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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Verordnung für ausländische akademische Grade

Vollzitat: Sächsische Verordnung für ausländische akademische Grade vom 20. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 610), die durch die Verordnung vom 21. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 133) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über das Verfahren zur Genehmigung und die Form der Führung ausländischer akademischer Grade
(Sächsische Verordnung für ausländische akademische Grade – SächsVOAAGr)

Vom 20. Oktober 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. November 1999

Aufgrund von § 38 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353, 357), wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist für die Erteilung der Genehmigung und die Ausstellung der Genehmigungsurkunde zuständig.

(2) Eine durch ein anderes Bundesland erteilte Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade berechtigt auch zur Führung dieses Grades im Freistaat Sachsen, solange nicht die erteilte Genehmigung aufgehoben oder die Genehmigungsurkunde an das Bundesland zurückgegeben worden ist, das die Genehmigung erteilt hat.

§ 2
Formelle Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades ist zu beantragen, soweit die Führung des Grades nicht gemäß § 4 anzeigepflichtig ist. Dem Antrag auf Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Tabellarischer Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des Bildungs- und Berufsweges;
2.
eine von einem deutschen Notariat oder einer deutschen Behörde beglaubigte Kopie des Originals der Urkunde über die Verleihung des Grades sowie der Originalzeugnisliste;
3.
aktuelle Meldebescheinigung der Meldebehörde über die Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Sachsen;
4.
Erklärung des Antragstellers, ob und bei welcher anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland er einen Antrag auf Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades gestellt hat. Dabei ist gegebenenfalls anzugeben und zu belegen, wie über die Anträge entschieden worden ist beziehungsweise in welchem Verfahrensstand sich die Genehmigungsverfahren befinden.

(2) In folgenden Fällen sind zusätzliche Unterlagen erforderlich:

1.
Bei Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz – AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618, 1620), der Nachweis einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des § 5 AuslG. Dies gilt entsprechend für Asylberechtigte im Sinne des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584). Ausländer, die einen Asylantrag nach dem AsylVfG gestellt haben, müssen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AuslG beziehungsweise Aufenthaltsberechtigung gemäß § 27 AuslG nachweisen.
2.
Bei Spätaussiedlern ist eine amtlich beglaubigte Kopie der Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 708) vorzulegen.
3.
Bei fremdsprachigen Urkunden ist eine wörtliche Übersetzung in deutscher Sprache der im Herkunftsland ausgestellten Urkunde beizufügen. Bei doppelsprachigen Urkunden ist die Landessprache des Herkunftslandes maßgebend. Die Übersetzung ist von einem in der Bundesrepublik Deutschland tätigen, öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetscher und Übersetzer anzufertigen und muß folgenden Zusatz enthalten: „Die Übereinstimmung der vorliegenden Übersetzung mit dem Original des Dokumentes wird hiermit bestätigt.“
4.
Weicht der Name im Antrag von dem in der Urkunde über die Verleihung des Grades genannten Namen ab, ist die Namensänderung in der Regel durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Abschrift nachzuweisen. 1

§ 3
Genehmigung der bilateralen Äquivalenz-
oder Regierungsabkommen

Akademische Grade, die in einem Staat erworben wurden, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein bilaterales Äquivalenz- oder Regierungsabkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, werden im Freistaat Sachsen nach Maßgabe des jeweiligen Abkommens geführt; ihre Führung unterliegt der Genehmigungspflicht.

§ 4
Allgemeingenehmigung; Anzeigepflicht

(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst regelt durch Verwaltungsvorschrift,

1.
welche Inhaber ausländischer akademischer Grade von der Genehmigungspflicht gemäß § 2 ausgenommen sind (Allgemeingenehmigung)
2.
welche ausländischen akademischen Grade in der in Deutschland üblichen Form und
3.
welche in der im Herkunftsland verliehenen und zuerkannten Form sowie in der Form der dort zugelassenen oder genehmigten Abkürzung zu führen sind.

(2) Die Führung eines Grades nebst zulässiger Abkürzung gemäß Absatz 1 ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.

§ 5
Einzelfallgenehmigung

(1) Die Genehmigung zur Führung eines Grades in Originalform mit Hinweis auf die Herkunft wird durch Urkunde erteilt.

(2) Dem ausländischen Hochschulgrad wird eine wörtliche Übersetzung in deutscher Sprache hinzugefügt, wenn dies zum sprachlichen Verständnis des Grades notwendig ist. Die deutsche Übersetzung darf nicht selbständig geführt werden.

§ 6
Sondergenehmigung

Personen mit ausländischen akademischen Graden, deren Prüfungen oder Befähigungsnachweise nach § 10 Abs. 1 oder 2 BVFG anerkannt worden sind, wird die Führung eines ausländischen Grades ohne Hinweis auf die Herkunft in der Form eines entsprechenden deutschen Grades genehmigt, sofern ein entsprechender deutscher Grad existiert.

§ 7
Ausländische Doktorgrade

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst regelt durch Verwaltungsvorschrift, welchen Inhabern ausländischer Doktorgrade es gestattet wird, die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz zu führen. § 6 gilt entsprechend.

§ 8
Gebühr

Die Erteilung einer Genehmigung ist gebührenpflichtig.

§ 9
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung in den Bundesländern erteilten Genehmigungen zur Führung ausländischer akademischer Grade behalten ihre Geltung.

Dresden, den 20. Oktober 1998

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 22, S. 610

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 1999

    Fassung gültig bis: 23. Mai 2004