierungsvorhaben sind mit dem Braunkohlenplan in Einklang zu bringen.

§ 9
Verbindlicherklärung der Regionalpläne

(1) Die Grundsätze und Ziele der Regionalpläne werden von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den berührten Staatsministerien durch Genehmigung für verbindlich erklärt, soweit der Regionalplan nach diesem Gesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich in die angestrebte Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus dem Landesentwicklungsplan und Fachlichen Entwicklungsplänen sowie staatlichen Planungszielen aufgrund von Entscheidungen des Landtages, der Staatsregierung und der obersten Landesbehörde ergibt. § 4 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Der Regionale Planungsverband macht die Satzung nach § 7 Abs. 7, den Textteil des Regionalplanes oder einen gemäß § 7 Abs. 2 aufgestellten Teil und die Verbindlicherklärung nach Absatz 1 im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt. Der Kartenteil des Regionalplanes wird dadurch bekanntgemacht, daß er zusammen mit den nach Satz 1 bekanntgemachten Bestandteilen während der Dauer eines Monates bei der Regionalen Planungsstelle sowie bei den Landratsämtern und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt wird. Ort, Beginn und Dauer der Auslegung sind in der Bekanntmachung nach Satz 1 anzugeben. Die Verbindlichkeit tritt mit Ablauf der Auslegungsfrist nach Satz 2 ein. Unverzüglich nach Eintritt der Verbindlichkeit ist je eine Fertigung des Regionalplanes, der Satzung nach § 7 Abs. 7 und der Verbindlicherklärung nach Absatz 1 bei den in Satz 2 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niederzulegen. In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Satz 5 hinzuweisen.

(3) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde kann nach Anhörung des Regionalen Planungsverbandes sowie – soweit sie berührt sein können – der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände und der anderen Träger öffentlicher Belange im Einzelfall Abweichungen von den Zielen der Raumordnung und Landesentwicklung zulassen, wenn dies wegen Änderung der ihnen zugrundeliegenden Sachlage oder Erkenntnisse erforderlich ist oder die Abweichung raumordnerischen Erfordernissen insgesamt besser entspricht.

§ 10
Grenzüberschreitende Planung

Für die Regionalplanung in den Teilen des Landes, die an andere Länder oder ausländische Staaten angrenzen, kann die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung Form, Inhalt und Aufstellung der Regionalpläne sowie die Mitwirkung in den Organen der Regionalen Planungsverbände abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln, soweit eine grenzüberschreitende Planung dies zwingend erfordert. Die freiwillige Zusammenarbeit der Regionalen Planungsverbände mit benachbarten Ländern und ausländischen Staaten ist zu fördern. Bei einer Rechtsverordnung für die Braunkohlenplanung ist das Einvernehmen mit der für die Energiewirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde erforderlich.

3. Abschnitt:
Fachliche Entwicklungspläne

§ 11
Inhalt, Aufstellung und Verbindlicherklärung

(1) Fachliche Entwicklungspläne enthalten Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung des Landes in einem oder mehreren Fachbereichen. Sie müssen den Grundsätzen und Zielen des Raumordnungsgesetzes und des Landesentwicklungsplanes entsprechen und mit den Regionalplänen in Einklang stehen. Sie können Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben enthalten, die für das Land von Bedeutung sind und hierzu Bereiche für besondere Aufgaben sowie vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen oder Standorte mit ihren Entwicklungsaufgaben ausweisen. § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Fachliche Entwicklungspläne können von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde sowie im Benehmen mit den berührten Regionalen Planungsverbänden aufgestellt werden. Für das Aufstellungsverfahren, die Mitwirkung des Landtages und die Verbindlicherklärung gelten die §§ 3 und 4 Abs. 2 bis 5 entsprechend. Fachliche Entwicklungspläne werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung für verbindlich erklärt.

4. Abschnitt:
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften

§ 12

Wird der Landesentwicklungsplan, ein Regionalplan oder ein Fachlicher Entwicklungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes aufgestellt, so gilt er ein Jahr nach Verkündung der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder nach der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 als von Anfang an gültig zustandegekommen. Das gilt nicht, wenn eine Vorschrift über die Verbindlicherklärung oder über die Bekanntmachung verletzt worden ist oder wenn vor Ablauf der im Satz 1 genannten Frist die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist, und zwar

1.
beim Landesentwicklungsplan oder bei einem Fachlichen Entwicklungsplan gegenüber der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde,
2.
bei einem Regionalplan gegenüber dem Regionalen Planungsverband oder gegenüber der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.

In der Rechtsverordnung, mit der Entwicklungspläne für verbindlich erklärt werden oder in der Bekanntmachung, mit der Regionalpläne bekanntgemacht werden, ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 und 2 hinzuweisen.

5. Abschnitt:
Umsetzung der Planung

§ 13
Unterrichtung und Beratung von Planungsträgern;
Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und
Maßnahmen

(1) Die Raumordnungsbehörden und die Regionalen Planungsverbände wirken auf die Verwirklichung der Entwicklungspläne hin.

(2) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde berät die anderen Staatsministerien bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, unterrichtet sie über die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung und wirkt darauf hin, daß raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen miteinander in Einklang stehen. Sie hat ferner darauf hinzuwirken, daß raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit benachbarten Ländern und ausländischen Staaten abgestimmt werden.

(3) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und die Staatsministerien unterrichten die höheren und unteren Raumordnungsbehörden und die Regionalen Planungsverbände über die in Betracht kommenden Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie der Fachplanungen.

(4) Die höheren und unteren Raumordnungsbehörden und die Regionalen Planungsverbände unterrichten und beraten die Träger der Bauleitplanung, die anderen öffentlichen sowie die sonstigen Planungsträger über die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung und wirken darauf hin, daß raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in ihrem Bereich miteinander in Einklang stehen. Bei Planungen und Maßnahmen, die für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes von Bedeutung sind oder die sich über die Grenzen des Landes hinaus auswirken, kann die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde diese Aufgabe erfüllen.

(5) Die Staatsministerien stellen das Benehmen mit den Regionalen Planungsverbänden her, wenn eine raumbedeutsame Fachplanung zu erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft oder in die Struktur der Planungsregion führen kann.

(6) Die Regionalen Planungsverbände können vorschlagen, raumbedeutsame Fachplanungen des Freistaates aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen.

§ 14
Raumordnungsverfahren

(1) Die höhere Raumordnungsbehörde führt für raumbedeutsame Vorhaben, die in der Raumordnungsverordnung der Bundesregierung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) bestimmt sind, in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch. Sie kann auch für weitere raumbedeutsame Vorhaben, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind und möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, ein Raumordnungsverfahren durchführen.

(2) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde bestimmt eine höhere Raumordnungsbehörde als gemeinsame zuständige Behörde, wenn Gegenstand des Raumordnungsverfahrens Vorhaben oder Vorhabensalternativen sind, die im Zuständigkeitsbereich mehrerer höherer Raumordnungsbehörden liegen.

(3) Im Raumordnungsverfahren wird das Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung abgestimmt. Das Raumordnungsverfahren schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf

1.
Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,
2.
Kultur- und sonstige Sachgüter

entsprechend dem Planungsstand ein (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung).

(4) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die höhere Raumordnungsbehörde in einer raumordnerischen Beurteilung fest,

1.
ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung, insbesondere mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung, übereinstimmt,
2.
wie es mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung abgestimmt werden kann.

In der raumordnerischen Beurteilung soll die raumordnerisch günstigste Lösung aufgezeigt werden.

(5) Der Träger des Vorhabens hat der höheren Raumordnungsbehörde die für die raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sie müssen zumindest folgende Angaben enthalten:

1.
Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,
2.
Beschreibung der sonstigen erheblichen Auswirkungen, insbesondere auf die Umwelt,
3.
Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft,
4.
Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften Vorhabenalternativen und Angaben der wesentlichen Auswahlgründe.

Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung dieser Angaben ist beizufügen. Soweit erforderlich, berät die höhere Raumordnungsbehörde den Träger des Vorhabens über Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen und erörtert mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die raumordnerische Beurteilung erhebliche Fragen. Sie kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Trägers des Vorhabens Gutachten einholen.

(6) Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen

1.
die Gemeinden, deren Zusammenschlüsse und die Landkreise,
2.
die Regionalen Planungsverbände,
3.
die anderen öffentlichen Planungsträger,
4.
die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände und die anderen Träger öffentlicher Belange, soweit sie berührt sein können,
5.
die Nachbarländer und die ausländischen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

Sonstige Planungsträger können beteiligt werden, soweit sie berührt sein können.

(7) Zur Anhörung und Unterrichtung der Öffentlichkeit sind die nach Absatz 5 erforderlichen Unterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, auf Veranlassung der höheren Raumordnungsbehörde einen Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekanntzumachen.

Jedermann kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde zu dem Vorhaben äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der höheren Raumordnungsbehörde zu. Sie kann dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Die höhere Raumordnungsbehörde berücksichtigt die Äußerungen bei der raumordnerischen Beurteilung. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den betroffenen Gemeinden einen Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekanntzumachen.

(8) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens und die darin eingeschlossene raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung ist von den in § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes genannten Stellen bei bedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Es hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften.

§ 15
Untersagung raumordnungswidriger Planungen und
Maßnahmen

(1) Die höhere Raumordnungsbehörde kann im Benehmen mit den berührten öffentlichen Planungsträgern raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nach § 7 des Raumordnungsgesetzes untersagen. Der Träger der Planung oder Maßnahme ist vor der Entscheidung zu hören.

(2) Die Höchstdauer der Untersagung beträgt zwei Jahre.

(3) Die Untersagung wird unwirksam, sobald der Entwicklungsplan verbindlich wird, in dem das Ziel der Raumordnung und Landesplanung enthalten ist.

(4) Hat die Untersagung enteignende Wirkung, ist angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn der Träger der Planung oder Maßnahme die Erforderlichkeit der Untersagung zu vertreten hat.

§ 16
Auskunfts- und Mitteilungspflicht

(1) Die öffentlichen Planungsträger haben den Raumordnungsbehörden und Regionalen Planungsstellen die von ihnen beabsichtigten oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen, soweit diese für die Raumordnung und Landesplanung von Bedeutung sein können.

(2) Sonstige Planungsträger sind verpflichtet, den Raumordnungsbehörden und Regionalen Planungsstellen auf Verlangen Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die Raumordnung und Landesplanung von Bedeutung sein können. Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse auf Verlangen vertraulich zu behandeln.

(3) Die öffentlichen Planungsträger sind verpflichtet, den höheren Raumordnungsbehörden für ein Raumordnungskataster unaufgefordert ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen, sobald geeignete Planungsunterlagen vorliegen.

(4) Die Raumordnungsbehörden sind verpflichtet, den öffentlichen Planungsträgern auf Verlangen Auskünfte über den Verfahrens- und Sachstand von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu erteilen.

§ 17
Raumordnungskataster

Die höhere Raumordnungsbehörde führt ein Raumordnungskataster, das die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthält. Die Planungsträger können in das Raumordnungskataster Einsicht nehmen.

Dritter Teil
Organisation der Raumordnung und
Landesplanung

1. Abschnitt:
Raumordnungsbehörden, Landesplanungsbehörde

§ 18

(1) Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung.

(2) Höhere Raumordnungsbehörden sind die Regierungspräsidien.

(3) Untere Raumordnungsbehörden sind in den Landkreisen die Landratsämter. Die ihnen hierbei übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. 1

2. Abschnitt:
Regionale Planungsverbände

§ 19
Errichtung und Organisation der Regionalen
Planungsverbände

(1) Der Freistaat Sachsen wird für die Regionalplanung in fünf Planungsregionen eingeteilt.

(2) Träger der Regionalplanung sind:

1.
der Regionale Planungsverband „Oberes Elbtal/Osterzgebirge“ für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden sowie der Landkreise Meißen-Radebeul, Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis;
2.
der Regionale Planungsverband „Oberlausitz-Niederschlesien“ für das Gebiet der Kreisfreien Städte Görlitz und Hoyerswerda sowie der Landkreise Bautzen, Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Löbau-Zittau und Westlausitz-Dresdner Land;
3.
der Regionale Planungsverband „Westsachsen“ für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig sowie der Landkreise Delitzsch, Döbeln, Leipziger Land, Muldentalkreis und Torgau-Oschatz;
4.
der Regionale Planungsverband „Chemnitz-Erzgebirge“ für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz sowie der Landkreise Annaberg, Chemnitzer Land, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Mittweida und Stollberg;
5.
Der Regionale Planungsverband „Südwestsachsen“ für das Gebiet der Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau sowie der Landkreise Aue-Schwarzenberg, Vogtlandkreis und Zwickauer Land.

(3) Die Regionalen Planungsverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Mitglieder der Regionalen Planungsverbände sind die Kreisfreien Städte und die Landkreise der Planungsregion.

(4) Organe der Regionalen Planungsverbände sind die Verbandsversammlung, der Planungsausschuß und der Verbandsvorsitzende.

(5) Für die Rechtsverhältnisse der Regionalen Planungsverbände gelten die Vorschriften für Zweckverbände, hilfsweise die für Gemeinden und Landkreise entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt; im übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Planungsverbände durch die Verbandssatzung geregelt. Die Verbandssatzung ist von der Verbandsversammlung zu beschließen; sie bedarf der Genehmigung durch die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Der Sitz des Regionalen Planungsverbandes wird in der Verbandssatzung festgelegt; sie kann den Namen des Verbandes abweichend von diesem Gesetz bestimmen. 2

§ 20
Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Regionalen Planungsverbandes; sie besteht aus den Landräten und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte der Planungsregion sowie aus weiteren Verbandsräten. Diese werden von den Kreistagen und von den Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte innerhalb von zwei Monaten nach jeder Kreistags- und Stadtverordnetenwahl für die Dauer deren Wahlperiode gewählt.

(2) Aus dem Gebiet jeder Mitgliedskörperschaft ist für je 50 000 Einwohner ein Verbandsrat und für die weiteren Einwohner ein weiterer Verbandsrat zu wählen, höchstens jedoch sieben Verbandsräte, mindestens einer. Maßgebend sind die Einwohnerzahlen vom 30. Juni des der Kreistags- und Stadtverordnetenwahl vorangehenden Jahres.

(3) Wählbar zum Verbandsrat ist, wer am Wahltag in den Landtag wählbar ist und seit mindestens sechs Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Planungsregion hat. Für jeden Verbandsrat ist ein Stellvertreter zu wählen. Nicht wählbar ist, wer Beamter oder Angestellter einer Raumordnungsbehörde oder einer Regionalen Planungsstelle ist.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich als Vertreter der Planungsregion tätig und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Für ihre Rechtsverhältnisse und die Befangenheit gelten die Bestimmungen für Mitglieder der Gemeindevertretung entsprechend.

(5) Die Verbandsversammlung soll beratende Mitglieder berufen. Folgende im Verbandsgebiet tätigen Organisationen und Körperschaften können je einen Vertreter als beratendes Mitglied vorschlagen:

1.
Industrie- und Handelskammer,
2.
Handwerkskammer,
3.
Organisation der landwirtschaftlichen Berufsvertretung,
4.
Forstwirtschaft und Binnenfischerei,
5.
Arbeitgeberverbände,
6.
Gewerkschaften,
7.
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften,
8.
nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände,
9.
Heimat- und Fremdenverkehrsvereine sowie
10.
für den Regionalen Planungsverband „Oberlausitz/Niederschlesien“ des Domowina-Bundes Lausitzer Sorben e.V.

Für jedes beratende Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen und zu berufen.

(6) Die Verbandsversammlung kann durch Beschluß zeitweilige beratende oder beschließende Ausschüsse bilden; Zusammensetzung und Aufgaben ständiger Ausschüsse sind in der Verbandssatzung zu bestimmen.

§ 21
Planungsausschuß

(1) Die Verbandsversammlung bestellt einen Planungsausschuß als ständigen Ausschuß. In ihm sollen alle Teile der Planungsregion angemessen vertreten sein. Den Vorsitz führt der Verbandsvorsitzende oder sein Stellvertreter. Er kann beratende Mitglieder (§ 20 Abs. 5) zuziehen.

(2) Der Planungsausschuß bereitet insbesondere die Beratungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung über die Aufstellung und Fortschreibung des Regionalplanes vor. Er kann Stellungnahmen des Verbandes zu Planungen und Maßnahmen öffentlicher Planungsträger beschließen, soweit die Verbandssatzung dies nicht der Verbandsversammlung vorbehält.

(3) Der Planungsausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen. Er tritt so oft zusammen, wie es seine Aufgaben erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Er muß unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.

§ 22
Verbandsvorsitzender

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen ehrenamtlichen Verbandsvorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtszeit.

(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er vertritt den Verband und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und des Planungsausschusses vor und vollzieht deren Beschlüsse. Er kann der Regionalen Planungsstelle Weisungen und Aufträge erteilen.

§ 23
Planungsausschuß als Braunkohlenausschuß

(1) Bei den Regionalen Planungsverbänden „Westsachsen“ und „Oberlausitz/Niederschlesien“ wird der Planungsausschuß (§ 21) für die Aufstellung des Braunkohlenplanes zu einem Braunkohlenausschuß erweitert. Zu den Beratungen sind zusätzlich die Bürgermeister der Gemeinden im Braunkohlenplangebiet einzuladen, die von einem Beratungsgegenstand unmittelbar berührt sind; insoweit haben sie beratende Stimme.

(2) Beratend nehmen an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil je ein Vertreter der örtlich zuständigen Raumordnungsbehörden, des Oberbergamtes, des örtlich zuständigen Bergamtes und der im jeweiligen Braunkohlenplangebiet Bergbautreibenden sowie ein Vertreter des Landesamtes für Umwelt und Geologie und je ein Vertreter der Landwirtschaftsverwaltung und der Forstverwaltung.

§ 24
Regionale Planungsstelle

(1) Bei den Staatlichen Umweltfachämtern wird für jede Planungsregion eine Regionale Planungsstelle eingerichtet; bei den Ämtern Bautzen und Leipzig wird sie auch für die Aufgaben der Braunkohlenplanung eingerichtet. Sie hat als Planungsstelle des Regionalen Planungsverbandes die Aufgabe, nach den Beschlüssen und Aufträgen der Verbandsorgane den Regionalplan auszuarbeiten, ständig zu überprüfen und der weiteren Entwicklung anzupassen sowie Entwürfe für regionalplanerische Stellungnahmen und weitere Arbeitsunterlagen für Verbandsorgane zu erstellen.

(2) Der Regionale Planungsverband kann der Regionalen Planungsstelle die Führung der Geschäfte des Verbandes nach Maßgabe der Aufträge und Weisungen des Verbandsvorsitzenden übertragen.

§ 25
Aufsicht

Die Aufsicht über die Regionalen Planungsverbände führt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht, nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 und des § 8 Abs. 1 auch der Fachaufsicht.

§ 26
Finanzierung

Die personellen und sachlichen Kosten, die den Regionalen Planungsverbänden durch die Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben entstehen, trägt der Freistaat Sachsen. Zur Deckung der übrigen Aufwendungen erhebt der Verband von seinen Mitgliedern eine Umlage, die in der Haushaltssatzung festzulegen ist. Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung.

Vierter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 27
Übergangsregelung

(1) Die erste Wahl der Verbandsräte und ihrer Stellvertreter sowie die Wahl und die Berufung der Mitglieder des Planungsausschusses findet innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt; ihre Amtszeit endet drei Monate nach dem Ende der Amtszeit der Kreistage.

(2) Die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung wird von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde einberufen und bis zur Wahl des Vorsitzenden geleitet.

(3) Bis zur Aufstellung des Braunkohlenplanes geben die Regionalen Planungsverbände im Raumordnungsverfahren regionalplanerische Stellungnahmen zu Vorhaben des Braunkohlenbergbaus oder des Trägers der Sanierungsmaßnahme ab; soll bei der Zulassung eines Vorhabens von der regionalplanerischen Stellungnahme abgewichen werden, so entscheidet die Staatsregierung. 3

§ 28
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

1.
das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Raumordnung und Landesplanung vom 20. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 166),
2.
das Gesetz über die Vorläufigen Grundsätze und Ziele zur Siedlungsentwicklung und Landschaftsordnung im Freistaat Sachsen vom 20. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 164), sobald der Landesentwicklungsplan verbindlich wird.

§ 29
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, § 18 Abs. 3 mit Verkündung eines Gesetzes über die Neuordnung der Landkreise.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. Juni 1992

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Minister für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Anlage
(zu § 8 Abs. 3) 4

I.
Braunkohlenplangebiet „Westsachsen“
1.
Teile des Muldentalkreises
Bad Lausick, Stadt
Belgershain
2.
Teile des Landkreises Delitzsch
Delitzsch, Stadt
Döbernitz
Krostitz
Löbnitz
Neukyhna
Rackwitz
Schkeuditz, Stadt
Schönwölkau
Wiedemar
Zschortau
Zwochau
3.
Teile des Landkreises Leipziger Land
Böhlen, Stadt
Borna, Stadt
Deutzen
Elstertrebnitz
Espenhain
Frohburg, Stadt
Groitzsch, Stadt
Großpösna
Kitzen
Kitzscher, Stadt
Lobstädt
Markkleeberg, Stadt
Markranstädt, Stadt
Neukieritzsch
Pegau, Stadt
Regis-Breitingen, Stadt
Rötha, Stadt
Wyhratal
Zwenkau, Stadt
4.
Stadt Leipzig
II.
Braunkohlenplangebiet „Oberlausitz-Niederschlesien“
1.
Teile des Landkreises Bautzen
Guttau
2.
Teile des Landkreises Kamenz
Bernsdorf, Stadt
Elsterheide
Knappensee
Laubusch
Lauta, Stadt
Leippe-Torno
Lohsa
Oßling
Spreetal
Wiednitz
Wittichenau, Stadt
3.
Teile des Landkreises Löbau-Zittau
Hirschfelde
Olbersdorf
Schönau-Berzdorf
Zittau, Stadt
4.
Teile des Niederschlesischen Oberlausitzkreises
Bad Muskau
Boxberg
Gablenz
Groß Düben
Klitten
Krauschwitz
Kreba-Neudorf
Markersdorf
Rietschen
Schleife
Trebendorf
Uhyst
Weißkeißel
Weißwasser, Stadt
5.
Stadt Hoyerswerda
6.
Stadt Görlitz.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 21, S. 259

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. März 1999

    Fassung gültig bis: 28. Dezember 2001