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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen RL-Nr.: 93/2003

Vollzitat: Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen RL-Nr.: 93/2003 vom 28. Juni 2005 (SächsABl. S. 647)

Richtlinie
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen
RL-Nr.: 93/2003

Vom 28. Juni 2005

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen (RL-Nr.: 93/2003) vom 11. März 2003 (SächsABl. S. 426) wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummer 5.1 wird wie folgt neu gefasst:
„5.1 Zuwendungsart/Zuwendungsform
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung durch Festbetragsfinanzierung mit Ausgabennachweis in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse.“
2.
Nummer 5.2.1 wird wie folgt neu gefasst:
„5.2.1 nach Nummer 2.1.1 (Erstaufforstung)
Zuschuss je nach Baumart von:
Zuschuss
Baumart Mindeststückzahl Betrag
Baumart Mindeststückzahl
Stück/ha
Betrag
EUR/ha
Gemeine Fichte, Douglasie, Europäische Lärche 1 700 2 045
Gemeine Kiefer 5 500 2 555
Rot-Buche, Trauben-Eiche, Stiel-Eiche 6 000 5 420
Sonstige Hartlaubbäume (insbesondere Ahorn, Esche), Linde 4 000 4 090
Pappel, Weide und andere schnellwachsende Arten 1 200 1 020
Sonstige Laubbäume und Sträucher 2 500 2 045

Die Zuwendungsbeträge sind maximale Zuschüsse. Zuwendungsfähig sind die Kosten für Bodenvorarbeiten (ohne Düngung), die Beschaffung von Pflanz- oder Saatgut sowie die Arbeitsleistung der Pflanzung oder Saat. Freiwillige unbezahlte Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers und/oder seiner Familienangehörigen werden nicht als förderfähige Ausgaben anerkannt.“
3.
Nummer 5.4 Satz 3 wird aufgehoben.
4.
Nach Nummer 5.4 wird folgende Nummer 5.5 angefügt:
„5.5 Mehrwertsteuer
Die Förderbeträge und Förderobergrenzen enthalten nicht die Mehrwertsteuer.
Die Mehrwertsteuer ist keine zuwendungsfähige Ausgabe. Skonti, Rabatte und Frachtkosten sind keine zuwendungsfähigen Ausgaben.“
5.
In Nummer 6.1.1 Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt neu gefasst:
„zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530, 1532)“.
6.
In Nummer 6.2.1.1 Satz 2 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
7.
In Nummer 6.2.1.1 Satz 3 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „70“
ersetzt.
8.
Nach Nummer 6.2.1.1 Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Unabhängig davon sind flächig zusammenhängende Pflanzenausfälle über 0,1 ha durch Nachbesserung zu ersetzen.“
9.
In Nummer 6.2.1.2 Satz 1 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „70“ ersetzt.
10.
In Nummer 7.4 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:
„Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 erfolgt die Auszahlung in Höhe von 50 vom Hundert des maximalen Zuschussbetrages (Nummer 5.2.1) nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
Weist der Zuwendungsempfänger durch bezahlte Rechnungen und gleichwertige andere Buchungsbelege (zum Beispiel Verlohnungsunterlagen) nach, dass seine tatsächlichen Aufwendungen über 50 vom Hundert des maximalen Zuschussbetrages liegen, erfolgt deren Auszahlung bis zur Höhe des maximalen Zuschussbetrages.
Zu den Aufwendungen zählen auch die tatsächlich entstandenen, maßnahmebezogenen Kosten der eigenen Arbeitskräfte.“
11.
Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 28. Juni 2005

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 28, S. 647

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006