Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln
„Anpassungsfortbildung für Hebammen und Entbindungspfleger aus Drittländern“
Vom 23. Juni 2005
Der Freistaat Sachsen fördert gemäß Ziffer II Punkt A der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten (ESF-Richtlinie) vom 19. Mai 2005 (SächsABl. S. 467) Anpassungsfortbildungen für Hebammen und Entbindungspfleger aus Drittländern. Interessierte Projektträger können hierfür entsprechende Anträge bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen stellen.
1. Förderziel:
Die Anpassungsqualifizierung soll aufbauend auf den im jeweiligen Herkunftsgebiet erworbenen Abschluss als Hebamme oder Entbindungspfleger die Voraussetzungen zur Aufnahme beziehungsweise Zulassung für eine entsprechende Tätigkeit in Deutschland schaffen.
2. Zielgruppe:
Erwerbsfähige (nach § 7 in Verbindung mit § 8 des Sozialgesetzbuches [SGB] Zweites Buch [II] – Grundsicherung für Arbeitsuchende – vom 24. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2954, 2955], das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 21. März 2005 [BGBl. I S. 818, 822] geändert worden ist) und arbeitslos (nach § 16 des Sozialgesetzbuches [SGB] Drittes Buch [III] – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 [BGBl. I S. 594, 595], das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2005 [BGBl. I S. 1530, 1532] geändert worden ist) registrierte Hebammen und Entbindungspfleger aus Drittländern. Zulassungsvoraussetzung ist eine bestandene Sprachprüfung nach Zertifikat Deutsch B1.
3. Gegenstand der Förderung:
Gefördert werden Anpassungsfortbildungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Gleichwertigkeit eines in einem Drittland erworbenen Abschlusses als Hebamme oder Entbindungspfleger gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz – HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2657, 2660) geändert worden ist.
4. Zuschussfähigkeit:
Zuschussfähig sind nur Ausgaben, die projektbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Die Nachrangigkeit ist dann gewährleistet, wenn die potentiellen Teilnehmer keine vergleichbaren Leistungen nach nationalem Recht, insbesondere dem Sozialgesetzbuch, in Anspruch nehmen können.
5. Zuwendungsempfänger:
Zuwendungsempfänger können Träger einschließlich Unternehmen (natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen, die die beschriebenen Projekte durchführen, sein.
6. Antragsverfahren:
Bis zum 31. August des jeweiligen Jahres sind Anträge für Projekte einzureichen, die zwischen dem 30. September und 30. November des jeweiligen Jahres beginnen und den Anforderungen entsprechen.
Die Einreichung des vollständigen und verbindlichen Projektantrages erfolgt über das zuständige Consultbüro Kommunalentwicklung Sachsen GmbH. Gleichzeitig ist die Antragstellung auf elektronischem Wege über das Internet-Portal
www.esf-in-sachsen.de bei der
Sächsischen Aufbaubank – Förderbank
Europäischer Sozialfonds
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Tel.: 0351/4910-4930
Fax: 0351/4910-1015
vorzunehmen.
Das Internetportal verweist auf Beratungsmöglichkeiten, Fördermodalitäten, Rahmenvorgaben und Art der einzureichenden Unterlagen (wie zum Beispiel Anforderungen an ESF-Projektträger).
7. Auswahlverfahren:
Aus den bis zum 31. August eines Jahres eingereichten Anträgen werden förderfähige und förderwürdige Anträge ausgewählt. Die Auswahl erfolgt unter Einbeziehung des zuständigen Regionalen Koordinierungskreises (RKK) und fachlicher Kriterien.
Wesentliche Kriterien für die Auswahl der förderwürdigen Projekte:
- Eine konkrete und plausible Projektbeschreibung mit den von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben und der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur.
- Sofern der Projektträger nicht Träger einer Berufsfachschule für Hebammen (BFS) ist, ist eine vertragliche Verbindung mit einer BFS zum Zwecke der Durchführung der Kenntnisprüfung nachzuweisen.
- Der Nachweis, dass den teilnehmenden Personen im Rahmen ihrer beruflichen Gleichstellung das Ablegen einer Kenntnisprüfung durch ein Regierungspräsidium auferlegt wurde.
- Als Zulassungsvoraussetzung müssen die Kursteilnehmer die bestandene Sprachprüfung nach Zertifikat Deutsch B1 nachweisen.
Mit dieser Aufforderung zur Antragstellung ist keine Förderzusage verbunden. Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Dresden, den 23. Juni 2005
Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Schröder
Referatsleiterin
Sächsisches Staatsministerium
für Soziales
Schubert
Referatsleiterin