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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Winzerwiese und Gosebruch“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Winzerwiese und Gosebruch“ vom 6. Januar 2006 (SächsABl. S. 123), die durch die Verordnung vom 13. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 300) geändert worden ist

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Winzerwiese und Gosebruch“

Vom 6. Januar 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und § 32 Abs. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der höheren Jagdbehörde verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

1Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Priestewitz im Landkreis Riesa-Großenhain und den Gemeinden Diera-Zehren und Niederau im Landkreis Meißen werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Winzerwiese und Gosebruch“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 11,6 ha.

(2) 1Das Gebiet liegt im Hügelland der südlichen Großenhainer Pflege am Südostrand des Höhenzuges Golk. 2Es befindet sich etwa 1 km nördlich von Naundörfel zwischen Naundörfel und Kmehlen. 3Es umfasst einen Talausschnitt des Gosebaches mit der historischen Winzerwiese und umgebenden Pfeifengraswiesen, Wald- sowie Grünlandbereichen.

(3) 1Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte vom 6. Januar 2006 im Maßstab 1 : 10 000 und in vier Flurkarten vom 6. Januar 2006 im Maßstab 1 : 2 000 eingetragen. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in den Flurkarten. 3Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. 4Die Verordnung wird ohne Karten im Sächsischen Amtsblatt verkündet. 5Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3089 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

(1) 1Schutzzweck ist die Bewahrung, pflegliche Nutzung und naturschutzgerechte Entwicklung eines Abschnittes des Gosebachtales zwischen Kmehlen und Naundörfel. 2Das kleinteilig strukturierte Gebiet liegt im Hügelland der südlichen Großenhainer Pflege am Südostrand des Höhenzuges Golk. 3Es umfasst Nass- und Feuchtwiesen sowie Bruch-, Auen- und Trockenwaldbereiche entlang des naturnahen Bachlaufes und soll eine typische und seltene Flora, Vegetation und Fauna nasser, wechselfeuchter, trockener und nährstoffarmer Standorte der Agrarlandschaft nachhaltig sichern.

(2) Das Gebiet ist Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Schutzzweck ist insbesondere

1.
die Erhaltung und Entwicklung des Gesamtgebietes und seiner Teile in ihrem räumlichen und funktionellen Zusammenhang unter Vermeidung hydrologischer Eingriffe, direkter Stoffeinträge sowie innerer und äußerer Störeinflüsse;
2.
die Verbesserung der Kohärenzbedingungen zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen, die nach Fauna-Flora-Habitatrichtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind;
3.
die Sicherung des Wasserdargebotes und die Erhaltung des Gosebaches und seiner Zuflüsse in ihrer natürlichen Gewässerdynamik und natürlichen Gewässergüte als gebietsprägendes hydrologisches Potential;
4.
die Revitalisierung der naturfern veränderten Gewässerabschnitte;
5.
die Erhaltung des kleinteiligen und artenreichen Vegetationsmosaiks der Winzerwiese auf nassen, wechselfeuchten und vermoorten Grünlandstandorten durch gesellschafts- und artenangepasste Pflege;
6.
die Erhaltung der Winzerwiese als seltene Lebensstätte für pflanzengeografisch und florengeschichtlich bedeutsame Elemente, wie Weißes Fingerkraut, Nordisches Labkraut, Sibirische Schwertlilie, Große Sterndolde und Akeleiblättrige Wiesenraute;
7.
die angepasste pflegliche Nutzung der einbezogenen Naundörfeler Bruchwiesen mit Entwicklung und Pflege eines Gewässerrandstreifens am Gosebach;
8.
die Bewahrung und zielgerichtete Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie, insbesondere der Fließgewässer mit Unterwasservegetation, Pfeifengraswiesen, Übergangs- und Schwingrasenmoore sowie Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder;
9.
die Bewahrung und zielgerichtete Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Populationen aller Tier- und Pflanzenarten gemäß der Anhänge II und IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, insbesondere von Fischotter, den Fledermausarten, Springfrosch und Zauneidechse.

§ 4
Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten,

  1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
  2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder auszubauen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
  3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
  4.
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
  5.
Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;
  6.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
  7.
Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
  8.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  9.
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
10.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
12.
Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten, auf diesen zu reiten oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu befahren;
13.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
14.
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
15.
Hunde unangeleint laufen zu lassen;
16.
mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder
17.
von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen zu verrücken, zu entfernen oder zu beschädigen.

§ 5
Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht

1.
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd als Ansitzjagd mit der Maßgabe, dass die Anlage von Jagdeinrichtungen der Naturschutzbehörde mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen ist;
2.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass verboten ist,
 
a)
Biozide zu verwenden;
 
b)
Kahlhiebe im Sinne von § 19 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen;
 
c)
Erstaufforstungen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde vorzunehmen;
 
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
3.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit folgenden Maßgaben:
 
a)
Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden sind der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist;
 
b)
es ist verboten, die Winzerwiese sowie die südlichen Ufersäume des Gosebaches zu beweiden;
 
c)
es ist verboten, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
 
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.”
4.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
5.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
6.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
7.
für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
8.
für von der Naturschutzbehörde genehmigte Veranstaltungen und
9.
für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden. 1

§ 6
Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

1Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. 2Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.

§ 7
Befreiungen und Genehmigungen

(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.

(2) 1Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 2Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird. 3Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. 4Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen in Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
  2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder ausbaut, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
  3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
  4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
  5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
  6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
  7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
  8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
  9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt, auf diesen reitet oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Feuer anmacht oder unterhält;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Hunde unangeleint laufen lässt;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 mit Luftfahrzeugen startet oder landet oder
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen verrückt, entfernt oder beschädigt,

sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1.
entgegen § 5 Nr. 1 Jagdeinrichtungen anlegt, ohne dies spätestens vier Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
  2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a Biozide einbringt;
  3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b Kahlhiebe im Sinne von § 19 SächsWaldG vornimmt;
  4.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. c Erstaufforstungen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde vornimmt;
  5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, Düngung oder zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
  6.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b die Winzerwiese sowie die südlichen Ufersäume des Gosebaches beweidet;
  7.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. c Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;
  8.
entgegen § 5 Nr. 8 Veranstaltungen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde vornimmt oder
  9.
entgegen § 5 Nr. 9 Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.

(5) Ordnungswidrig im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsLJagdG handelt auch, wer vorsätzlich die Jagd anders als durch Ansitzjagd ausübt. 2

§ 8a
Übergangsvorschrift

Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 3 Buchst. a unterliegen, die bis zum 8. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden. 3

§ 9
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Anordnung Nummer 3 über Naturschutzgebiete vom 11. September 1967 des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates der DDR (GBl. DDR II, S. 697) außer Kraft, soweit sie das Naturschutzgebiet „Winzerwiese“ betrifft.

Dresden, den 6. Januar 2006

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 4, S. 123
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Mai 2007