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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen

Vollzitat: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261)

Sächsisches Gesetz
zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen
(SächsAGVermG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Aufbaus im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Aufbaubeschleunigungsgesetz – SächsAufbauG)

Vom 4. Juli 1994

§ 1
Zuständigkeit

Der Vollzug des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermögensgesetzVermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) sowie der Vollzug weiterer Rechtsvorschriften, soweit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Aufgaben zuweisen, obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

§ 2
Aufsicht

(1) Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übt die Fachaufsicht über die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen aus. Es hat darüber hinaus ein Beanstandungsrecht, ein Anordnungsrecht und ein Recht der Ersatzvornahme; §§ 114 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) gelten entsprechend.

(2) Wird gegen eine nach § 1 zuständige Körperschaft Klage erhoben, so kann diese sich vor den Verwaltungsgerichten durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vertreten lassen.

§ 3
Rechtsvorschriften

Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung abweichend von § 1 die Anzahl und die Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen neu zu bestimmen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 43, S. 1261

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Juli 1994

    Fassung gültig bis: 31. August 2000